Die Revision ist nicht berechtigt.
Vorauszuschicken ist, daß auf Rechtsstreitigkeiten nach § 1118 ABGB über die Aufhebung von Bestandverträgen, die den Kündigungsbeschränkungen des § 19 MietG unterliegen, die Bestimmungen des § 21 Abs 2 MietG sinngemäß anzuwenden sind (§ 21 Abs 5 MietG). Ist daher – wie hier – die Höhe des Bestandzinses strittig, so hat das Gericht vor Schluß der Verhandlung durch Beschluß über den geschuldeten Mietzinsrückstand zu entscheiden. Mit dieser Beschlußfassung wollte der Gesetzgeber dem den behaupteten Mietzinsrückstand dem Grunde und der Höhe nach bestreitenden Mieter die Möglichkeit eröffnen, einen allenfalls festgestellten Zinsrückstand vor Schluß der Verhandlung zu entrichten und den Beweis anzutreten, daß ihn am Zahlungsrückstand kein grobes Verschulden trifft (MietSlg 22.452, 25.371, 26.331). Indem das Erstgericht die Rechtskraft des von ihm nach § 21 Abs 3 MietG wohl vor Schluß der Verhandlung erlassenen, abgesondert anfechtbaren Beschlusses (MietSlg 22.452) nicht abwartete, sondern diesen in seine Entscheidung in der Hauptsache aufnahm, hat es die Bestimmungen des § 21 Abs 3 MietG verletzt. Bei diesen handelt es sich aber um eine Verfahrensvorschrift, deren Verletzung vom Berufungsgericht nur dann hätte aufgegriffen werden können, wenn sie vom Beklagten in seiner Berufungsschrift gerügt worden wäre (MietSlg 18.521, 20.521, 26.332 uam). Auch im Revisionsverfahren kann daher der vom Revisionswerber nicht einmal in seiner Revisionsschrift gerügte Verfahrensmangel keine Beachtung mehr finden.Vorauszuschicken ist, daß auf Rechtsstreitigkeiten nach Paragraph 1118, ABGB über die Aufhebung von Bestandverträgen, die den Kündigungsbeschränkungen des Paragraph 19, MietG unterliegen, die Bestimmungen des Paragraph 21, Absatz 2, MietG sinngemäß anzuwenden sind (Paragraph 21, Absatz 5, MietG). Ist daher – wie hier – die Höhe des Bestandzinses strittig, so hat das Gericht vor Schluß der Verhandlung durch Beschluß über den geschuldeten Mietzinsrückstand zu entscheiden. Mit dieser Beschlußfassung wollte der Gesetzgeber dem den behaupteten Mietzinsrückstand dem Grunde und der Höhe nach bestreitenden Mieter die Möglichkeit eröffnen, einen allenfalls festgestellten Zinsrückstand vor Schluß der Verhandlung zu entrichten und den Beweis anzutreten, daß ihn am Zahlungsrückstand kein grobes Verschulden trifft (MietSlg 22.452, 25.371, 26.331). Indem das Erstgericht die Rechtskraft des von ihm nach Paragraph 21, Absatz 3, MietG wohl vor Schluß der Verhandlung erlassenen, abgesondert anfechtbaren Beschlusses (MietSlg 22.452) nicht abwartete, sondern diesen in seine Entscheidung in der Hauptsache aufnahm, hat es die Bestimmungen des Paragraph 21, Absatz 3, MietG verletzt. Bei diesen handelt es sich aber um eine Verfahrensvorschrift, deren Verletzung vom Berufungsgericht nur dann hätte aufgegriffen werden können, wenn sie vom Beklagten in seiner Berufungsschrift gerügt worden wäre (MietSlg 18.521, 20.521, 26.332 uam). Auch im Revisionsverfahren kann daher der vom Revisionswerber nicht einmal in seiner Revisionsschrift gerügte Verfahrensmangel keine Beachtung mehr finden.
Dem in Rechtskraft erwachsenen Beschluß nach § 21 Abs 3 MietG über die strittige Höhe des Bestandzinsrückstandes kommt, wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, keine über den Räumungsprozeß hinausgehende Rechtswirkung zu. Beschlüsse sind nämlich der materiellen Rechtskraft nur dann fähig, wenn sie über ein Rechtsschutzbegehren entscheiden und sich daher nur in ihrer Form, nicht aber ihrer Funktion nach, von einem Urteil unterscheiden. Hingegen wirke ein Beschluß, der – wie hier – nur über eine Vorfrage abspricht, nicht über den Prozeß hinaus, in dem er ergangen ist (MietSlg 3943, 9777, 17.587 uam). Die Frage der Höhe des Bestandzinses ist daher in einem Rechtsstreit über die Bestandzinsklage neuerlich zu prüfen.Dem in Rechtskraft erwachsenen Beschluß nach Paragraph 21, Absatz 3, MietG über die strittige Höhe des Bestandzinsrückstandes kommt, wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, keine über den Räumungsprozeß hinausgehende Rechtswirkung zu. Beschlüsse sind nämlich der materiellen Rechtskraft nur dann fähig, wenn sie über ein Rechtsschutzbegehren entscheiden und sich daher nur in ihrer Form, nicht aber ihrer Funktion nach, von einem Urteil unterscheiden. Hingegen wirke ein Beschluß, der – wie hier – nur über eine Vorfrage abspricht, nicht über den Prozeß hinaus, in dem er ergangen ist (MietSlg 3943, 9777, 17.587 uam). Die Frage der Höhe des Bestandzinses ist daher in einem Rechtsstreit über die Bestandzinsklage neuerlich zu prüfen.
Für das Räumungsbegehren steht mit bindender Wirkung fest, daß ein Heizkostenrückstand des Revisionswerbers in der Höhe von 14.839,10 S aushaftet. Dieses vom Revisionswerber für eine Nebenleistung des Klägers (Vermieters) zu erbringende Entgelt ist als Teil des Bestandzinses zu betrachten (MietSlg 18.220, 17.215). Der Verzug des Revisionswerbers mit der Entrichtung dieses Entgeltes berechtigte somit den Kläger zur Auflösung des Bestandverhältnisses nach § 1118 ABGB (Klang2 V S 17, SZ 25/267 uam). Mit Recht entschieden daher die Unterinstanzen im Sinne des vom Kläger erhobenen Räumungsbegehrens.Für das Räumungsbegehren steht mit bindender Wirkung fest, daß ein Heizkostenrückstand des Revisionswerbers in der Höhe von 14.839,10 S aushaftet. Dieses vom Revisionswerber für eine Nebenleistung des Klägers (Vermieters) zu erbringende Entgelt ist als Teil des Bestandzinses zu betrachten (MietSlg 18.220, 17.215). Der Verzug des Revisionswerbers mit der Entrichtung dieses Entgeltes berechtigte somit den Kläger zur Auflösung des Bestandverhältnisses nach Paragraph 1118, ABGB (Klang2 römisch fünf S 17, SZ 25/267 uam). Mit Recht entschieden daher die Unterinstanzen im Sinne des vom Kläger erhobenen Räumungsbegehrens.
Für das noch geltend gemachte Mietzinsbegehren ist hingegen, wie bereits ausgeführt, der vom Erstgericht im Sinne des § 21 Abs 3 MietG gefaßte Beschluß ohne Rechtswirkung. Auch der Umstand, daß das Mietzins- und das Räumungsbegehren in derselben Klage erhoben werden (§ 227 ZPO), verleiht dem vorerwähnten Beschluß keinerlei Rechtswirkung auf das Verfahren über das Mietzinsbegehren. Die Klagenhäufung nach § 227 ZPO hat nämlich nur zur Folge, daß über die beiden Klagsansprüche gemeinsam zu verhandeln und, wenn der Richter nicht eine Trennung verfügt, auch zu entscheiden ist (Fasching III S 41, vgl. auch SZ 24/335).Für das noch geltend gemachte Mietzinsbegehren ist hingegen, wie bereits ausgeführt, der vom Erstgericht im Sinne des Paragraph 21, Absatz 3, MietG gefaßte Beschluß ohne Rechtswirkung. Auch der Umstand, daß das Mietzins- und das Räumungsbegehren in derselben Klage erhoben werden (Paragraph 227, ZPO), verleiht dem vorerwähnten Beschluß keinerlei Rechtswirkung auf das Verfahren über das Mietzinsbegehren. Die Klagenhäufung nach Paragraph 227, ZPO hat nämlich nur zur Folge, daß über die beiden Klagsansprüche gemeinsam zu verhandeln und, wenn der Richter nicht eine Trennung verfügt, auch zu entscheiden ist (Fasching römisch drei S 41, vergleiche auch SZ 24/335).
Als aktenwidrig rügt der Revisionswerber die Ausführungen des Berufungsgerichtes, daß die in den Heizkostenabrechnungen (Beilage ./R und ./3) ausgeworfenen Posten für Strom, Hausbesorger, Kaminfeger, Anlagenservice und Reparaturen weder als Nebenkosten noch als Betriebskosten bezeichnet werden. Aus den vorerwähnten Heizkostenabrechnungen ergebe sich vielmehr, daß diese zusammengefaßten Posten als Betriebskosten ausgeworfen werden.
Die gerügte Aktenwidrigkeit liegt schon deshalb nicht vor, weil sich aus den Heizkostenabrechnungen (Beilage ./R und 3) eindeutig ergibt, daß es sich bei den dort ausgeworfenen Betriebskosten um den mit dem Betrieb und der Bedienung der Heizungsanlage verbundenen Aufwand handelt, nicht jedoch um Betriebskosten im Sinne des § 2 Abs 2 MietG, wie dies offensichtlich der Revisionswerber glaubt. Die Kosten des Betriebes (Bedienung) der Zentralheizung stellen jedoch, wie das Berufungsgericht richtig hervorhebt, Heizungskosten im Sinne des Punktes 3.) des Mietvertrages vom 4. 1. 1968 (Beilage ./B) dar.Die gerügte Aktenwidrigkeit liegt schon deshalb nicht vor, weil sich aus den Heizkostenabrechnungen (Beilage ./R und 3) eindeutig ergibt, daß es sich bei den dort ausgeworfenen Betriebskosten um den mit dem Betrieb und der Bedienung der Heizungsanlage verbundenen Aufwand handelt, nicht jedoch um Betriebskosten im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, MietG, wie dies offensichtlich der Revisionswerber glaubt. Die Kosten des Betriebes (Bedienung) der Zentralheizung stellen jedoch, wie das Berufungsgericht richtig hervorhebt, Heizungskosten im Sinne des Punktes 3.) des Mietvertrages vom 4. 1. 1968 (Beilage ./B) dar.
Die weiteren Ausführungen des Revisionswerbers, in den Heizkostenabrechnungen (Beilage ./R und ./3) seien auch Kosten für die Beheizung der Hausbesorgerwohnung enthalten, gehen von urteilsfremden Feststellungen aus. Die Untergerichte stellten nämlich ausdrücklich fest, daß die Heizkostenabrechnungen auch die mit dem Betrieb der Heizungsanlage verbundenen Kosten, wie ... Hausbesorger ... enthalten. Darunter kann jedoch nur die Entlohnung des Hausbesorgers für die Betätigung der Heizung verstanden werden, die, wie die Untergerichte zutreffend ausführen, unter den Begriff der Heizkosten fällt. Die Revision ist daher in diesem Umfange nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gelangt, so daß sich ein Eingehen auf ihre diesbezüglichen Ausführungen schon aus diesem Grunde erübrigt (JBl 1966/563).
In seiner Rechtsrüge bekämpft schließlich der Revisionswerber die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, welches einen schlüssigen Verzicht des Klägers auf eine Ersatzleistung hinsichtlich der von ihm für die Heizung monatlich zu entrichtenden à-conto-Zahlungen verneinte. Auch diese Ausführungen vermögen nicht zu überzeugen.
Wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, tritt der Verlust eines Rechtes infolge Nichtausübung grundsätzlich erst mit dem Ablauf der Verjährungsfrist ein. Vor dem Ablauf der Verjährungszeit ist nur in ganz besonderen Fällen ein Erlöschen des Anspruches oder dessen Verwirkung anzunehmen, wenn entweder ein ausdrücklicher oder stillschweigender Verzicht vorliegt oder die Geltendmachung des Anspruches als Rechtsmißbrauch zu beurteilen ist (HS 5221 f., 6231). Besonders bei Dauerschuldverhältnissen darf in der Nichtausübung eines Rechtes in der Regel noch nicht auf einen Verzicht geschlossen werden. Ein solcher stillschweigender Verzicht ist vielmehr nur dann anzunehmen, wenn kein Zweifel möglich ist, daß das Verhalten des Berechtigten dessen Verzichtswillen zum Ausdruck bringt (Klang2 VI S 530, HS 4216, 5222 uam). Auch hier kann aus dem Umstand, daß der Kläger vom Revisionswerber zunächst nur einen Teil der von ihm zu entrichtenden Heizkosten begehrte, noch nicht mit einer jeden Zweifel ausschließenden Sicherheit geschlossen werden, daß er die Absicht hatte, auf die Entrichtung des restlichen Teiles der Heizkosten zu verzichten; dies umso weniger, als der Kläger, der erst 1975 die Eigentumswohnung von seiner Mutter I* erworben hatte, zunächst infolge eines Irrtums gar nicht wußte, daß in dem an ihn zur Vorschreibung gelangenden monatlichen Wohnungsentgelt auch eine à-conto-Zahlung für die Heizung enthalten ist. Mit Recht verneinten daher die Untergerichte einen schlüssigen Verzicht des Klägers auf den Ersatz des vorerwähnten Teiles der Heizungskosten durch den Revisionswerber.Wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, tritt der Verlust eines Rechtes infolge Nichtausübung grundsätzlich erst mit dem Ablauf der Verjährungsfrist ein. Vor dem Ablauf der Verjährungszeit ist nur in ganz besonderen Fällen ein Erlöschen des Anspruches oder dessen Verwirkung anzunehmen, wenn entweder ein ausdrücklicher oder stillschweigender Verzicht vorliegt oder die Geltendmachung des Anspruches als Rechtsmißbrauch zu beurteilen ist (HS 5221 f., 6231). Besonders bei Dauerschuldverhältnissen darf in der Nichtausübung eines Rechtes in der Regel noch nicht auf einen Verzicht geschlossen werden. Ein solcher stillschweigender Verzicht ist vielmehr nur dann anzunehmen, wenn kein Zweifel möglich ist, daß das Verhalten des Berechtigten dessen Verzichtswillen zum Ausdruck bringt (Klang2 römisch sechs S 530, HS 4216, 5222 uam). Auch hier kann aus dem Umstand, daß der Kläger vom Revisionswerber zunächst nur einen Teil der von ihm zu entrichtenden Heizkosten begehrte, noch nicht mit einer jeden Zweifel ausschließenden Sicherheit geschlossen werden, daß er die Absicht hatte, auf die Entrichtung des restlichen Teiles der Heizkosten zu verzichten; dies umso weniger, als der Kläger, der erst 1975 die Eigentumswohnung von seiner Mutter I* erworben hatte, zunächst infolge eines Irrtums gar nicht wußte, daß in dem an ihn zur Vorschreibung gelangenden monatlichen Wohnungsentgelt auch eine à-conto-Zahlung für die Heizung enthalten ist. Mit Recht verneinten daher die Untergerichte einen schlüssigen Verzicht des Klägers auf den Ersatz des vorerwähnten Teiles der Heizungskosten durch den Revisionswerber.
Der Revision des Beklagten war somit nicht Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens stützt sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens stützt sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.