Vorweg ist die Frage der Zweiseitigkeit des Rechtsmittelverfahrens zu erörtern.
Die bisherige Rechtsprechung zählte Beschlüsse nach § 33 Abs 2 MRG über die Höhe des Mietzinsrückstands nicht zu den in § 521a Abs 1 ZPO aufgezählten Fällen, in denen das Rekursverfahren zweiseitig ist (8 Ob 675/89; 2 Ob 249/01; 7 Ob 171/03b ua). Die zu dieser Frage ergangenen Judikate des Obersten Gerichtshofs stammen zum Teil aus der Zeit vor dem Urteil des EGMR vom 6. 2. 2001 Beer gegen Österreich (ÖJZ 2001, 516), wonach der aus Art 6 Abs 1 EMRK herleitbare Grundsatz der Waffengleichheit in einem Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen eine angemessene Gelegenheit für jede Partei erfordere, ihren Fall unter Bedingungen zu präsentieren, die keinen wesentlichen Nachteil gegenüber dem Verfahrensgegner realisierten. Soweit sie nach dieser Entscheidung ergangen sind, haben sie sich auf Hinweise auf die Vorjudikatur beschränkt, ohne sich mit der durch die Entscheidung des EGMR in den Vordergrund gerückten Frage nach der Vereinbarkeit der Einseitigkeit des Rechtsmittelverfahrens mit § 6 Abs 1 EMRK auseinanderzusetzen.Die bisherige Rechtsprechung zählte Beschlüsse nach Paragraph 33, Absatz 2, MRG über die Höhe des Mietzinsrückstands nicht zu den in Paragraph 521 a, Absatz eins, ZPO aufgezählten Fällen, in denen das Rekursverfahren zweiseitig ist (8 Ob 675/89; 2 Ob 249/01; 7 Ob 171/03b ua). Die zu dieser Frage ergangenen Judikate des Obersten Gerichtshofs stammen zum Teil aus der Zeit vor dem Urteil des EGMR vom 6. 2. 2001 Beer gegen Österreich (ÖJZ 2001, 516), wonach der aus Artikel 6, Absatz eins, EMRK herleitbare Grundsatz der Waffengleichheit in einem Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen eine angemessene Gelegenheit für jede Partei erfordere, ihren Fall unter Bedingungen zu präsentieren, die keinen wesentlichen Nachteil gegenüber dem Verfahrensgegner realisierten. Soweit sie nach dieser Entscheidung ergangen sind, haben sie sich auf Hinweise auf die Vorjudikatur beschränkt, ohne sich mit der durch die Entscheidung des EGMR in den Vordergrund gerückten Frage nach der Vereinbarkeit der Einseitigkeit des Rechtsmittelverfahrens mit Paragraph 6, Absatz eins, EMRK auseinanderzusetzen.
Der Gesetzgeber hat infolge des schon referierten Urteils des EGMR durch Art 94 Z19 und 20 des 1. Euro-Umstellungsgesetzes-Bund (BGBl I 2001/98, in Kraft getreten gemäß Art 96 Z 26 am 8. 8. 2001), die §§ 521 Abs 1 und 521a Abs 1 ZPO novelliert und dabei den im § 521a Abs 1 Z 1 bis 3 genannten Entscheidungen, die in einem zweiseitigen Rechtsmittelverfahren bekämpft werden können, mit der Z 4 auch die Entscheidung über die Prozesskosten hinzugefügt. Durch diese "minimalistische" Lösung (G. Kodek, Zur Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens, ÖJZ 2004, 534 ff [537]) wurde jedoch dem genannten Urteil des EGMR nur beschränkt Rechnung getragen. Zivilrechtlichen Charakter weisen ja - wie G. Kodek (aaO 537) zutreffend ausführt - auch zahlreiche andere nicht in Urteilsform ergehende Entscheidungen im Zivilverfahren auf, die idR für die Parteien im Vergleich zur Kostenentscheidung von wesentlich größerer, teilweise sogar existentieller Bedeutung sind (zB Obsorge, Besuchsrecht, Unterhalt etc).Der Gesetzgeber hat infolge des schon referierten Urteils des EGMR durch Artikel 94, Z19 und 20 des 1. Euro-Umstellungsgesetzes-Bund (BGBl I 2001/98, in Kraft getreten gemäß Artikel 96, Ziffer 26, am 8. 8. 2001), die Paragraphen 521, Absatz eins, und 521a Absatz eins, ZPO novelliert und dabei den im Paragraph 521 a, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Entscheidungen, die in einem zweiseitigen Rechtsmittelverfahren bekämpft werden können, mit der Ziffer 4, auch die Entscheidung über die Prozesskosten hinzugefügt. Durch diese "minimalistische" Lösung (G. Kodek, Zur Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens, ÖJZ 2004, 534 ff [537]) wurde jedoch dem genannten Urteil des EGMR nur beschränkt Rechnung getragen. Zivilrechtlichen Charakter weisen ja - wie G. Kodek (aaO 537) zutreffend ausführt - auch zahlreiche andere nicht in Urteilsform ergehende Entscheidungen im Zivilverfahren auf, die idR für die Parteien im Vergleich zur Kostenentscheidung von wesentlich größerer, teilweise sogar existentieller Bedeutung sind (zB Obsorge, Besuchsrecht, Unterhalt etc).
Der Oberste Gerichtshof hat daher in mehreren Entscheidungen die Auffassung vertreten, dass Rechtsmittelverfahren über einen Rechtsschutzanspruch nach der Zivilprozessordnung in Analogie zu § 521a ZPO auch dann zweiseitig sind, wenn das Gesetz deren Zweiseitigkeit nicht anordne (EvBl 2003/103; EvBl 2002/199; vgl auch ZIK 2002/191; siehe im Übrigen die Darstellung von G. Kodek, aaO 537 f, der allerdings meint, dass die Rechtsprechung damit über die Mindestanforderungen des Art 6 EMRK hinausgeht; auch er räumt allerdings ein, dass es naheliegend erscheint, zur näheren Ausgestaltung der Zweiseitigkeit auf die positiven Regelungen der Zweiseitigkeit in § 521a ZPO zurückzugreifen [aaO 544]).Der Oberste Gerichtshof hat daher in mehreren Entscheidungen die Auffassung vertreten, dass Rechtsmittelverfahren über einen Rechtsschutzanspruch nach der Zivilprozessordnung in Analogie zu Paragraph 521 a, ZPO auch dann zweiseitig sind, wenn das Gesetz deren Zweiseitigkeit nicht anordne (EvBl 2003/103; EvBl 2002/199; vergleiche auch ZIK 2002/191; siehe im Übrigen die Darstellung von G. Kodek, aaO 537 f, der allerdings meint, dass die Rechtsprechung damit über die Mindestanforderungen des Artikel 6, EMRK hinausgeht; auch er räumt allerdings ein, dass es naheliegend erscheint, zur näheren Ausgestaltung der Zweiseitigkeit auf die positiven Regelungen der Zweiseitigkeit in Paragraph 521 a, ZPO zurückzugreifen [aaO 544]).
Der Senat schließt sich auch im hier zu beurteilenden Fall den wiedergegebenen Entscheidungen über die Zweiseitigkeit des Rechtsmittelverfahrens über Rechtsschutzansprüche in Analogie zu § 521a ZPO an. Sie führt auch im hier zu beurteilenden Fall zur Bejahung der Zweiseitigkeit des Rechtsmittelverfahrens: Zwar hat der Beschluss nach § 33 Abs 2 MRG keine über den Räumungs- bzw Kündigungsprozess hinausgehende Rechtswirkung (MietSlg 43.286); er spricht jedoch über die Vorfrage des Mietzinsrückstands für das Räumungsbegehren mit bindender Wirkung ab und ist damit für die Endentscheidung von entscheidender Bedeutung (RIS-Justiz RS0070369; zuletzt etwa 7 Ob 46/01t). Es handelt sich daher um eine Entscheidung über einen Rechtsschutzanspruch, sodass im Sinne der wiedergegebenen Rechtsprechung das darüber abgeführte Rechtsmittelverfahren zweiseitig ist.Der Senat schließt sich auch im hier zu beurteilenden Fall den wiedergegebenen Entscheidungen über die Zweiseitigkeit des Rechtsmittelverfahrens über Rechtsschutzansprüche in Analogie zu Paragraph 521 a, ZPO an. Sie führt auch im hier zu beurteilenden Fall zur Bejahung der Zweiseitigkeit des Rechtsmittelverfahrens: Zwar hat der Beschluss nach Paragraph 33, Absatz 2, MRG keine über den Räumungs- bzw Kündigungsprozess hinausgehende Rechtswirkung (MietSlg 43.286); er spricht jedoch über die Vorfrage des Mietzinsrückstands für das Räumungsbegehren mit bindender Wirkung ab und ist damit für die Endentscheidung von entscheidender Bedeutung (RIS-Justiz RS0070369; zuletzt etwa 7 Ob 46/01t). Es handelt sich daher um eine Entscheidung über einen Rechtsschutzanspruch, sodass im Sinne der wiedergegebenen Rechtsprechung das darüber abgeführte Rechtsmittelverfahren zweiseitig ist.
An der Zweiseitigkeit des Verfahrens über den hier zu beurteilenden Revisionsrekurs ändert auch der Umstand nichts, dass es sich beim angefochtenen Beschluss um einen "echten Aufhebungsbeschluss handelt. Zwar ist richtig, dass bislang die Ansicht vertreten wurde, dass der Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss des Rekursgerichts ein einseitiges Rechtsmittel sei, weil die Sondervorschrift des § 519 ZPO nur für das Berufungsverfahren und nicht auch für das Rekursverfahren gelte (RIS-Justiz RS0043999; Kodek in Rechberger, ZPO² § 527 Rz 6). Auch diese Rechtsprechung ist aber bei Entscheidungen über Rechtschutzansprüchen durch die oben aufgezeigte Entwicklung überholt (siehe dazu Kodek, aaO 543, der im Falle aufhebender Entscheidungen die Zweiseitigkeit des Rechtsmittelverfahrens im Hinblick auf die mögliche (Selbst-)Bindung des Rechtsmittelgerichts als gerechtfertigt erachtet). Die Entscheidung EvBl 2003/103 steht mit diesem Ergebnis nicht in Widerspruch, weil sich die dort angestellten Überlegungen über die Unzulässigkeit einer Analogie ausschließlich auf die Frage der Länge der Rekursfrist beziehen.An der Zweiseitigkeit des Verfahrens über den hier zu beurteilenden Revisionsrekurs ändert auch der Umstand nichts, dass es sich beim angefochtenen Beschluss um einen "echten Aufhebungsbeschluss handelt. Zwar ist richtig, dass bislang die Ansicht vertreten wurde, dass der Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss des Rekursgerichts ein einseitiges Rechtsmittel sei, weil die Sondervorschrift des Paragraph 519, ZPO nur für das Berufungsverfahren und nicht auch für das Rekursverfahren gelte (RIS-Justiz RS0043999; Kodek in Rechberger, ZPO² Paragraph 527, Rz 6). Auch diese Rechtsprechung ist aber bei Entscheidungen über Rechtschutzansprüchen durch die oben aufgezeigte Entwicklung überholt (siehe dazu Kodek, aaO 543, der im Falle aufhebender Entscheidungen die Zweiseitigkeit des Rechtsmittelverfahrens im Hinblick auf die mögliche (Selbst-)Bindung des Rechtsmittelgerichts als gerechtfertigt erachtet). Die Entscheidung EvBl 2003/103 steht mit diesem Ergebnis nicht in Widerspruch, weil sich die dort angestellten Überlegungen über die Unzulässigkeit einer Analogie ausschließlich auf die Frage der Länge der Rekursfrist beziehen.
Dementsprechend wurde dem in erster Instanz unterlegenen Kläger der gegen den erstinstanzliche Beschluss erhobene Rekurs der Beklagten zugestellt. Er hat sich allerdings nicht am Rekursverfahren beteiligt. Auch der Beklagten wurde daher vom Obersten Gerichtshof Gelegenheit gegeben, zum Revisionsrekurs des Klägers eine Revisionsrekursbeantwortung zu erheben. Auch sie hat jedoch von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht.
Zur Entscheidung in der Sache selbst:
Zur von der zweiten Instanz zu Recht als erheblich bezeichneten Rechtsfrage (Mietzinsminderung wegen Wasserleitungsrohren aus Blei) ist wie folgt auszuführen:
Das Rekursgericht legt seiner Entscheidung eine Bleikonzentration von 260 mg/l zugrunde. Dem hält der Revisionsrekurswerber zu Recht entgegen, dass es sich dabei - wie er bereits in erster Instanz geltend gemacht hat und wie auch aus den erstgerichtlichen Feststellungen ersichtlich ist - um einen einmal gemessenen Wert handelt, der zu anderen - zwar nicht in der Wohnung der Klägerin, aber in anderen Wohnungen des Hauses - zu anderen Zeiten gezogenen Proben in krassem Widerspruch steht. Der Kläger hat überdies in erster Instanz vorgebracht, dass die außerordentlich hohe Bleikonzentration in der damals in der Wohnung der Beklagten gezogenen Probe auf die kurz vorher erfolgte Behebung eines Rohrgebrechens zurückzuführen war. Diese Erklärung kann jedenfalls nicht von vornherein als unrichtig abgetan werden, sodass der Hinweis auf die einmal gezogene Probe zur abschließenden Beurteilung der Bleikonzentration im Trinkwasser in der Wohnung der Beklagten für den gesamten hier zu beurteilenden Zeitraum nicht ausreicht. Auch in diesem Zusammenhang erweisen sich daher Verfahren und Feststellungen als ergänzungsbedürftig.
Beizupflichten ist dem Rekursgericht hingegen dahin, dass eine gesundheitsschädliche Bleikonzentration im Trinkwasser der Wohnung eine Mietzinsreduktion rechtfertigt (so auch Lenk, Blei im Trinkwasser - eine wohnrechtliche Betrachtung, immolex 2003, 173). Allerdings kann dabei nicht schematisch auf das bloße Überschreiten von Grenzwerten abgestellt werden. Die der Trinkwasserverordnung BGBl II 2001/304 zu entnehmenden, bis 2013 schrittweise abgesenkten Grenzwerte sollen (dazu Lenk, aaO, 173) - den dieser Verordnung zugrunde gelegten Vorgaben der WHO folgend - jegliches Risiko für besonders gefährdete Personen (insbesondere Schwangere, flaschenernährte Säuglinge, Kleinkinder) ausschließen und wurden daher entsprechend niedrig festgesetzt (Lenk, aaO, 174). Die bloß geringfügige Überschreitung des Grenzwertes muss daher noch nicht zu einer Mietzinsreduktion führen; vielmehr ist dann im Einzelfall zu prüfen, ob tatsächlich über einen relevanten Zeitraum eine Gesundheitsgefahr besteht (so auch Lenk, aaO, 174). Dem Rekursgericht ist aber beizupflichten, dass eine derart eklatante Grenzwertüberschreitung, wie sie etwa - allerdings vom Kläger bekämpft - der Rekursentscheidung zugrunde gelegt wurde, eine Gesundheitsgefährdung des Bleigehaltes des Trinkwassers indiziert und damit - hat sie über einen relevanten Zeitraum bestanden - eine Mietzinsreduzierung rechtfertigt.
Beizupflichten ist dem Rekursgericht überdies darin, dass auch ein gesundheitsgefährdender Bleigehalt des Trinkwassers nicht zur Reduktion des Mietzinses auf Null führen kann, zumal die Praxis eine gänzliche Mietzinsbefreiung selbst bei gänzlichem Fehlen einer Wasserversorgung im Allgemeinen nicht vornimmt (siehe die Nachweise bei Lenk, aaO, 175). Die vom Kläger ins Treffen geführte Möglichkeit, das Wasser vor der Entnahme einige Zeit lang laufen zu lassen, kann unter Umständen das Ausmaß der Mietzinsminderung reduzieren, allerdings nur dann, wenn sichergestellt ist, dass dadurch in einer relativ kurzen Zeit verlässlich eine Reduktion des Bleigehalts auf ein die Gesundheit nicht mehr gefährdendes Ausmaß erreicht werden kann. Lenk (aaO, 175) geht davon aus, dass eine über 25 % hinausgehende Mietzinsminderung im Allgemeinen nicht in Betracht kommen wird. Letztlich hängt aber das Ausmaß der Mietzinsminderung immer von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, sodass allgemeine Aussagen nicht möglich sind.
Im hier zu beurteilenden Fall bedarf es daher konkreter Feststellungen über den üblichen Bleigehalt des Trinkwassers in der Wohnung der Beklagten sowie - im Falle der (auch zeitlich relevanten) Überschreitung des anzuwendenden Grenzwerts - darüber, ob die Überschreitung eine Gesundheitsgefährdung bedeutet. Allenfalls wird auch festzustellen sein, ob durch das Laufenlassen des Wassers vor der Entnahme in einer vertretbaren Zeit eine verlässliche Beseitigung der Gesundheitsgefährdung bewirkt werden kann. Erst dann kann über das Ausmaß einer allenfalls aus diesem Titel notwendigen Mietzinsreduktion entschieden werden.
Zu den Ausführungen des Rekursgerichtes über die behaupteten Mängel der Fenster bezieht sich der Revisionsrekurswerber primär auf Umstände, die sich erst nach der Erlassung des erstinstanzlichen Beschlusses ereignet haben. Darauf ist nicht näher einzugehen.
Im Übrigen hat das Rekursgericht ausgehend von einer vom Obersten Gerichtshof gebilligten Rechtsauffassung Verfahren und Feststellungen in verschiedenster Hinsicht als ergänzungsbedürftig erachtet. Dem kann der Oberste Gerichtshof nicht entgegentreten, sodass schon deshalb die vom Revisionsrekurswerber gewünschte sofortige Sachentscheidung nicht in Betracht kommt. Im Übrigen macht er in seinem Rechtsmittel zahlreiche tatsächlichen Umstände geltend, die bislang nicht feststehen und daher erst nach der vom Rekursgericht aufgetragenen Ergänzung von Verfahren und Feststellungen beurteilt werden können.
Angesichts der in verschiedenster Hinsicht unvollständigen Tatsachengrundlage wären weitere Rechtsausführungen derzeit verfrüht.