Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist Eigentümer des Hauses Sturzgasse 1c im
14. Wiener Gemeindebezirk; der Beklagte ist Mieter der in diesem Haus gelegenen Geschäftslokale top Nr. 7 und 26.
Der Kläger kündigte dem Beklagten wegen eines Mietzinsrückstandes (uzw. der Differenzbeträge aus vereinbarter Wertsicherung für die Zeit von September 1984 bis Jänner 1987) die Geschäftslokale top Nr. 7 (AZ 4 K 25/87 = 4 C 116/87b; Mietzinsrückstand S 6.461,98 s.A.) und top Nr. 26 (AZ 4 K 24/87 = 4 C 115/87f; Mietzinsrückstand S 20.351,76 s.A.) auf und begehrte mit der unter AZ 4 C 378/87g des Erstgerichtes registrierten Klage die Zahlung von S 27.834,13 s.A. (Mietzinsrückstand und kapitalisierte Zinsen).
Der Beklagte wendete ein, die rechnerisch auf Grund des vereinbarten Wertsicherungsmaßstabes (Index der Verbraucherpreise 1966) richtig ermittelten Erhöhungsbeträge könnten von ihm nicht begehrt werden, weil es sich dabei um eine nach § 16 Abs. 6 MRG unzulässige Nachverrechnung für die Vergangenheit handle. Die Mietgegenstände seien vor der Anmietung durch den Beklagten länger als 1 Jahr leer gestanden (AS 75f und 78). Der durch die Wertsicherung erhöhte Mietzins überschreite den nach § 16 Abs. 6 MRG zulässigen Mietzins. Die auf Grund der Schreiben vom 17.4.1984 und 7.8.1984 rückwirkend eingeforderten Erhöhungsbeträge von S 5.390,78 und S 4.896,61 seien in Unkenntnis der Rechtslage vom Beklagten bezahlt worden; sie wurden gegen einen allfälligen Mietzinsrückstand aufrechnungsweise geltend gemacht (4 C 115/87f-3).Der Beklagte wendete ein, die rechnerisch auf Grund des vereinbarten Wertsicherungsmaßstabes (Index der Verbraucherpreise 1966) richtig ermittelten Erhöhungsbeträge könnten von ihm nicht begehrt werden, weil es sich dabei um eine nach Paragraph 16, Absatz 6, MRG unzulässige Nachverrechnung für die Vergangenheit handle. Die Mietgegenstände seien vor der Anmietung durch den Beklagten länger als 1 Jahr leer gestanden (AS 75f und 78). Der durch die Wertsicherung erhöhte Mietzins überschreite den nach Paragraph 16, Absatz 6, MRG zulässigen Mietzins. Die auf Grund der Schreiben vom 17.4.1984 und 7.8.1984 rückwirkend eingeforderten Erhöhungsbeträge von S 5.390,78 und S 4.896,61 seien in Unkenntnis der Rechtslage vom Beklagten bezahlt worden; sie wurden gegen einen allfälligen Mietzinsrückstand aufrechnungsweise geltend gemacht (4 C 115/87f-3).
Nach Verbindung der drei genannten Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung hat das Erstgericht
1. in dem die Kündigung betreffenden Verfahren mit Beschluß gemäß § 33 Abs. 2 MRG ausgesprochen, daß der Mietzinsrückstand (insgesamt) S 25.011,37 betrage und1. in dem die Kündigung betreffenden Verfahren mit Beschluß gemäß Paragraph 33, Absatz 2, MRG ausgesprochen, daß der Mietzinsrückstand (insgesamt) S 25.011,37 betrage und
2. in dem das Zahlungsbegehren betreffenden Verfahren die eingeklagte Forderung mit S 26.117,67 die einredeweise geltend gemachte Gegenforderung aber nur mit S 1.106,30 als zu Recht bestehend erkannt und demgemäß den Beklagten zur Zahlung von
S 25.011,37 samt stufenweise berechneter Zinsen und des auf dieses Verfahren entfallenden Kostenteilbetrages von S 31.288,28 verurteilt. Den erstgerichtlichen Entscheidungen liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Beklagte mietete a) im Jahre 1971, unmittelbar nach dem der Vormieter auf seine Mietrechte verzichtet hatte, die Werkstätte top Nr. 26 um den damals angemessenen Hauptmietzins von S 850,- pro Monat und b) im Jahre 1973 den Einzelraum top Nr. 7 als Geschäftslokal innerhalb eines Jahres nach der Räumung durch den Vormieter um einen monatlichen angemessenen Hauptmietzins von S 250,--. Der Mietzins ist bezüglich beider Objekte nach dem Verbraucherpreisindex 1966 wertgesichert, wobei Schwankungen bis 10 % unberücksichtigt zu bleiben haben.
Bis einschließlich Jänner 1987 schrieb der Kläger dem Beklagten nur einen monatlichen Hauptmietzins von S 850,-- bzw. S 250,-- sowohl in den Zinslisten als auch als Bestandteil des Betrages (Hauptmietzins + Betriebskosten etc) vor, der in den jeweils am Jahresanfang zur Verfügung gestellten zwölf Zahlscheinen enthalten war. Die Zahlung der Wertsicherungsbeträge verlangte der Kläger immer im nachhinein. Der Beklagte leistete die begehrten Zahlungen auch noch nach dem Inkraftreten des MRG. Die Bezahlung der auf die Zeit von September 1984 bis Jänner 1987 entfallenden Wertsicherungsbeträge (= Differenz zwischen dem vereinbarten Hauptmietzins von S 850,- bzw. S 250,- und den sich auf Grund der vereinbarten Wertsicherung ergebenden Beträgen), geltend gemachten mit den Schreiben vom 2.5.1985 (für die Zeit Juli bis Dezember 1984), 9.10.1985 (für Jänner bis Juni 1985), 18.8.1986 (für Juli bis Dezember 1985 und Jänner bis Juni 1986) und 8.1.1987 (für Juli 1986 bis Jänner 1987) unter abermaliger Einforderung ua auch der der in den vorgenannten Schreiben genannten Beträge, lehnte der Beklagte ab. In den genannten Schreiben wurde vor dem Begehren auf Zahlung ziffernmäßig bestimmter Wertsicherungsbeträge für jeweils in der Vergangenheit liegende Zeiträume einleitend dargelegt, ab welchem Monat der Mietzins auf Grund der Wertsicherungsberechnung auf den der geltend gemachten Differenz zugrunde liegenden höheren Betrag angestiegen sei. Diese Vorgangsweise hielt der Vermieter bis Jänner 1987 auch dann noch ein, als der Beklagte bereits im Jahre 1985 die Zahlung der auf diese Art geltend gemachten Erhöhungsbeträge durch Zurücksendung der Forderungsbriefe des Klägers unter Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen ausdrücklich abgelehnt hatte.
Rechtlich führte das Erstgericht aus, daß dem Beklagten mit den oben genannten Schreiben vom Vermieter bekanntgegeben worden sei, auf welchen Betrag der Mietzins sich durch die Wertsicherung erhöht hätte, und daß der Beklagte daher ab einem 14 Tage später liegenden Zinstermin zur Zahlung des so erhöhten Mietzinses verpflichtet gewesen sei, auch wenn dessen tatsächliche Einhebung immer wieder erst später erfolgt wäre. Das Erstgericht stellte daher den nach diesen Grundsätzen ermittelten Mietzinsrückstand gemäß § 33 Abs. 2 MRG beschlußmäßig in dem die Aufkündigungen betreffenden Verfahren (unter Abzug einer Gegenforderung) fest und legte diesen Betrag auch dem das Zahlungsbegehren betreffenden Urteil zugrunde. Das Gericht zweiter Instanz hob den den Mietzinsrückstand betreffenden Beschluß ersatzlos auf und wies in Abänderung des erstgerichtlichen Urteils das Klagebegehren ab. Es vertrat im wesentlichen die Rechtsansicht, das Erhöhungsbegehren könne nur in einer Aufforderung zur Bezahlung des erhöhten Mietzinses bzw. des Erhöhungsbetrages liegen. Die bloße Bekanntgabe einer Wertsicherungsberechnung im Rahmen einer nachträglichen Geltendmachung von Wertsicherungsbeträgen ersetze nicht die Geltendmachung für die Zukunft. Da demnach kein Mietzinsrückstand bestehe, bedürfe es auch keines Beschlusses nach § 33 Abs. 2 MRG über die Höhe eines solchen. Das Zahlungsbegehren sei abzuweisen. Das Rechtsmittelgericht sprach in seinem Beschluß aus, der von der Abänderung betroffene Wert des Beschwerdegegenstandes übersteige in jedem der beiden Kündigungsverfahren S 15.000,-, nicht aber S 300.000,-. Der Rekurs sei in beiden Verfahren ebenso zulässig wie die Revision gegen das Urteil des Berufungsgerichtes. Die Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO lägen vor, weil die Frage, ob die Bekanntgabe einer einst eingetretenen Erhöhung des Hauptmietzinses ein aufdessen Bezahlung gerichtetes Begehren ersetze und damit ein Erhöhungsbegehren im Sinne des § 16 Abs. 6 MRG darstelle, von grundsätzlicher Bedeutung sei.Rechtlich führte das Erstgericht aus, daß dem Beklagten mit den oben genannten Schreiben vom Vermieter bekanntgegeben worden sei, auf welchen Betrag der Mietzins sich durch die Wertsicherung erhöht hätte, und daß der Beklagte daher ab einem 14 Tage später liegenden Zinstermin zur Zahlung des so erhöhten Mietzinses verpflichtet gewesen sei, auch wenn dessen tatsächliche Einhebung immer wieder erst später erfolgt wäre. Das Erstgericht stellte daher den nach diesen Grundsätzen ermittelten Mietzinsrückstand gemäß Paragraph 33, Absatz 2, MRG beschlußmäßig in dem die Aufkündigungen betreffenden Verfahren (unter Abzug einer Gegenforderung) fest und legte diesen Betrag auch dem das Zahlungsbegehren betreffenden Urteil zugrunde. Das Gericht zweiter Instanz hob den den Mietzinsrückstand betreffenden Beschluß ersatzlos auf und wies in Abänderung des erstgerichtlichen Urteils das Klagebegehren ab. Es vertrat im wesentlichen die Rechtsansicht, das Erhöhungsbegehren könne nur in einer Aufforderung zur Bezahlung des erhöhten Mietzinses bzw. des Erhöhungsbetrages liegen. Die bloße Bekanntgabe einer Wertsicherungsberechnung im Rahmen einer nachträglichen Geltendmachung von Wertsicherungsbeträgen ersetze nicht die Geltendmachung für die Zukunft. Da demnach kein Mietzinsrückstand bestehe, bedürfe es auch keines Beschlusses nach Paragraph 33, Absatz 2, MRG über die Höhe eines solchen. Das Zahlungsbegehren sei abzuweisen. Das Rechtsmittelgericht sprach in seinem Beschluß aus, der von der Abänderung betroffene Wert des Beschwerdegegenstandes übersteige in jedem der beiden Kündigungsverfahren S 15.000,-, nicht aber S 300.000,-. Der Rekurs sei in beiden Verfahren ebenso zulässig wie die Revision gegen das Urteil des Berufungsgerichtes. Die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO lägen vor, weil die Frage, ob die Bekanntgabe einer einst eingetretenen Erhöhung des Hauptmietzinses ein aufdessen Bezahlung gerichtetes Begehren ersetze und damit ein Erhöhungsbegehren im Sinne des Paragraph 16, Absatz 6, MRG darstelle, von grundsätzlicher Bedeutung sei.
Gegen die Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz erhob der Kläger Revisionsrekurs und Revision mit den Anträgen, die Entscheidungen des Erstgerichtes wieder herzustellen. Der Beklagte begehrt in der Beantwortung der Revision und des Revisionsrekurses, die Entscheidungen der zweiten Instanz zu bestätigen.