Rechtssatz RS0069870
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0069870
Entscheidungsdatum
20.12.2010
Norm
MRG §10
MRG idF des 2.WÄG §10 Abs4
Rechtssatz
In der schriftlichen Anzeige nach Abs 4 muss (auch) die Höhe des Betrages angegeben werden, den der Mieter als Ersatz seiner Aufwendungen begehrt. Es genügt nicht, dass er die Höhe dieser Aufwendungen bekannt gibt.In der schriftlichen Anzeige nach Absatz 4, muss (auch) die Höhe des Betrages angegeben werden, den der Mieter als Ersatz seiner Aufwendungen begehrt. Es genügt nicht, dass er die Höhe dieser Aufwendungen bekannt gibt.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 530/87
Entscheidungstext OGH 07.10.1987 3 Ob 530/87
Veröff: JBl 1988,47 = ImmZ 1988,20
- 8 Ob 675/89
Entscheidungstext OGH 14.12.1989 8 Ob 675/89
Vgl auch; Beisatz: Hier: Erhöhung des Hauptmietzinses durch Wertsicherung nach § 16 Abs 4 MRG. (T1) Veröff: WoBl 1991,62 (Würth)
- 5 Ob 293/02b
Entscheidungstext OGH 21.01.2003 5 Ob 293/02b
Auch; Beisatz: Mit dem genannten Betrag ist der Ersatzanspruch dann der Höhe nach begrenzt. (T2); Beisatz: Auch nach § 10 Abs 4 MRG idF des 2. WÄG muss der Mieter seinen Anspruch auf Ersatz von Investitionskosten genau beziffern, um den Anspruchsverlust zu vermeiden. (T3); Beisatz: Davon Ausnahmen zu machen - etwa für den Fall, dass sich die Anzeige an einen fachkundig vertretenen Vermieter richtet, der aus vorgelegten Rechnungen die Höhe des ersatzfähigen Aufwands selbst ermitteln kann - würde der Ratio dieser Gesetzesbestimmung nicht gerecht. (T4)
- 5 Ob 193/03y
Entscheidungstext OGH 07.10.2003 5 Ob 193/03y
Auch; Beis wie T2; Beis ähnlich wie T3
- 5 Ob 20/08i
Entscheidungstext OGH 19.02.2008 5 Ob 20/08i
Vgl auch; Beisatz: Nur die gleichzeitige Übermittlung der angeschlossenen Rechnungen zum maßgeblichen Zeitpunkt der Zustellung der Aufkündigung gewährleistet den Zweck der Anzeigenobliegenheit zu erfüllen. Die fehlende Übermittlung führt zur Präklusion des Ersatzanspruchs. (T5); Beisatz: Hier: § 10 Abs 4 Z 2 MRG idF vor der WRN 2006. (T6)
- 5 Ob 181/10v
Entscheidungstext OGH 20.12.2010 5 Ob 181/10v
Vgl aber; Bem: Zur Rechtslage nach § 10 Abs 4a MRG idF WRN 2006 siehe nunmehr RS0126485. (T7); Veröff: SZ 2010/159
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0069870
Zuletzt aktualisiert am
01.03.2013
Dokumentnummer
JJR_19871007_OGH0002_0030OB00530_8700000_001