Der Revisionsrekurs der Antragstellerin ist entgegen dem nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig.
Nach § 10 Abs 4 Z 2 MRG - in der hier aufgrund der Aufkündigung vor dem 30. September 2006 anzuwendenden Fassung vor der WRN 2006 (§ 49e Abs 4 MRG) - hat der Mieter den Anspruch auf Ersatz seiner Investitionen bei sonstigem Verlust des Anspruchs dem Vermieter unter Vorlage von Rechnungen spätestens mit der Aufkündigung schriftlich anzuzeigen. Die ratio der in § 10 Abs 4 MRG normierten Anzeigenobliegenheit liegt darin, den Vermieter über die Ersatzansprüche des scheidenden Mieters genau in Kenntnis zu setzen, um ihm die (nach § 27 Abs 1 Z 1 MRG zulässige) Überwälzung dieser Ansprüche auf die Nachmieter zu ermöglichen (5 Ob 293/02b = MietSlg 55.268 = wobl 2004/2; 5 Ob 193/03y = wobl 2004/48, je mit zahlreichen Nachweisen zur Judikatur vor Novellierung des § 10 Abs 4 MRG durch das 2. WÄG; Vonkilch in Hausmann/Vonkilch, Österr. Wohnrecht, § 10 MRG Rz 51; Pletzer in Schwimann² IV § 10 MRG Rz 42). Seit dem 2. WÄG verlangt § 10 Abs 4 MRG ausdrücklich die Vorlage von Rechnungen gemeinsam mit der Anzeige, um eine Präklusion des Anspruchs des Mieters zu verhindern. Die Anzeige des Mieters ist eine empfangsbedürftige Erklärung, weshalb nach allgemeinen Grundsätzen ihre Wirksamkeit auch von einem ordnungsgemäßen Zugang beim Erklärungsempfänger abhängig ist (Vonkilch aaO Rz 53). Dieser Zugang muss spätestens zusammen mit der Aufkündigung erfolgen (3 Ob 510/91 = MietSlg 43.171; RIS-Justiz RS0070072 [T1]). Nur die gleichzeitige Übermittlung der angeschlossenen Rechnungen zum maßgeblichen Zeitpunkt der Zustellung der Aufkündigung gewährleistet den Zweck der Anzeigenobliegenheit zu erfüllen: Der Vermieter soll bereits zum Zeitpunkt der Zustellung der Kündigung wissen, mit welchen (berechtigten) Ersatzansprüchen er zu rechnen hat.Nach Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer 2, MRG - in der hier aufgrund der Aufkündigung vor dem 30. September 2006 anzuwendenden Fassung vor der WRN 2006 (Paragraph 49 e, Absatz 4, MRG) - hat der Mieter den Anspruch auf Ersatz seiner Investitionen bei sonstigem Verlust des Anspruchs dem Vermieter unter Vorlage von Rechnungen spätestens mit der Aufkündigung schriftlich anzuzeigen. Die ratio der in Paragraph 10, Absatz 4, MRG normierten Anzeigenobliegenheit liegt darin, den Vermieter über die Ersatzansprüche des scheidenden Mieters genau in Kenntnis zu setzen, um ihm die (nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, MRG zulässige) Überwälzung dieser Ansprüche auf die Nachmieter zu ermöglichen (5 Ob 293/02b = MietSlg 55.268 = wobl 2004/2; 5 Ob 193/03y = wobl 2004/48, je mit zahlreichen Nachweisen zur Judikatur vor Novellierung des Paragraph 10, Absatz 4, MRG durch das 2. WÄG; Vonkilch in Hausmann/Vonkilch, Österr. Wohnrecht, Paragraph 10, MRG Rz 51; Pletzer in Schwimann² IV Paragraph 10, MRG Rz 42). Seit dem 2. WÄG verlangt Paragraph 10, Absatz 4, MRG ausdrücklich die Vorlage von Rechnungen gemeinsam mit der Anzeige, um eine Präklusion des Anspruchs des Mieters zu verhindern. Die Anzeige des Mieters ist eine empfangsbedürftige Erklärung, weshalb nach allgemeinen Grundsätzen ihre Wirksamkeit auch von einem ordnungsgemäßen Zugang beim Erklärungsempfänger abhängig ist (Vonkilch aaO Rz 53). Dieser Zugang muss spätestens zusammen mit der Aufkündigung erfolgen (3 Ob 510/91 = MietSlg 43.171; RIS-Justiz RS0070072 [T1]). Nur die gleichzeitige Übermittlung der angeschlossenen Rechnungen zum maßgeblichen Zeitpunkt der Zustellung der Aufkündigung gewährleistet den Zweck der Anzeigenobliegenheit zu erfüllen: Der Vermieter soll bereits zum Zeitpunkt der Zustellung der Kündigung wissen, mit welchen (berechtigten) Ersatzansprüchen er zu rechnen hat.
Im konkreten Fall wurden die Rechnungen zwar der Aufkündigung beigelegt, aber nicht gleichzeitig mit der gerichtlichen Aufkündigung an die Vermieterin übermittelt. Bereits diese fehlende Übermittlung führt zur Präklusion des Ersatzanspruchs; die vom Rekursgericht im Zulassungsausspruch erwähnte Frage, ob die Angabe der aufgewendeten Kosten die Anzeigenobliegenheit erfüllt, ist somit nicht zu lösen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 37 Abs 3 Z 17 MRG. Billigkeitserwägungen rechtfertigen einen Kostenzuspruch an die Antragsgegnerin, die in ihrer Revisionsrekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels hingewiesen hat.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 17, MRG. Billigkeitserwägungen rechtfertigen einen Kostenzuspruch an die Antragsgegnerin, die in ihrer Revisionsrekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels hingewiesen hat.