Rechtssatz RS0070056
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070056
Entscheidungsdatum
19.02.2008
Norm
MRG §10 Abs4
MRG idF des 2.WÄG §10 Abs4
Rechtssatz
Würde der Anspruchsverlust schon an jede mangelhafte Angabe der Anspruchsgrundlagen geknüpft, würde dies zur Überspannung der Pflicht des Hauptmieters führen, in dessen Interesse es zwar in aller Regel sein wird, seinen Ersatzanspruch sogleich zu belegen, um dem Vermieter die Berechtigung erkennbar zu machen; der Anspruchsverlust tritt aber nicht schon dann ein, wenn sich die Anzeige darauf beschränkt, dass mit dem Hinweis auf § 10 MRG einerseits bestimmt bezeichnete Aufwendungen ersetzt verlangt werden und andererseits der dafür beanspruchte Geldbetrag genannt ist.Würde der Anspruchsverlust schon an jede mangelhafte Angabe der Anspruchsgrundlagen geknüpft, würde dies zur Überspannung der Pflicht des Hauptmieters führen, in dessen Interesse es zwar in aller Regel sein wird, seinen Ersatzanspruch sogleich zu belegen, um dem Vermieter die Berechtigung erkennbar zu machen; der Anspruchsverlust tritt aber nicht schon dann ein, wenn sich die Anzeige darauf beschränkt, dass mit dem Hinweis auf Paragraph 10, MRG einerseits bestimmt bezeichnete Aufwendungen ersetzt verlangt werden und andererseits der dafür beanspruchte Geldbetrag genannt ist.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 591/85
Entscheidungstext OGH 16.10.1985 3 Ob 591/85
Veröff: JBl 1986,392 = ImmZ 1986,235 (Meinhart) = MietSlg XXXVII/40
- 5 Ob 207/02f
Entscheidungstext OGH 05.11.2002 5 Ob 207/02f
Vgl auch; Beisatz: Ganz allgemein darf an eine solche Anzeige zur Wahrung eines Ersatzanspruchs über die gesetzlichen Anforderungen hinaus an ihren Inhalt kein zu strenger Maßstab angelegt werden. (T1); Veröff: SZ 2002/149
- 5 Ob 20/08i
Entscheidungstext OGH 19.02.2008 5 Ob 20/08i
Vgl aber; Beisatz: Nur die gleichzeitige Übermittlung der angeschlossenen Rechnungen zum maßgeblichen Zeitpunkt der Zustellung der Aufkündigung gewährleistet den Zweck der Anzeigenobliegenheit zu erfüllen. Die fehlende Übermittlung führt zur Präklusion des Ersatzanspruchs. (T2); Beisatz: Hier: § 10 Abs 4 Z 2 MRG idF vor der WRN 2006. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0070056
Dokumentnummer
JJR_19851016_OGH0002_0030OB00591_8500000_005