Der nach § 519 Abs 1 Z 3 und § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässige Rekurs ist nicht berechtigt.Der nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässige Rekurs ist nicht berechtigt.
Durch die Regelung nach § 10 MRG wird der Ersatz bestimmter nützlicher Aufwendungen des Hauptmieters auf die gemietete Wohnung im Sinne der §§ 1097, 1037 ABGB behandelt. § 10 Abs 4 MRG knüpft an die Unterlassung der vom Hauptmieter an den Vermieter zu dem maßgebenden Zeitpunkt zu richtenden schriftlichen Anzeige des Anspruchs auf Ersatz die Rechtsfolge, daß der Anspruch verloren ist. Zu rechtfertigen ist dieser drohende Anspruchsverlust, weil der Vermieter bei Abschluß des neuen Mietvertrages über die Wohnung nach Beendigung des bisherigen Mietverhältnisses den Betrag kennen muß, den er allenfalls als Ersatz leisten muß. Er kann ja den nach § 10 MRG dem bisherigen Mieter zu ersetzenden Aufwand vom neuen Mieter rückersetzt verlangen, ohne daß diese Vereinbarung unter das Verbot des § 27 Abs 1 Z 1 erster Halbsatz MRG fallen kann (Würth-Zingher, MRG 2 Anm. 13 zu § 10 MRG und Anm. 1 zu § 27 MRG). Zum Inhalt der schriftlichen Anzeige bestimmt das Gesetz nur, daß die Höhe des vom Hauptmieter angesprochenen Ersatzanspruches anzugeben ist (§ 10 Abs 4 MRG). Hier ist das Gesetz unverändert dem Entwurf (dort § 7 Abs 2) gefolgt, der die Erweiterung des Anspruchs auf Investitionskostenersatz für Aufwendungen des scheidenden Mieters mit dem Interesse an der Standardverbesserung begründet (RV 425 BlgNR 15.GP A. III.7.). Aus dem Gesetz folgt klar, daß der Hauptmieter rechtzeitig seinen bezifferten Anspruch auf Aufwandersatz bei sonstigem Anspruchsverlust dem Vermieter bekanntzugeben hat (Rieder, Mietrechtsgesetz, 71; Schuppich, Die Neuordnung des Mietrechts, 111, Edlbacher, Aufwandersatzanspruch des Hauptmieters, ÖJZ 1985, 145 ff, 148). Der Zweck der Befristung dieser Anzeige und des sonst drohenden Anspruchsverlustes liegt in der Notwendigkeit, daß der Vermieter mit dem neuen Mieter bei Abschluß des neuen Mietvertrages Ansprüche des scheidenden Mieters auf Ersatz seiner Aufwendungen berücksichtigen muß, soll sie der Vermieter nicht endgültig selbst tragen. Der Vermieter soll daher wissen, daß der bisherige Mieter solche Ersatzansprüche stellt und auch die Höhe des geforderten Betrages kennen und, wenn ihm eine Anzeige nicht rechtzeitig zukommt, damit rechnen können, daß später derartige Ansprüche nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden können.Durch die Regelung nach Paragraph 10, MRG wird der Ersatz bestimmter nützlicher Aufwendungen des Hauptmieters auf die gemietete Wohnung im Sinne der Paragraphen 1097, 1037, ABGB behandelt. Paragraph 10, Absatz 4, MRG knüpft an die Unterlassung der vom Hauptmieter an den Vermieter zu dem maßgebenden Zeitpunkt zu richtenden schriftlichen Anzeige des Anspruchs auf Ersatz die Rechtsfolge, daß der Anspruch verloren ist. Zu rechtfertigen ist dieser drohende Anspruchsverlust, weil der Vermieter bei Abschluß des neuen Mietvertrages über die Wohnung nach Beendigung des bisherigen Mietverhältnisses den Betrag kennen muß, den er allenfalls als Ersatz leisten muß. Er kann ja den nach Paragraph 10, MRG dem bisherigen Mieter zu ersetzenden Aufwand vom neuen Mieter rückersetzt verlangen, ohne daß diese Vereinbarung unter das Verbot des Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster Halbsatz MRG fallen kann (Würth-Zingher, MRG 2 Anmerkung 13 zu Paragraph 10, MRG und Anmerkung 1 zu Paragraph 27, MRG). Zum Inhalt der schriftlichen Anzeige bestimmt das Gesetz nur, daß die Höhe des vom Hauptmieter angesprochenen Ersatzanspruches anzugeben ist (Paragraph 10, Absatz 4, MRG). Hier ist das Gesetz unverändert dem Entwurf (dort Paragraph 7, Absatz 2,) gefolgt, der die Erweiterung des Anspruchs auf Investitionskostenersatz für Aufwendungen des scheidenden Mieters mit dem Interesse an der Standardverbesserung begründet Regierungsvorlage 425 BlgNR 15.Gesetzgebungsperiode A. römisch drei.7.). Aus dem Gesetz folgt klar, daß der Hauptmieter rechtzeitig seinen bezifferten Anspruch auf Aufwandersatz bei sonstigem Anspruchsverlust dem Vermieter bekanntzugeben hat (Rieder, Mietrechtsgesetz, 71; Schuppich, Die Neuordnung des Mietrechts, 111, Edlbacher, Aufwandersatzanspruch des Hauptmieters, ÖJZ 1985, 145 ff, 148). Der Zweck der Befristung dieser Anzeige und des sonst drohenden Anspruchsverlustes liegt in der Notwendigkeit, daß der Vermieter mit dem neuen Mieter bei Abschluß des neuen Mietvertrages Ansprüche des scheidenden Mieters auf Ersatz seiner Aufwendungen berücksichtigen muß, soll sie der Vermieter nicht endgültig selbst tragen. Der Vermieter soll daher wissen, daß der bisherige Mieter solche Ersatzansprüche stellt und auch die Höhe des geforderten Betrages kennen und, wenn ihm eine Anzeige nicht rechtzeitig zukommt, damit rechnen können, daß später derartige Ansprüche nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden können.
Der Mieter hat in seiner Anzeige daher die Grundlagen seines Ersatzanspruches zu bezeichnen und deren Höhe anzugeben. Während die Bezifferung des Anspruchs neben der Schriftform und der Einhaltung der jeweils maßgebenden Frist zur Wahrung der Ersatzforderung erforderlich ist, fehlt im § 10 Abs 4 MRG eine nähere Umschreibung, welcher Mindestinhalt bei der Angabe der Anspruchsgrundlage den Anspruchsverlust verhindert. Würth-Zingher (MRG 2 Anm. 13 zu § 10 MRG), Schimetschek, Aufwandersatzansprüche des Mieters ImmZ 1982, 197, Würth (in Rummel, ABGB, Rdz 6 zu § 10 MRG) und dieser Ansicht folgend Krejci (in Korinek-Krejci, HBzMRG, 267) meinen, die Anzeige des Mieters müsse über die Anspruchsgrundlagen nähere Angaben enthalten, also Art und Zeitpunkt der Aufwendungen und die dafür aufgewendeten Kosten, enthalten. Das Erstgericht ist dieser Auslegung gefolgt und hat aus der Unterlassung der näheren Angaben auf den Anspruchsverlust geschlossen.Der Mieter hat in seiner Anzeige daher die Grundlagen seines Ersatzanspruches zu bezeichnen und deren Höhe anzugeben. Während die Bezifferung des Anspruchs neben der Schriftform und der Einhaltung der jeweils maßgebenden Frist zur Wahrung der Ersatzforderung erforderlich ist, fehlt im Paragraph 10, Absatz 4, MRG eine nähere Umschreibung, welcher Mindestinhalt bei der Angabe der Anspruchsgrundlage den Anspruchsverlust verhindert. Würth-Zingher (MRG 2 Anmerkung 13 zu Paragraph 10, MRG), Schimetschek, Aufwandersatzansprüche des Mieters ImmZ 1982, 197, Würth (in Rummel, ABGB, Rdz 6 zu Paragraph 10, MRG) und dieser Ansicht folgend Krejci (in Korinek-Krejci, HBzMRG, 267) meinen, die Anzeige des Mieters müsse über die Anspruchsgrundlagen nähere Angaben enthalten, also Art und Zeitpunkt der Aufwendungen und die dafür aufgewendeten Kosten, enthalten. Das Erstgericht ist dieser Auslegung gefolgt und hat aus der Unterlassung der näheren Angaben auf den Anspruchsverlust geschlossen.
Der Oberste Gerichtshof tritt jedoch der vom Berufungsgericht vertretenen Rechtsansicht bei, daß es genügt, wenn die Anspruchsgrundlagen durch Angabe der auf die Wohnung während der Mietdauer getätigten Aufwendungen dargelegt und die Höhe des behaupteten Anspruchs angegeben wird, um den drohenden Anspruchsverlust zu verhindern. Es ist zweckmäßig und geboten, dem Vermieter so rasch als möglich eine Beurteilung der Rechtmäßigkeit des erhobenen Anspruchs zu ermöglichen, ihm also alle maßgebenden Tatsachen wie Art und Zeitpunkt der zur wesentlichen Verbesserung des Mietgegenstandes getätigten Aufwendungen, ihrer Kosten und des Zustandes am Ende der Mietdauer mitzuteilen, doch kann sich der Vermieter diese Aufklärung auch noch verschaffen, nachdem ihm die Anzeige nach § 10 Abs 4 MRG zugekommen ist, insbesondere auf einer Besichtigung der Wohnung bestehen, weil der Ersatz der Aufwendungen nach § 10 Abs 3 MRG nach ihrem gegenwärtigen Wert zu erfolgen hat, soweit dieser den wirklich gemachten Aufwand nicht übersteigt. Ob die Aufwendungen zur wesentlichen Verbesserung, wie die Errichtung oder die den Erfordernissen der Haushaltsführung dienende Umgestaltung von Wasserleitungs-, Lichtleitungs-, Gasleitungs-, Beheizungs- oder sanitären Anlagen oder die gänzliche Erneuerung schadhaft gewordener Fußböden über die Mietdauer hinaus wirksam und von Nutzen sind, kann durch Nachweis der Aufwendungen allein ohnedies nicht beurteilt werden. Der gegenwärtige Wert wird durch Zeitpunkt und Kosten der Aufwendungen zwar eingegrenzt, hängt aber vor allem auch vom Maß der Abnützung und von der jeweiligen Auffassung über den Wohnungsstandard und den Stand der Technik ab. Hätte der Gesetzgeber schon an mangelhafte Angaben über die Anspruchsgrundlagen die Rechtsfolge des Anspruchsverlustes knüpfen wollen, hätte dies im Gesetz Ausdruck finden können. So wurde nicht einmal auf das Inhaltserfordernis einer Klage, die nicht nur ein bestimmtes Begehren enthalten muß, sondern auch die kurze und vollständige Angabe der Tatsachen, auf welche sich der Anspruch gründet (§ 226 Abs 1 ZPO) oder die Anmeldung einer Forderung im Konkurs, die neben dem Betrag der Forderung auch die Angabe der Tatsachen zu enthalten hat, auf die sich die Forderung gründet (§ 103 Abs 1 KO) Bezug genommen und eine nähere Regelung, wie etwa für die erstmalige Vorschreibung des Erhaltungsbeitrages im § 45 Abs 2 letzter Halbsatz MRG nicht vorgenommen. Da die Anzeige zur Wahrung eines Ersatzanspruches dient, darf über die gesetzlichen Anforderungen hinaus an ihren Inhalt kein zu strenger Maßstab angelegt werden. Würde der Anspruchsverlust schon an jede mangelhafte Angabe der Anspruchsgrundlagen geknüpft, würde dies zur überspannung der Pflicht des Hauptmieters führen, in dessen Interesse es zwar in aller Regel sein wird, seinen Ersatzanspruch sogleich zu belegen, um dem Vermieter die Berechtigung erkennbar zu machen; der Anspruchsverlust tritt aber nicht schon dann ein, wenn sich die Anzeige darauf beschränkt, daß mit dem Hinweis auf § 10 MRG einerseits bestimmt bezeichnete Aufwendungen ersetzt verlangt werden und andererseits der dafür beanspruchte Geldbetrag genannt ist.Der Oberste Gerichtshof tritt jedoch der vom Berufungsgericht vertretenen Rechtsansicht bei, daß es genügt, wenn die Anspruchsgrundlagen durch Angabe der auf die Wohnung während der Mietdauer getätigten Aufwendungen dargelegt und die Höhe des behaupteten Anspruchs angegeben wird, um den drohenden Anspruchsverlust zu verhindern. Es ist zweckmäßig und geboten, dem Vermieter so rasch als möglich eine Beurteilung der Rechtmäßigkeit des erhobenen Anspruchs zu ermöglichen, ihm also alle maßgebenden Tatsachen wie Art und Zeitpunkt der zur wesentlichen Verbesserung des Mietgegenstandes getätigten Aufwendungen, ihrer Kosten und des Zustandes am Ende der Mietdauer mitzuteilen, doch kann sich der Vermieter diese Aufklärung auch noch verschaffen, nachdem ihm die Anzeige nach Paragraph 10, Absatz 4, MRG zugekommen ist, insbesondere auf einer Besichtigung der Wohnung bestehen, weil der Ersatz der Aufwendungen nach Paragraph 10, Absatz 3, MRG nach ihrem gegenwärtigen Wert zu erfolgen hat, soweit dieser den wirklich gemachten Aufwand nicht übersteigt. Ob die Aufwendungen zur wesentlichen Verbesserung, wie die Errichtung oder die den Erfordernissen der Haushaltsführung dienende Umgestaltung von Wasserleitungs-, Lichtleitungs-, Gasleitungs-, Beheizungs- oder sanitären Anlagen oder die gänzliche Erneuerung schadhaft gewordener Fußböden über die Mietdauer hinaus wirksam und von Nutzen sind, kann durch Nachweis der Aufwendungen allein ohnedies nicht beurteilt werden. Der gegenwärtige Wert wird durch Zeitpunkt und Kosten der Aufwendungen zwar eingegrenzt, hängt aber vor allem auch vom Maß der Abnützung und von der jeweiligen Auffassung über den Wohnungsstandard und den Stand der Technik ab. Hätte der Gesetzgeber schon an mangelhafte Angaben über die Anspruchsgrundlagen die Rechtsfolge des Anspruchsverlustes knüpfen wollen, hätte dies im Gesetz Ausdruck finden können. So wurde nicht einmal auf das Inhaltserfordernis einer Klage, die nicht nur ein bestimmtes Begehren enthalten muß, sondern auch die kurze und vollständige Angabe der Tatsachen, auf welche sich der Anspruch gründet (Paragraph 226, Absatz eins, ZPO) oder die Anmeldung einer Forderung im Konkurs, die neben dem Betrag der Forderung auch die Angabe der Tatsachen zu enthalten hat, auf die sich die Forderung gründet (Paragraph 103, Absatz eins, KO) Bezug genommen und eine nähere Regelung, wie etwa für die erstmalige Vorschreibung des Erhaltungsbeitrages im Paragraph 45, Absatz 2, letzter Halbsatz MRG nicht vorgenommen. Da die Anzeige zur Wahrung eines Ersatzanspruches dient, darf über die gesetzlichen Anforderungen hinaus an ihren Inhalt kein zu strenger Maßstab angelegt werden. Würde der Anspruchsverlust schon an jede mangelhafte Angabe der Anspruchsgrundlagen geknüpft, würde dies zur überspannung der Pflicht des Hauptmieters führen, in dessen Interesse es zwar in aller Regel sein wird, seinen Ersatzanspruch sogleich zu belegen, um dem Vermieter die Berechtigung erkennbar zu machen; der Anspruchsverlust tritt aber nicht schon dann ein, wenn sich die Anzeige darauf beschränkt, daß mit dem Hinweis auf Paragraph 10, MRG einerseits bestimmt bezeichnete Aufwendungen ersetzt verlangt werden und andererseits der dafür beanspruchte Geldbetrag genannt ist.
Diesen Anforderungen entsprechen die Schreiben der Klägerin. Es wird daher zunächst darauf ankommen, ob sie dem Vermieter zum maßgebenden Zeitpunkt zugekommen sind und sodann, ob und welche Aufwendungen auf die Wohnung dem Bereich ersatzfähiger Verbesserungen nach § 10 MRG zuzuordnen sind und mit welchem gegenwärtigen Wert sie bei Beendigung des Mietverhältnisses über die Mietdauer hinaus wirksam und von Nutzen waren, schließlich, ob Gegenforderungen des Beklagten bestehen.Diesen Anforderungen entsprechen die Schreiben der Klägerin. Es wird daher zunächst darauf ankommen, ob sie dem Vermieter zum maßgebenden Zeitpunkt zugekommen sind und sodann, ob und welche Aufwendungen auf die Wohnung dem Bereich ersatzfähiger Verbesserungen nach Paragraph 10, MRG zuzuordnen sind und mit welchem gegenwärtigen Wert sie bei Beendigung des Mietverhältnisses über die Mietdauer hinaus wirksam und von Nutzen waren, schließlich, ob Gegenforderungen des Beklagten bestehen.
Der Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluß muß daher ohne Erfolg bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 52 Abs 1 Satz 2 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf dem Paragraph 52, Absatz eins, Satz 2 ZPO.