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Rechtssatz RS0070051×

Rechtssatz RS0070051

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0070051

Geschäftszahl

3Ob591/85

Entscheidungsdatum

16.10.1985

Rechtssatz

Es ist zweckmäßig und geboten, dem Vermieter so rasch als möglich eine Beurteilung der Rechtmäßigkeit des erhobenen Ersatzanspruchs zu ermöglichen, ihm also alle maßgebenden Tatsachen wie Art und Zeitpunkt der zur wesentlichen Verbesserung des Mietgegenstandes getätigten Aufwendungen, ihrer Kosten und des Zustandes am Ende der Mietdauer mitzuteilen, doch kann sich der Vermieter diese Aufklärung auch noch verschaffen, nachdem ihm die Anzeige nach Paragraph 10, Absatz 4, MRG zugekommen ist, insbesondere auf einer Besichtigung der Wohnung bestehen, weil der Ersatz der Aufwendungen nach Paragraph 10, Absatz 3, MRG nach ihrem gegenwärtigen Wert zu erfolgen hat, soweit dieser den wirklich gemachten Aufwand nicht übersteigt.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 591/85
    Entscheidungstext OGH 16.10.1985 3 Ob 591/85
    Veröff: JBl 1986,392 = ImmZ 1986,235 (Meinhart) = MietSlg XXXVII/40

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0070051

Dokumentnummer

JJR_19851016_OGH0002_0030OB00591_8500000_004