Der Rekurs ist zulässig.
Zwar überschritt der Beschwerdegegenstand bei jedem der Beklagten 15.000,-- S nicht, weil vom geänderten Klagebegehren auszugehen ist. Da die Klägerin ihren Anspruch aus dem mit den Beklagten geschlossenen Mietvertrag ableitet, wären diese aber bei Berechtigung des Klagebegehrens aus demselben tatsächlichen Grund verpflichtet. Sie sind daher Streitgenossen nach § 11 Z 1 ZPO, weshalb die gegen sie eingeklagten Ansprüche für die Beurteilung der Zulässigkeit des Rekurses zusammenzurechnen sind (§ 55 Abs 1 Z 2 und Abs 4 JN). Der Rekurs ist somit nicht gemäß § 528 Abs 1 Z 5 ZPO unzulässig, was den Rechtskraftvorbehalt unwirksam machen würde (RZ 1984/88 ua). Das Berufungsgericht sah ferner zutreffend die Voraussetzung des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO als erfüllt an, weil eine Rechtsprechung zu der hier entscheidenden Frage fehlt, ob es für die im § 10 Abs 4 MRG vorgeschriebene schriftliche Anzeige ausreicht, wenn der Hauptmieter dem Vermieter die Höhe der Aufwendungen bekanntgibt.Zwar überschritt der Beschwerdegegenstand bei jedem der Beklagten 15.000,-- S nicht, weil vom geänderten Klagebegehren auszugehen ist. Da die Klägerin ihren Anspruch aus dem mit den Beklagten geschlossenen Mietvertrag ableitet, wären diese aber bei Berechtigung des Klagebegehrens aus demselben tatsächlichen Grund verpflichtet. Sie sind daher Streitgenossen nach Paragraph 11, Ziffer eins, ZPO, weshalb die gegen sie eingeklagten Ansprüche für die Beurteilung der Zulässigkeit des Rekurses zusammenzurechnen sind (Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 4, JN). Der Rekurs ist somit nicht gemäß Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO unzulässig, was den Rechtskraftvorbehalt unwirksam machen würde (RZ 1984/88 ua). Das Berufungsgericht sah ferner zutreffend die Voraussetzung des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO als erfüllt an, weil eine Rechtsprechung zu der hier entscheidenden Frage fehlt, ob es für die im Paragraph 10, Absatz 4, MRG vorgeschriebene schriftliche Anzeige ausreicht, wenn der Hauptmieter dem Vermieter die Höhe der Aufwendungen bekanntgibt.
Der Rekurs ist auch berechtigt.
Die Klägerin bezog sich im Verfahren erster Instanz zur Begründung ihres Klagebegehrens auf § 10 MRG und die §§ 1097, 1036 und 1037 ABGB. Im Rechtsmittelverfahren wurde jedoch nur mehr der Rechtsgrund nach § 10 MRG geltend gemacht, weshalb auf die anderen Rechtsgründe nicht mehr einzugehen ist (EvBl 1985/154 mwN). Gemäß § 10 Abs 1 MRG hat der Hauptmieter einer Wohnung, der in den letzten zwanzig Kalenderjahren vor der Beendigung des Mietverhältnisses in der gemieteten Wohnung Aufwendungen zur wesentlichen Verbesserung (§ 9) gemacht hat, die über seine Mietdauer hinaus wirksam und von Nutzen sind, bei der Beendigung des Mietverhältnisses Anspruch auf Ersatz dieser Aufwendungen nach ihrem gegenwärtigen Wert, soweit dieser den wirklich gemachten Aufwand nicht übersteigt. Bei Aufkündigung des Mietverhältnisses durch den Hauptmieter ist gemäß § 10 Abs 4 Z 2 MRG der Anspruch auf Ersatz bei sonstigem Verlust des Anspruchs dem Vermieter vom Mieter spätestens mit der Aufkündigung unter Angabe der Höhe schriftlich anzuzeigen.Die Klägerin bezog sich im Verfahren erster Instanz zur Begründung ihres Klagebegehrens auf Paragraph 10, MRG und die Paragraphen 1097, 1036 und 1037 ABGB. Im Rechtsmittelverfahren wurde jedoch nur mehr der Rechtsgrund nach Paragraph 10, MRG geltend gemacht, weshalb auf die anderen Rechtsgründe nicht mehr einzugehen ist (EvBl 1985/154 mwN). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, MRG hat der Hauptmieter einer Wohnung, der in den letzten zwanzig Kalenderjahren vor der Beendigung des Mietverhältnisses in der gemieteten Wohnung Aufwendungen zur wesentlichen Verbesserung (Paragraph 9,) gemacht hat, die über seine Mietdauer hinaus wirksam und von Nutzen sind, bei der Beendigung des Mietverhältnisses Anspruch auf Ersatz dieser Aufwendungen nach ihrem gegenwärtigen Wert, soweit dieser den wirklich gemachten Aufwand nicht übersteigt. Bei Aufkündigung des Mietverhältnisses durch den Hauptmieter ist gemäß Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer 2, MRG der Anspruch auf Ersatz bei sonstigem Verlust des Anspruchs dem Vermieter vom Mieter spätestens mit der Aufkündigung unter Angabe der Höhe schriftlich anzuzeigen.
Schon die wörtliche Auslegung der zuletzt angeführten Bestimmung führt zu dem Ergebnis, daß der Hauptmieter (auch) die Höhe des geltend gemachten Anspruchs anzuzeigen hat, weil sich die Wörter "unter Angabe der Höhe" nur auf die Wörter "Anspruch auf Ersatz" beziehen können, zumal das Wort Aufwendungen im § 10 Abs 4 MRG nicht verwendet wird. Aber auch die Auslegung nach dem Zweck der Bestimmung führt zu demselben Ergebnis. Er liegt darin, dem Vermieter die Möglichkeit zu geben, bei Abschluß eines neuen Mietvertrags Ansprüche des scheidenden Mieters auf Ersatz seiner Aufwendungen zu berücksichtigen, soll er sie nicht endgültig selbst tragen (vgl. JBl 1987, 531). Dies kann der Vermieter nur, wenn ihm die Höhe des Anspruchs angezeigt wurde, den der Hauptmieter als Ersatz für seine Aufwendungen geltend macht.Schon die wörtliche Auslegung der zuletzt angeführten Bestimmung führt zu dem Ergebnis, daß der Hauptmieter (auch) die Höhe des geltend gemachten Anspruchs anzuzeigen hat, weil sich die Wörter "unter Angabe der Höhe" nur auf die Wörter "Anspruch auf Ersatz" beziehen können, zumal das Wort Aufwendungen im Paragraph 10, Absatz 4, MRG nicht verwendet wird. Aber auch die Auslegung nach dem Zweck der Bestimmung führt zu demselben Ergebnis. Er liegt darin, dem Vermieter die Möglichkeit zu geben, bei Abschluß eines neuen Mietvertrags Ansprüche des scheidenden Mieters auf Ersatz seiner Aufwendungen zu berücksichtigen, soll er sie nicht endgültig selbst tragen vergleiche JBl 1987, 531). Dies kann der Vermieter nur, wenn ihm die Höhe des Anspruchs angezeigt wurde, den der Hauptmieter als Ersatz für seine Aufwendungen geltend macht.
Wenn sich auch die Rechtsprechung bisher nicht ausdrücklich mit der Frage zu befassen hatte, ob es genügt, daß der Hauptmieter dem Vermieter die Höhe der seinerzeitigen Aufwendungen anzeigt, so wurde doch immer als geradezu selbstverständlich angenommen, daß in der Anzeige die Höhe des begehrten Ersatzes ziffernmäßig angegeben sein muß (vgl. etwa JBl 1986, 392; JBl 1987, 531). Dasselbe Bild ergibt sich aus dem Schrifttum (vgl. Würth in Rummel, ABGB, Rz 6 zu § 10 MRG; Würth-Zingher, MSA MRG2, Anm 13 zu § 10; Edlbacher in ÖJZ 1985, 148; Meinhart in ImmZ 1986, 235).Wenn sich auch die Rechtsprechung bisher nicht ausdrücklich mit der Frage zu befassen hatte, ob es genügt, daß der Hauptmieter dem Vermieter die Höhe der seinerzeitigen Aufwendungen anzeigt, so wurde doch immer als geradezu selbstverständlich angenommen, daß in der Anzeige die Höhe des begehrten Ersatzes ziffernmäßig angegeben sein muß vergleiche etwa JBl 1986, 392; JBl 1987, 531). Dasselbe Bild ergibt sich aus dem Schrifttum vergleiche Würth in Rummel, ABGB, Rz 6 zu Paragraph 10, MRG; Würth-Zingher, MSA MRG2, Anmerkung 13 zu Paragraph 10,; Edlbacher in ÖJZ 1985, 148; Meinhart in ImmZ 1986, 235).
Es genügt also nicht, daß der Hauptmieter dem Vermieter die Höhe der Aufwendungen anzeigt, für die er Ersatz begehrt, sondern es muß sich aus der Anzeige eindeutig ergeben, welchen Betrag er vom Vermieter als Ersatz verlangt. Nur dann wird der Vermieter in die Lage versetzt, von einem neuen Mieter den ihm im § 27 Abs 1 Z 1 MRG ausdrücklich gestatteten Rückersatz des Aufwandes zu verlangen, den er dem bisherigen Mieter zu ersetzen hat.Es genügt also nicht, daß der Hauptmieter dem Vermieter die Höhe der Aufwendungen anzeigt, für die er Ersatz begehrt, sondern es muß sich aus der Anzeige eindeutig ergeben, welchen Betrag er vom Vermieter als Ersatz verlangt. Nur dann wird der Vermieter in die Lage versetzt, von einem neuen Mieter den ihm im Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, MRG ausdrücklich gestatteten Rückersatz des Aufwandes zu verlangen, den er dem bisherigen Mieter zu ersetzen hat.
Die Geltendmachung des Ersatzanspruchs in einer bestimmten Höhe ist auch dann nicht zwecklos, wenn der Vermieter schon auf Grund einer nicht formgerchten Anzeige jede Zahlung abgelehnt hat, weil er erst dann vor die Alternative des § 10 MRG gestellt ist und bereit sein mag, einer geringeren Forderung zu entsprechen. Aus der Anzeige der Klägerin ergab sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes nicht, welchen Betrag sie als Ersatz ihrer Aufwendungen begehrt. Der in den Schreiben ihres Prozeßbevollmächtigten angeführte Betrag bezog sich auf die Höhe ihres Aufwandes, wobei die Klägerin zum Ausdruck brachte, daß ihr nur der geringere Zeitwert zustehe. Diesen Betrag hätte sie aber ziffernmäßig angeben müssen. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes genügte die Angabe eines "Höchstbetrages", die offenließ, welcher Betrag tatsächlich begehrt wird, nicht. Zutreffend wiesen die Beklagten in ihrem Rekurs darauf hin, daß sie dem Begehren der Klägerin gar nicht hätten entsprechen können, weil deren Anzeige nicht zu entnehmen war, welchen Betrag sie zahlen sollten. Nicht überzeugend ist auch das in der Rekursbeantwortung unter Hinweis auf Würth in Rummel, ABGB, Rz 5 zu § 10 MRG ins Treffen geführte Argument, daß der für den Ersatzanspruch maßgebende Wert der Aufwendungen durch Sachverständige zu ermitteln sei. Dies gilt zwar für den Streitfall, hat aber nichts mit der Verpflichtung des Hauptmieters zu tun, dem Vermieter die Höhe seines Ersatzanspruchs ziffernmäßig anzuzeigen.Die Geltendmachung des Ersatzanspruchs in einer bestimmten Höhe ist auch dann nicht zwecklos, wenn der Vermieter schon auf Grund einer nicht formgerchten Anzeige jede Zahlung abgelehnt hat, weil er erst dann vor die Alternative des Paragraph 10, MRG gestellt ist und bereit sein mag, einer geringeren Forderung zu entsprechen. Aus der Anzeige der Klägerin ergab sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes nicht, welchen Betrag sie als Ersatz ihrer Aufwendungen begehrt. Der in den Schreiben ihres Prozeßbevollmächtigten angeführte Betrag bezog sich auf die Höhe ihres Aufwandes, wobei die Klägerin zum Ausdruck brachte, daß ihr nur der geringere Zeitwert zustehe. Diesen Betrag hätte sie aber ziffernmäßig angeben müssen. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes genügte die Angabe eines "Höchstbetrages", die offenließ, welcher Betrag tatsächlich begehrt wird, nicht. Zutreffend wiesen die Beklagten in ihrem Rekurs darauf hin, daß sie dem Begehren der Klägerin gar nicht hätten entsprechen können, weil deren Anzeige nicht zu entnehmen war, welchen Betrag sie zahlen sollten. Nicht überzeugend ist auch das in der Rekursbeantwortung unter Hinweis auf Würth in Rummel, ABGB, Rz 5 zu Paragraph 10, MRG ins Treffen geführte Argument, daß der für den Ersatzanspruch maßgebende Wert der Aufwendungen durch Sachverständige zu ermitteln sei. Dies gilt zwar für den Streitfall, hat aber nichts mit der Verpflichtung des Hauptmieters zu tun, dem Vermieter die Höhe seines Ersatzanspruchs ziffernmäßig anzuzeigen.
Da die Klägerin somit einen möglichen Anspruch auf Ersatz der von ihr behaupteten Aufwendungen gemäß § 10 Abs 4 MRG verloren hat, wies das Erstgericht das Klagebegehren zutreffend ab. Sein Urteil war gemäß § 519 Abs 2 letzter Satz ZPO unter Bedachtnahme auf das geänderte Klagebegehren wieder herzustellen.Da die Klägerin somit einen möglichen Anspruch auf Ersatz der von ihr behaupteten Aufwendungen gemäß Paragraph 10, Absatz 4, MRG verloren hat, wies das Erstgericht das Klagebegehren zutreffend ab. Sein Urteil war gemäß Paragraph 519, Absatz 2, letzter Satz ZPO unter Bedachtnahme auf das geänderte Klagebegehren wieder herzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.