Die Revision des Klägers ist zulässig, weil die angefochtene Entscheidung mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht im Einklang steht; das Rechtsmittel ist im Sinne des Aufhebungsantrags berechtigt.
Vorauszuschicken ist zunächst, daß die O***** & Co bei Abschluß des Unterbestandvertrags mit der Beklagten im Jahr 1975 eine offene Handelsgesellschaft mit zwei Gesellschaftern war, deren Unternehmen der Kläger nach dem Tod seines Vaters als überlebender Gesellschafter unter der Firma "O***** & Co, Alleininhaber Martin O*****" als Einzelkaufmann fortgesetzt hat. Die ursprünglich der OHG als Unterbestandgeberin zustehenden Rechte sind damit im Wege der erbrechtlichen Universalsukzession auf den Kläger übergegangen. An dieser Rechtszuständigkeit des Klägers hätte sich auch dann nichts geändert, wenn der Kläger (was er allerdings nicht behauptet hat) in der Folge das auf ihn übergegangene Unternehmen im Wege der Singularsukzession als Einlage in die von ihm unter Beteiligung eines Kommanditisten am 1. 4. 1993 gegründete und wieder unter der ursprünglichen Firma "O***** & Co" (FN 4102h Handelsgericht Wien) geführte Kommanditgesellschaft eingebracht hätte. Für diese Form einer Gesellschaftsneugründung unter Beteiligung eines Einzelkaufmanns ordnet nämlich § 28 Abs 1 Satz 2 HGB an, daß die in dem Betrieb begründeten Forderungen den Schuldnern gegenüber als auf die Gesellschaft übergegangen gelten. Nach allgemeiner Auffassung handelt es sich bei dieser Bestimmung um eine reine Schuldnerschutzvorschrift, die keine Legalzession enthält, sondern nur einen Forderungsübergang zugunsten des Schuldners fingiert. Hat keine wirkliche Abtretung der dem Einzelkaufmann zustehenden Forderungen an die Gesellschaft stattgefunden, bleiben die Forderungen zwar solche des Einzelkaufmanns, der Schuldner wird aber befreit, wenn er (irrtümlich) an die Gesellschaft leistet (Schuhmacher in Straube, HGB**2 Rz 15 zu § 28, Rz 20 zu § 25 mwN; ausführlicher Lieb in Münchener Kommentar zum HGB, Rz 29 zu § 28 iVm Rz 100 ff zu § 25 mwN; vgl auch SZ 45/30 = JBl 1972, 575 = NZ 1973, 151 = GesRZ 1973, 84). Der Kläger hat nun keine Prozeßbehauptung dahin aufgestellt, er habe die ihm gegenüber der Beklagten zustehenden Unterbestandgeberrechte an die KG abgetreten; solches ist auch nicht hervorgekommen. Durch die Gründung der KG wurde der Kläger somit in seinen Rechten gegenüber der Beklagten nicht geschmälert.Vorauszuschicken ist zunächst, daß die O***** & Co bei Abschluß des Unterbestandvertrags mit der Beklagten im Jahr 1975 eine offene Handelsgesellschaft mit zwei Gesellschaftern war, deren Unternehmen der Kläger nach dem Tod seines Vaters als überlebender Gesellschafter unter der Firma "O***** & Co, Alleininhaber Martin O*****" als Einzelkaufmann fortgesetzt hat. Die ursprünglich der OHG als Unterbestandgeberin zustehenden Rechte sind damit im Wege der erbrechtlichen Universalsukzession auf den Kläger übergegangen. An dieser Rechtszuständigkeit des Klägers hätte sich auch dann nichts geändert, wenn der Kläger (was er allerdings nicht behauptet hat) in der Folge das auf ihn übergegangene Unternehmen im Wege der Singularsukzession als Einlage in die von ihm unter Beteiligung eines Kommanditisten am 1. 4. 1993 gegründete und wieder unter der ursprünglichen Firma "O***** & Co" (FN 4102h Handelsgericht Wien) geführte Kommanditgesellschaft eingebracht hätte. Für diese Form einer Gesellschaftsneugründung unter Beteiligung eines Einzelkaufmanns ordnet nämlich Paragraph 28, Absatz eins, Satz 2 HGB an, daß die in dem Betrieb begründeten Forderungen den Schuldnern gegenüber als auf die Gesellschaft übergegangen gelten. Nach allgemeiner Auffassung handelt es sich bei dieser Bestimmung um eine reine Schuldnerschutzvorschrift, die keine Legalzession enthält, sondern nur einen Forderungsübergang zugunsten des Schuldners fingiert. Hat keine wirkliche Abtretung der dem Einzelkaufmann zustehenden Forderungen an die Gesellschaft stattgefunden, bleiben die Forderungen zwar solche des Einzelkaufmanns, der Schuldner wird aber befreit, wenn er (irrtümlich) an die Gesellschaft leistet (Schuhmacher in Straube, HGB**2 Rz 15 zu Paragraph 28,, Rz 20 zu Paragraph 25, mwN; ausführlicher Lieb in Münchener Kommentar zum HGB, Rz 29 zu Paragraph 28, in Verbindung mit Rz 100 ff zu Paragraph 25, mwN; vergleiche auch SZ 45/30 = JBl 1972, 575 = NZ 1973, 151 = GesRZ 1973, 84). Der Kläger hat nun keine Prozeßbehauptung dahin aufgestellt, er habe die ihm gegenüber der Beklagten zustehenden Unterbestandgeberrechte an die KG abgetreten; solches ist auch nicht hervorgekommen. Durch die Gründung der KG wurde der Kläger somit in seinen Rechten gegenüber der Beklagten nicht geschmälert.
Der Kläger wirft in seinem Rechtsmittel die Frage auf, ob ein Vertragsverhältnis sui generis zwischen Untermieterin und nunmehrigem Hauseigentümer, das nach Konfusion infolge Rechtsnachfolge des Hauptmieters und zugleich Untervermieters in die Position des Hauseigentümers entstanden ist, im Falle der Veräußerung des Bestandobjekts von Gesetzes wegen auf den Käufer übergehe. Er wendet sich gegen die Rechtsmeinung des Berufungsgerichts, er sei nicht legitimiert, die nach Veräußerung des Bestandobjekts fällig gewordenen Bestandzinse von der Beklagten zu fordern und - mangels Entrichtung - Räumung zu begehren; auch nach Veräußerung des Bestandobjekts habe sich nämlich am Fortbestand des Rechtsverhältnisses zwischen den Streitteilen nichts geändert. Diesen Ausführungen ist zuzustimmen.
Der erkennende Senat hat schon in seinem im ersten Rechtsgang gefaßten Beschluß betont, daß das Verhältnis zwischen Haupt- und Untermieter ein abgesondert vom Hauptmietverhältnis bestehendes Schuldverhältnis bildet und nicht allein dadurch hinfällig werden kann, daß der bisherige Hauptmieter und Untervermieter zum Eigentümer des Hauses wird oder der Eigentümer des Hauses Rechtsnachfolger des Hauptmieters wird. Schon zuvor hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, daß selbst eine Räumungsverpflichtung des Hauptmieters gegenüber seinem Vermieter keinen Kündigungsgrund gegenüber dem Untermieter bildet, solange der Hauptmieter das Bestandobjekt noch tatsächlich benützt (MietSlg 43.141; MietSlg 44.180). Die in dieser Rechtsprechung zum Ausdruck kommende Wertung, wonach das Rechtsverhältnis zwischen Unterbestandgeber und Unterbestandnehmer solange keine inhaltliche Veränderung erfährt, als der Unterbestandgeber das Bestandobjekt noch zu nutzen vermag, führt dazu, den Unterbestandgeber - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - auch im Falle einer Veräußerung des Bestandobjekts weiterhin für legitimiert zu erachten, den Unterbestandzins von seinem Vertragspartner zu fordern, solange er diesem nur den Gebrauch des Bestandobjekts vermittelt. Damit kommt es für die Forderungsberechtigung des Unterbestandgebers gegenüber dem Unterbestandnehmer auch nicht darauf an, ob zwischen dem Unterbestandgeber und dem Eigentümer des Bestandobjekts ein vinculum iuris besteht oder wie ein solches inhaltlich ausgestaltet ist; entscheidend für die Gläubigerstellung des Unterbestandgebers bleibt allein, ob er dem Unterbestandgeber die vertragsgemäße Nutzung der Bestandsache ermöglicht. Dieser Auffassung steht auch die Legalzessionsnorm des § 2 Abs 1 dritter Satz MRG nicht entgegen, der auf Untermieten keine Anwendung findet (Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20 Rz 9 zu § 2; Würth in Rummel, ABGB**2 Rz 2 zu § 2 MRG).Der erkennende Senat hat schon in seinem im ersten Rechtsgang gefaßten Beschluß betont, daß das Verhältnis zwischen Haupt- und Untermieter ein abgesondert vom Hauptmietverhältnis bestehendes Schuldverhältnis bildet und nicht allein dadurch hinfällig werden kann, daß der bisherige Hauptmieter und Untervermieter zum Eigentümer des Hauses wird oder der Eigentümer des Hauses Rechtsnachfolger des Hauptmieters wird. Schon zuvor hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, daß selbst eine Räumungsverpflichtung des Hauptmieters gegenüber seinem Vermieter keinen Kündigungsgrund gegenüber dem Untermieter bildet, solange der Hauptmieter das Bestandobjekt noch tatsächlich benützt (MietSlg 43.141; MietSlg 44.180). Die in dieser Rechtsprechung zum Ausdruck kommende Wertung, wonach das Rechtsverhältnis zwischen Unterbestandgeber und Unterbestandnehmer solange keine inhaltliche Veränderung erfährt, als der Unterbestandgeber das Bestandobjekt noch zu nutzen vermag, führt dazu, den Unterbestandgeber - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - auch im Falle einer Veräußerung des Bestandobjekts weiterhin für legitimiert zu erachten, den Unterbestandzins von seinem Vertragspartner zu fordern, solange er diesem nur den Gebrauch des Bestandobjekts vermittelt. Damit kommt es für die Forderungsberechtigung des Unterbestandgebers gegenüber dem Unterbestandnehmer auch nicht darauf an, ob zwischen dem Unterbestandgeber und dem Eigentümer des Bestandobjekts ein vinculum iuris besteht oder wie ein solches inhaltlich ausgestaltet ist; entscheidend für die Gläubigerstellung des Unterbestandgebers bleibt allein, ob er dem Unterbestandgeber die vertragsgemäße Nutzung der Bestandsache ermöglicht. Dieser Auffassung steht auch die Legalzessionsnorm des Paragraph 2, Absatz eins, dritter Satz MRG nicht entgegen, der auf Untermieten keine Anwendung findet (Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20 Rz 9 zu Paragraph 2,; Würth in Rummel, ABGB**2 Rz 2 zu Paragraph 2, MRG).
Zu untersuchen bleibt noch, welche Rechtsfolgen für den Kläger der mit Wirkung vom 1. 7. 1993 zwischen der KG und der Käuferin abgeschlossene Hauptmietvertrag nach sich zog, hat doch dieser auch die der Beklagten in Unterbestand gegebenen Geschäftsräumlichkeiten umfaßt.
Der Oberste Gerichtshof hat in seiner jüngeren Rsp schon wiederholt
die Auffassung vertreten, § 1120 ABGB sei auf
Unterbestandverhältnisse nicht nur dann analog anzuwenden, wenn ein
neuer Hauptbestandnehmer in ein bestehendes Bestandverhältnis (als
Rechtsnachfolger) eintritt, sondern auch dann, wenn zwar materiell
eine Überlassung des Bestandgegenstands vom bisherigen Hauptmieter an
einen anderen gegeben war, diese jedoch nicht im Wege der Übertragung
der Mietrechte geschah, sondern in die Form der Auflösung des
bisherigen Hauptmietvertrags und Abschluß eines neuen gekleidet
wurde. Es kann nämlich einem Hauseigentümer nicht verwehrt werden,
einen neuen Hauptmietvertrag unter Wahrung der Rechte des
Untermieters abzuschließen; dies hat dann aber zur Folge, daß der
neue Hauptmieter das bestehende Untermietverhältnis mit seinem
ursprünglichen Inhalt fortsetzt (WoBl 1998, 48 [zust. Würth] =
immolex 1997/6 = MietSlg 48.153 mwN; ähnlich EvBl 1998/4 = immolex
1997, 328).
An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Nach dem maßgeblichen Sachverhalt hat die Käuferin (hier: in Punkt VII. des Kaufvertrages) ausdrücklich auf die von der Beklagten als Unterbestandnehmerin behaupteten Rechte Bezug genommen und in Kenntnis dieser Rechte sodann einen Mietvertrag mit der O***** & Co abgeschlossen. Dieser Vertragsschluß hat nach der erwähnten Rsp zur Folge, daß der Kläger mit dem Stichtag der Wirksamkeit des Bestandvertrags zwischen KG und Käuferin (das ist der 1. 7. 1993) seine rechtliche Position als Unterbestandgeber an die KG verloren hat und seit damals nicht mehr legitimiert war, Unterbestandzins von der Beklagten zu fordern. Im Räumungsprozeß ist aber damit für die Beklagte noch nichts gewonnen.An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Nach dem maßgeblichen Sachverhalt hat die Käuferin (hier: in Punkt römisch sieben. des Kaufvertrages) ausdrücklich auf die von der Beklagten als Unterbestandnehmerin behaupteten Rechte Bezug genommen und in Kenntnis dieser Rechte sodann einen Mietvertrag mit der O***** & Co abgeschlossen. Dieser Vertragsschluß hat nach der erwähnten Rsp zur Folge, daß der Kläger mit dem Stichtag der Wirksamkeit des Bestandvertrags zwischen KG und Käuferin (das ist der 1. 7. 1993) seine rechtliche Position als Unterbestandgeber an die KG verloren hat und seit damals nicht mehr legitimiert war, Unterbestandzins von der Beklagten zu fordern. Im Räumungsprozeß ist aber damit für die Beklagte noch nichts gewonnen.
Was den Unterbestandzinsrückstand vor diesem Stichtag betrifft, ist dem Berufungsgericht darin zuzustimmen, daß durch den Verkauf des Hauses während des Kündigungsprozesses die Berechtigung des Klägers als vormaliger Hauseigentümer zur Fortführung des Prozesses nicht verloren gegangen ist, weil die Regelung des § 234 ZPO auch in Kündigungs- und Räumungsprozessen gilt (stRsp ua MietSlg 45.668; SZ 67/163 = ecolex 1995, 24 mwN; immolex 1997, 228). Dieser Rückstand war unstrittig am 6. 10. 1994 infolge einvernehmlichen Ausgleichs sämtlicher gegenseitiger Forderungen aus dem Unterbestandverhältnis beglichen. Daß ein grobes Verschulden der Beklagten am Zahlungsrückstand nicht allein darauf gestützt werden kann, daß die Beklagte entgegen dem vereinbarten Aufrechnungsverbot einen gegenseitigen Forderungsausgleich für zulässig hielt und im Hinblick auf ihre beträchtliche Überzahlung keine weiteren Unterbestandzinse geleistet hat, hat der erkennende Senat schon im ersten Rechtsgang ausgesprochen. Dieser Sachverhalt begründet die Räumungsklage daher nicht.Was den Unterbestandzinsrückstand vor diesem Stichtag betrifft, ist dem Berufungsgericht darin zuzustimmen, daß durch den Verkauf des Hauses während des Kündigungsprozesses die Berechtigung des Klägers als vormaliger Hauseigentümer zur Fortführung des Prozesses nicht verloren gegangen ist, weil die Regelung des Paragraph 234, ZPO auch in Kündigungs- und Räumungsprozessen gilt (stRsp ua MietSlg 45.668; SZ 67/163 = ecolex 1995, 24 mwN; immolex 1997, 228). Dieser Rückstand war unstrittig am 6. 10. 1994 infolge einvernehmlichen Ausgleichs sämtlicher gegenseitiger Forderungen aus dem Unterbestandverhältnis beglichen. Daß ein grobes Verschulden der Beklagten am Zahlungsrückstand nicht allein darauf gestützt werden kann, daß die Beklagte entgegen dem vereinbarten Aufrechnungsverbot einen gegenseitigen Forderungsausgleich für zulässig hielt und im Hinblick auf ihre beträchtliche Überzahlung keine weiteren Unterbestandzinse geleistet hat, hat der erkennende Senat schon im ersten Rechtsgang ausgesprochen. Dieser Sachverhalt begründet die Räumungsklage daher nicht.
Der Kläger hat aber einen (weiteren) Mietzinsrückstand der Beklagten ab 1. 11. 1994 als (neuen) Rechtsgrund für seinen Räumungsanspruch geltend gemacht; die Beklagte hat sich auf eine Verhandlung darüber unwidersprochen eingelassen. Kann nach dem Gesagten dieser Rückstand auch nur gegenüber der KG bestehen, ist zwischen der materiell-rechtlichen Legitimation der KG, Unterbestandzinse von der Beklagten zu fordern, und der prozessualen Befugnis des Klägers, Räumung des Bestandobjekts infolge Auflösung des Unterbestandverhältnisses wegen eines (nunmehr gegenüber der KG bestehenden) Mietzinsrückstands zu begehren, streng zu unterscheiden. Diese Befugnis kann dem Kläger in Anwendung der zu § 234 ZPO entwickelten Grundsätze dann nicht abgesprochen werden, wenn er einen als Unterbestandgeber zunächst berechtigterweise geltend gemachten und auf Unterbestandzinsrückstand gestützten Räumungsanspruch weiterhin verfolgt, obwohl sich der Rückstand nunmehr (nach einem während des Verfahrens eingetretenen Wechsel in der Person des Unterbestandgebers) ausschließlich auf solche Zinsperioden beziehen, für die der Kläger nicht mehr die Position eines Unterbestandgebers besitzt.Der Kläger hat aber einen (weiteren) Mietzinsrückstand der Beklagten ab 1. 11. 1994 als (neuen) Rechtsgrund für seinen Räumungsanspruch geltend gemacht; die Beklagte hat sich auf eine Verhandlung darüber unwidersprochen eingelassen. Kann nach dem Gesagten dieser Rückstand auch nur gegenüber der KG bestehen, ist zwischen der materiell-rechtlichen Legitimation der KG, Unterbestandzinse von der Beklagten zu fordern, und der prozessualen Befugnis des Klägers, Räumung des Bestandobjekts infolge Auflösung des Unterbestandverhältnisses wegen eines (nunmehr gegenüber der KG bestehenden) Mietzinsrückstands zu begehren, streng zu unterscheiden. Diese Befugnis kann dem Kläger in Anwendung der zu Paragraph 234, ZPO entwickelten Grundsätze dann nicht abgesprochen werden, wenn er einen als Unterbestandgeber zunächst berechtigterweise geltend gemachten und auf Unterbestandzinsrückstand gestützten Räumungsanspruch weiterhin verfolgt, obwohl sich der Rückstand nunmehr (nach einem während des Verfahrens eingetretenen Wechsel in der Person des Unterbestandgebers) ausschließlich auf solche Zinsperioden beziehen, für die der Kläger nicht mehr die Position eines Unterbestandgebers besitzt.
Ausgehend von einer unrichtigen Rechtsansicht haben die Vorinstanzen keine Feststellungen darüber getroffen, ob und bejahendenfalls in welcher Höhe die Beklagte der KG ab 1. 11. 1994 Unterbestandzins schuldet. Ist - wie hier - die Höhe des geschuldeten Betrages strittig, so hat das Gericht vor Schluß der Verhandlung darüber durch Beschluß zu entscheiden (§ 33 Abs 2 MRG). Da somit nach den bisherigen Feststellungen noch nicht beurteilt werden kann, ob der Tatbestand des § 1118 zweiter Fall ABGB erfüllt ist, mußte in Stattgebung der Revision mit einer Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen vorgegangen und die Sache an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden.Ausgehend von einer unrichtigen Rechtsansicht haben die Vorinstanzen keine Feststellungen darüber getroffen, ob und bejahendenfalls in welcher Höhe die Beklagte der KG ab 1. 11. 1994 Unterbestandzins schuldet. Ist - wie hier - die Höhe des geschuldeten Betrages strittig, so hat das Gericht vor Schluß der Verhandlung darüber durch Beschluß zu entscheiden (Paragraph 33, Absatz 2, MRG). Da somit nach den bisherigen Feststellungen noch nicht beurteilt werden kann, ob der Tatbestand des Paragraph 1118, zweiter Fall ABGB erfüllt ist, mußte in Stattgebung der Revision mit einer Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen vorgegangen und die Sache an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 zweiter Satz ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, zweiter Satz ZPO.