Rechtssatz RS0112078
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112078
Entscheidungsdatum
18.05.1999
Rechtssatz
Verliert der Kläger während des Prozesses auf Räumung die Stellung des Bestandgebers, verbleibt ihm gemäß § 234 ZPO die Aktivlegitimation; er kann weiterhin Räumung wegen Zinsrückstandes gegenüber dem nunmehrigen Bestandgeber verlangen.Verliert der Kläger während des Prozesses auf Räumung die Stellung des Bestandgebers, verbleibt ihm gemäß Paragraph 234, ZPO die Aktivlegitimation; er kann weiterhin Räumung wegen Zinsrückstandes gegenüber dem nunmehrigen Bestandgeber verlangen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112078
Dokumentnummer
JJR_19990518_OGH0002_0040OB00050_99B0000_001