Rechtssatz RS0101134
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0101134
Entscheidungsdatum
29.06.2022
Rechtssatz
Der Rechtssatz, wonach die aus welchen Gründen immer eintretende Beendigung der Hauptmiete auch die Untermiete beende, bedeutet aber, daß dem Vermieter (Hauseigentümer) gegenüber der Rechtstitel des Untermieters zugleich mit jenem des Hauptmieters untergeht und sich der Untermieter gegenüber dem Vermieter auf keinen Rechtstitel mehr berufen kann. Das Verhältnis zwischen Hauptmieter und Untermieter bildet aber ein abgesondert vom Hauptmietverhältnis bestehendes Schuldverhältnis. Ob dieses auch zwischen den Vertragspartnern mit dem Ende der Hauptmiete seine Rechtswirksamkeit verliert, sei nach dem Inhalt dieses Schuldverhältnisses zu beurteilen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 535/94
Entscheidungstext OGH 26.04.1994 4 Ob 535/94
Veröff: SZ 67/72
- 3 Ob 554/94
Entscheidungstext OGH 07.09.1994 3 Ob 554/94
- 4 Ob 2190/96d
Entscheidungstext OGH 17.09.1996 4 Ob 2190/96d
nur: Das Verhältnis zwischen Hauptmieter und Untermieter bildet aber ein abgesondert vom Hauptmietverhältnis bestehendes Schuldverhältnis. (T1)
- 9 Ob 244/00y
Entscheidungstext OGH 08.11.2000 9 Ob 244/00y
Auch; nur: Der Rechtssatz, wonach die aus welchen Gründen immer eintretende Beendigung der Hauptmiete auch die Untermiete beende, bedeutet aber, daß dem Vermieter (Hauseigentümer) gegenüber der Rechtstitel des Untermieters zugleich mit jenem des Hauptmieters untergeht und sich der Untermieter gegenüber dem Vermieter auf keinen Rechtstitel mehr berufen kann. Das Verhältnis zwischen Hauptmieter und Untermieter bildet aber ein abgesondert vom Hauptmietverhältnis bestehendes Schuldverhältnis. (T2)
- 7 Ob 28/14i
Entscheidungstext OGH 25.06.2014 7 Ob 28/14i
Auch; Beisatz: Das Untermietverhältnis endet nicht automatisch mit dem Hauptmietverhältnis (mit eingehender Darstellung der Judikatur). (T3)
- 2 Ob 167/14v
Entscheidungstext OGH 07.11.2014 2 Ob 167/14v
Beis wie T3
- 3 Ob 163/15i
Entscheidungstext OGH 17.09.2015 3 Ob 163/15i
Auch; Beis wie T3
- 8 Ob 67/21t
Entscheidungstext OGH 29.06.2022 8 Ob 67/21t
nur T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0101134
Zuletzt aktualisiert am
26.09.2022
Dokumentnummer
JJR_19940426_OGH0002_0040OB00535_9400000_003