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Entscheidung 4 Ob 2190/96d×

Entscheidung 4 Ob 2190/96d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob2190/96d

Entscheidungsdatum

26.11.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes HonProf Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Wolfgang W*****, wider die beklagte Partei Denis K*****, vertreten durch Dr.Michaela Tulipan, Rechtsanwältin in Wien, wegen Räumung,infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 30. Jänner 1996, GZ 40 R 1141/95f-24, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 17.September 1996, GZ 4 Ob 2190/96d, wird in seinem Ausspruch über die Zurückweisung der außerordentlichen Revision dahingehend berichtigt, daß die außerordentliche Revision der beklagten (und nicht der klagenden) Partei zurückgewiesen wird.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die unter Hinweis auf Paragraphen 508 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesene außerordentliche Revision war von der beklagten Partei erhoben worden. Infolge eines Schreibfehlers wies der Tenor des Beschlusses jedoch die klagende Partei als Rechtsmittelwerberin aus, so daß eine Berichtigung vorzunehmen ist.

Anmerkung

E44435 04AT1906

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0040OB02190.96D.1126.000

Dokumentnummer

JJT_19961126_OGH0002_0040OB02190_96D0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung