Rechtssatz RS0130410
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130410
Entscheidungsdatum
17.09.2015
Rechtssatz
Werden gegen die gerichtliche Aufkündigung eines Bestandsverhältnisses keine Einwendungen erhoben, wird mit Rechtskraftwirkung für Folgeprozesse nur über den Leistungsbefehl zur Übergabe des Bestandgegenstandes abgesprochen, nicht aber darüber, ob und welche Kündigungsgründe verwirklicht wurden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130410
Zuletzt aktualisiert am
15.12.2015
Dokumentnummer
JJR_20150917_OGH0002_0030OB00163_15I0000_001