Dem Untervermieter stehen dem Untermieter gegenüber grundsätzlich die gleichen Kündigungsgründe wie dem Vermieter gegen den Mieter zu; darüber hinaus gewährt § 30 Abs 2 Z 12 MRG - der mit § 19 Abs 2 Z 12 MG selbst im Wortlaut übereinstimmt, sodaß die hiezu ergangene Rechtsprechung auch weiterhin anwendbar bleibt - dem Untervermieter insofern eine erweiterte Kündigungsmöglichkeit (vgl Würth in Rummel2 § 30 MRG Rz 43 mwN), als ua durch die Fortsetzung der Untermiete wichtige Interessen des Untervermieters verletzt würden, namentlich wenn er den Mietgegenstand für sich selbst ... dringend benötigt. Nach ständiger Rechtsprechung sind unter diesen wichtigen Interessen des Untervermieters alle Momente zu verstehen, die für den Untervermieter vom Standpunkt seiner Familieninteressen oder seiner geschäftlichen Bedürfnisse von maßgeblicher Bedeutung sind, ohne daß es sich geradezu um Lebensnotwendigkeiten handeln muß. Zu diesen Interessen gehört zufolge ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung auch der Eigenbedarf, aber unter Anlegung eines weniger strengen Maßstabs als bei der Aufkündigung einer Hauptmiete und ohne Interessenabwägung oder Ersatzbeistellung (SpR 30 neu = SZ 24/177 = EvBl 1951/360 = MietSlg 1969/21; MietSlg 16.452, 18.468; 1 Ob 519/91 = ecolex 1991, 455 = RdW 1991, 262 ua; zuletzt 7 Ob 554/95; Würth aaO § 30 MRG Rz 44). Die im Rechtsmittel angestellten Überlegungen zum Gebot analoger Anwendung der Interessenabwägung auf Fälle, in denen keine räumliche Gemeinschaft und kein Naheverhältnis zwischen Untervermieter und Untermieter besteht, übersieht, daß bei Geschäftsräumen ein derartiges Naheverhältnis schon ganz allgemein nicht besteht. Dementsprechend wird der Kündigungsgrund auch dann anerkannt, wenn zwischen Untervermieter und Untermieter keine räumliche Gemeinschaft besteht, insbesondere bei Geschäftsräumlichkeiten wie hier (SpR 30 neu; JBl 1976, 595 = MietSlg 28.354 ua; Würth aaO § 30 MRG Rz 43). Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen angesichts der unterschiedlichen Rechtsstellung von Haupt- und Untermieter (vgl Würth aaO § 2 MRG Rz 3) nicht.Dem Untervermieter stehen dem Untermieter gegenüber grundsätzlich die gleichen Kündigungsgründe wie dem Vermieter gegen den Mieter zu; darüber hinaus gewährt Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 12, MRG - der mit Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 12, MG selbst im Wortlaut übereinstimmt, sodaß die hiezu ergangene Rechtsprechung auch weiterhin anwendbar bleibt - dem Untervermieter insofern eine erweiterte Kündigungsmöglichkeit vergleiche Würth in Rummel2 Paragraph 30, MRG Rz 43 mwN), als ua durch die Fortsetzung der Untermiete wichtige Interessen des Untervermieters verletzt würden, namentlich wenn er den Mietgegenstand für sich selbst ... dringend benötigt. Nach ständiger Rechtsprechung sind unter diesen wichtigen Interessen des Untervermieters alle Momente zu verstehen, die für den Untervermieter vom Standpunkt seiner Familieninteressen oder seiner geschäftlichen Bedürfnisse von maßgeblicher Bedeutung sind, ohne daß es sich geradezu um Lebensnotwendigkeiten handeln muß. Zu diesen Interessen gehört zufolge ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung auch der Eigenbedarf, aber unter Anlegung eines weniger strengen Maßstabs als bei der Aufkündigung einer Hauptmiete und ohne Interessenabwägung oder Ersatzbeistellung (SpR 30 neu = SZ 24/177 = EvBl 1951/360 = MietSlg 1969/21; MietSlg 16.452, 18.468; 1 Ob 519/91 = ecolex 1991, 455 = RdW 1991, 262 ua; zuletzt 7 Ob 554/95; Würth aaO Paragraph 30, MRG Rz 44). Die im Rechtsmittel angestellten Überlegungen zum Gebot analoger Anwendung der Interessenabwägung auf Fälle, in denen keine räumliche Gemeinschaft und kein Naheverhältnis zwischen Untervermieter und Untermieter besteht, übersieht, daß bei Geschäftsräumen ein derartiges Naheverhältnis schon ganz allgemein nicht besteht. Dementsprechend wird der Kündigungsgrund auch dann anerkannt, wenn zwischen Untervermieter und Untermieter keine räumliche Gemeinschaft besteht, insbesondere bei Geschäftsräumlichkeiten wie hier (SpR 30 neu; JBl 1976, 595 = MietSlg 28.354 ua; Würth aaO Paragraph 30, MRG Rz 43). Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen angesichts der unterschiedlichen Rechtsstellung von Haupt- und Untermieter vergleiche Würth aaO Paragraph 2, MRG Rz 3) nicht.
Die von der Rechtsprechung verlangte Individualisierung der wichtigen Interesssen schon in der Aufkündigung (1 Ob 519/91; 7 Ob 1508/94 mwN; Würth aaO § 30 MRG Rz 44) liegt hier vor. Ausgehend von diesen allgemeinen Erwägungen betrifft die Frage, ob die angestrebte Vergrößerung eines eigenen Gastlokals wichtige Interessen des Untervermieters betrifft (so Würth aaO § 30 MRG Rz 44), zufolge ihrer Einzelfallbezogenheit keine erhebliche Rechtsfrage. Von einer auffallenden Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz kann in keiner Weise gesprochen werden.Die von der Rechtsprechung verlangte Individualisierung der wichtigen Interesssen schon in der Aufkündigung (1 Ob 519/91; 7 Ob 1508/94 mwN; Würth aaO Paragraph 30, MRG Rz 44) liegt hier vor. Ausgehend von diesen allgemeinen Erwägungen betrifft die Frage, ob die angestrebte Vergrößerung eines eigenen Gastlokals wichtige Interessen des Untervermieters betrifft (so Würth aaO Paragraph 30, MRG Rz 44), zufolge ihrer Einzelfallbezogenheit keine erhebliche Rechtsfrage. Von einer auffallenden Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz kann in keiner Weise gesprochen werden.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).