Die Revision ist aus dem vom Gericht zweiter Instanz angeführten Grund zulässig, sie ist aber nicht berechtigt.
Wie schon die Untergerichte zutreffend ausgeführt haben, sind nach ständiger Rechtsprechung unter den in § 30 Abs 2 Z 12 MRG genannten wichtigen Interessen des Untervermieters alle Momente zu verstehen, die für den Untervermieter vom Standpunkt seiner Familieninteressen oder seiner geschäftlichen Bedürfnisse von maßgeblicher Bedeutung sind, ohne daß es sich geradezu um Lebensnotwendigkeiten handeln muß. Zu diesen Interessen gehört auch der Eigenbedarf, aber unter Anlegung eines weniger strengen Maßstabes als bei der Aufkündigung einer Hauptmiete und ohne Interessenabwägung oder Ersatzbeistellung (MietSlg 18.455 uva, zuletzt etwa 1 Ob 519/91 = ecolex 1991, 455).Wie schon die Untergerichte zutreffend ausgeführt haben, sind nach ständiger Rechtsprechung unter den in Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 12, MRG genannten wichtigen Interessen des Untervermieters alle Momente zu verstehen, die für den Untervermieter vom Standpunkt seiner Familieninteressen oder seiner geschäftlichen Bedürfnisse von maßgeblicher Bedeutung sind, ohne daß es sich geradezu um Lebensnotwendigkeiten handeln muß. Zu diesen Interessen gehört auch der Eigenbedarf, aber unter Anlegung eines weniger strengen Maßstabes als bei der Aufkündigung einer Hauptmiete und ohne Interessenabwägung oder Ersatzbeistellung (MietSlg 18.455 uva, zuletzt etwa 1 Ob 519/91 = ecolex 1991, 455).
Aus einigen älteren Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes zu § 19 Abs 2 Z 12 MRG, wonach der Bedarf eines Ehepaares nach eigenem Wohnraum nicht mit dem Bedarf eines im Verband der Eltern lebenden unverheirateten Kindes verglichen werden könne, sondern darüber hinausgehe (MietSlg 5224, MietSlg 6620, MietSlg 9721), läßt sich zwar die damalige Einstellung ableiten, daß unverheirateten Kindern kein besonderer Bedarf nach einer eigenen Wohnmöglichkeit zuzugestehen sei. Diese Entscheidungen liegen aber über 30 Jahre zurück und stammen aus einer Zeit, in der die Wohnverhältnisse im allgemeinen wesentlich beengter und unkomfortabler und die finanziellen Möglichkeiten, einem Studenten eine eigene Wohnung zu unterhalten, wesentlich eingeschränkter waren. Aus der in der Revision zitierten Entscheidung MietSlg 26.294 geht diese Ansicht im Gegensatz zu den Revisionsausführungen nicht mehr hervor. Heute ist es nichts Ungewöhnliches, daß sich Kinder etwa im Volljährigkeitsalter vom Haushalt der Eltern lösen und einen eigenen Hausstand gründen, mögen sie nun bereits ins Berufsleben eingetreten sein oder eine weitere Ausbildung anstreben. Der Weiterverbleib eines Studenten in der von seiner übrigen Familie bewohnten Wohnung, in der er ein eigenes Zimmer besitzt und die am Ort des Studiums liegt, ist zwar nicht gerade als existenzgefährdend anzusehen. Auch ein gewichtiges Interesse nach eigener Wohnungsnahme ist nicht generell und ohne Bedachtnahme auf die konkreten Umstände zu bejahen, wenn auch das Streben nach Selbständigkeit mit zunehmendem Alter unabhängig davon, ob bereits eine eigene Familie gegründet wurde, ob schon eine dauerhafte Partnerschaft besteht oder nicht, üblicherweise immer größer wird.Aus einigen älteren Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes zu Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 12, MRG, wonach der Bedarf eines Ehepaares nach eigenem Wohnraum nicht mit dem Bedarf eines im Verband der Eltern lebenden unverheirateten Kindes verglichen werden könne, sondern darüber hinausgehe (MietSlg 5224, MietSlg 6620, MietSlg 9721), läßt sich zwar die damalige Einstellung ableiten, daß unverheirateten Kindern kein besonderer Bedarf nach einer eigenen Wohnmöglichkeit zuzugestehen sei. Diese Entscheidungen liegen aber über 30 Jahre zurück und stammen aus einer Zeit, in der die Wohnverhältnisse im allgemeinen wesentlich beengter und unkomfortabler und die finanziellen Möglichkeiten, einem Studenten eine eigene Wohnung zu unterhalten, wesentlich eingeschränkter waren. Aus der in der Revision zitierten Entscheidung MietSlg 26.294 geht diese Ansicht im Gegensatz zu den Revisionsausführungen nicht mehr hervor. Heute ist es nichts Ungewöhnliches, daß sich Kinder etwa im Volljährigkeitsalter vom Haushalt der Eltern lösen und einen eigenen Hausstand gründen, mögen sie nun bereits ins Berufsleben eingetreten sein oder eine weitere Ausbildung anstreben. Der Weiterverbleib eines Studenten in der von seiner übrigen Familie bewohnten Wohnung, in der er ein eigenes Zimmer besitzt und die am Ort des Studiums liegt, ist zwar nicht gerade als existenzgefährdend anzusehen. Auch ein gewichtiges Interesse nach eigener Wohnungsnahme ist nicht generell und ohne Bedachtnahme auf die konkreten Umstände zu bejahen, wenn auch das Streben nach Selbständigkeit mit zunehmendem Alter unabhängig davon, ob bereits eine eigene Familie gegründet wurde, ob schon eine dauerhafte Partnerschaft besteht oder nicht, üblicherweise immer größer wird.
Im vorliegenden Fall spricht jedoch die Tatsache, daß der Zweitkläger in der Wohnung seiner Eltern auf ein Durchgangszimmer angewiesen ist, wodurch er auf der Hand liegenden Beeinträchtigungen ausgesetzt ist und es ihm nicht möglich ist, sich einen eigenen persönlichen Bereich zu schaffen, für seinen dringenden Bedarf an einer eigenen Wohnung im Sinn des § 30 Abs 2 Z 12 MRG. Es ist dem Kläger bei der festgestellten derzeitigen Wohnsituation zuzugestehen, daß es ihm kaum möglich ist, sich gegen "Störaktionen" seiner kleinen Schwester abzusichern, und daß es schwierig für ihn ist, Besuche zu empfangen. Daß die Wohnsituation entsprechend umgestaltet werden könnte, wurde von der beklagten Partei nicht behauptet. Den Klägern ist somit der Nachweis gelungen, daß es dem Zweitkläger auf Grund der konkreten Umstände nicht zumutbar ist, weiterhin im Wohnverband mit seiner Familie zu verbleiben.Im vorliegenden Fall spricht jedoch die Tatsache, daß der Zweitkläger in der Wohnung seiner Eltern auf ein Durchgangszimmer angewiesen ist, wodurch er auf der Hand liegenden Beeinträchtigungen ausgesetzt ist und es ihm nicht möglich ist, sich einen eigenen persönlichen Bereich zu schaffen, für seinen dringenden Bedarf an einer eigenen Wohnung im Sinn des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 12, MRG. Es ist dem Kläger bei der festgestellten derzeitigen Wohnsituation zuzugestehen, daß es ihm kaum möglich ist, sich gegen "Störaktionen" seiner kleinen Schwester abzusichern, und daß es schwierig für ihn ist, Besuche zu empfangen. Daß die Wohnsituation entsprechend umgestaltet werden könnte, wurde von der beklagten Partei nicht behauptet. Den Klägern ist somit der Nachweis gelungen, daß es dem Zweitkläger auf Grund der konkreten Umstände nicht zumutbar ist, weiterhin im Wohnverband mit seiner Familie zu verbleiben.
Dem Argument der Revision, die Eltern des Zweitklägers könnten diesen auch in der von seinem Bruder bewohnten Wohnung unterbringen, ist entgegenzuhalten, daß nach den Feststellungen der Untergerichte der volljährige Bruder in seiner eigenen Wohnung wohnt und daher weder von den Eltern noch vom Zweitkläger dazu verhalten werden kann, den Zweitkläger in seinen Wohnverband aufzunehmen. Es liegt insoweit auch kein sekundärer Feststellungsmangel vor.
Die Entscheidungen der Untergerichte waren daher zu bestätigen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.