Entscheidungsgründe:
Die Beklagte überließ ihre Arztordination in Graz, Friedrich Hebbel Gasse 4, im Jahr 1984 dem Kläger, der dort seither seine ärztliche Praxis ausübt. Der Kläger bezahlte der Beklagten am 1. Juli 1984 auf den vereinbarten Betrag von S 400.000,-- zuzüglich S 80.000,-- Umsatzsteuer nur S 360.000,--. Der Beklagten wurde auch S 80.000,-- an Umsatzsteuer durch eine Umbuchung gutgeschrieben. Mit der am 7.Februar 1985 erhobenen Klage begehrt der Kläger von der Beklagten die Rückzahlung von S 240.000,--, weil die Vereinbarung, daß der Kläger der Beklagten für die Überlassung der Arztordination samt Einrichtung und Patientenkartei S 400.000,-- zuzüglich S 80.000,-- Umsatzsteuer bezahle, nach § 27 MRG insoweit ungültig und verboten sei, als die Vormieterin keine gleichwertige Gegenleistung erbrachte. Die dem Kläger überlassenen Fahrnisse seien höchstens S 120.000,-- wert. Er fordere daher nach § 27 Abs. 3 MRG die Mehrzahlung von S 240.000,-- zurück.Die Beklagte überließ ihre Arztordination in Graz, Friedrich Hebbel Gasse 4, im Jahr 1984 dem Kläger, der dort seither seine ärztliche Praxis ausübt. Der Kläger bezahlte der Beklagten am 1. Juli 1984 auf den vereinbarten Betrag von S 400.000,-- zuzüglich S 80.000,-- Umsatzsteuer nur S 360.000,--. Der Beklagten wurde auch S 80.000,-- an Umsatzsteuer durch eine Umbuchung gutgeschrieben. Mit der am 7.Februar 1985 erhobenen Klage begehrt der Kläger von der Beklagten die Rückzahlung von S 240.000,--, weil die Vereinbarung, daß der Kläger der Beklagten für die Überlassung der Arztordination samt Einrichtung und Patientenkartei S 400.000,-- zuzüglich S 80.000,-- Umsatzsteuer bezahle, nach Paragraph 27, MRG insoweit ungültig und verboten sei, als die Vormieterin keine gleichwertige Gegenleistung erbrachte. Die dem Kläger überlassenen Fahrnisse seien höchstens S 120.000,-- wert. Er fordere daher nach Paragraph 27, Absatz 3, MRG die Mehrzahlung von S 240.000,-- zurück.
Die Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Der mit S 400.000,-- zuzüglich der Umsatzsteuer vereinbarte Betrag sei das Entgelt für die Veräußerung des Unternehmens als Gesamtsache gewesen. Es handle sich nicht um eine unzulässige Ablöse für die Aufgabe des Mietrechts oder sonst eine verbotene Vereinbarung nach § 27 MRG.Die Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Der mit S 400.000,-- zuzüglich der Umsatzsteuer vereinbarte Betrag sei das Entgelt für die Veräußerung des Unternehmens als Gesamtsache gewesen. Es handle sich nicht um eine unzulässige Ablöse für die Aufgabe des Mietrechts oder sonst eine verbotene Vereinbarung nach Paragraph 27, MRG.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte im wesentlichen fest:
Die Beklagte übernahm mit 1.Jänner 1979 die Ordinationsräume in einem Mietgegenstand des Hauses Friedrich Hebbel Gasse 4 in Graz, bezahlte an ihren Vormieter S 310.000,-- Ablöse und war bis zum 1. Juli 1984 Mieterin der Ordinationsräumlichkeit, wo sie an durchschnittlich 10 Wochenstunden als praktische Ärztin ordinierte und bei steigenden Honorareingängen zuletzt S 126.000,-- Jahresgewinn erziehlte. Sie hatte im Quartal 300 bis 400 Gebietskrankenkassenpatienten. Vor Aufnahme ihrer Praxis mußte die Beklagte Adaptierungsarbeiten vornehmen lassen.
Der Kläger übernahm die Ordination mit Einrichtungsgegenständen, die damals einen Zeitwert von rund S 104.000,-- hatten, und die Patientenkartei und nahm auf der Planstelle der Gebietskrankenkasse, die nun ihm zur Verfügung steht, seinen Betrieb der ärztlichen Praxis auf. Die Beklagte übersiedelte nach Wien. Der Wert der Investitionen hat bei der Übergabe an den Kläger rund S 172.000,--, der Firmenwert S 12.000,-- und der Wert des immateriellen Wirtschaftsgutes (Räume und Lage) S 100.000,-- betragen. Auf Grund dieser Feststellungen kam das Erstgericht zu dem Ergebnis seiner rechtlichen Beurteilung, daß keine "verbotene Ablöse" im Sinne des § 27 MRG vorliege, sondern der für das Unternehmen als Gesamtsache vereinbarte Kaufpreis angemessen sei, weil er mit S 400.000,-- nur wenig über dem mit rund S 382.000,-- ermittelten Wert des lebenden Unternehmens liege. Die Arztordination sei als organisatiorische Einheit ein Unternehmen. Eine Aufgliederung des Unternehmenswertes in die einzelnen Bestandteile sei abzulehnen. Es sei nicht das Mietrecht, sondern die Gesamtsache veräußert worden. Es liege auch kein Mißverhältnis im Sinne des § 934 ABGB vor. Ein Rückforderungsanspruch des Klägers bestehe nicht. Das Berufungsgericht hob über Berufung des Klägers das Urteil unter Rechtskraftvorbehalt auf und verwies die Rechtssache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Prozeßgericht erster Instanz zurück. Das Berufungsgericht übernahm die vom Kläger bekämpften Tatsachenfeststellungen als unbedenklich und ging bei seiner rechtlichen Beurteilung von diesem Sachverhalt aus: Für seine Zahlung habe der Kläger als Gegenleistung die Einrichtungsgegenstände im Wert von S 104.293,--, die Aufwendungen von S 172.420,42, den Firmenwert von S 12.000,-- und die "immateriellen Wirtschaftsgüter" im Wert von S 100.000,-- als Gegenleistung erhalten. Dafür, daß die Beklagte auf ihre Planstelle als Vertragsarzt der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte verzichtete und diese Planstelle an den Kläger übergeben wurde, könne ebensowenig ein Geldwert angesetzt werden, wie für die Überlassung der Kartei und der Befunde der Patienten. Wenn auch nach den Grundsätzen der Betriebswirtschaftslehre der Wert des Mietrechtes und des Standortes als immaterielles Anlagevermögen in den Sachwert des Unternehmens einzubeziehen sei, so sei doch nach § 27 Abs. 1 Z 1 MRG ein Vertrag, wonach der neue Mieter dem früheren Mieter dafür etwas zu leisten hat, daß der frühere Mieter den Mietgegenstand aufgibt, ungültig und verboten. Daß der Mietgegenstand, in welchem die Artzordination eingerichtet ist, vom Geltungsbereich des MRG ausgenommen sei, habe niemand behauptet. Es sei daher die Vereinbarung der Streitteile soweit ungültig und verboten, als der Kläger der Beklagten für die Überlassung des Mietrechts eine Ablöse zu entrichten habe. Dagegen könne die Leistung nicht zurückgefordert werden, der eine gleichwertige Gegenleistung der Beklagten gegenüberstehe, also die Einrichtung, die Investitionen und der Firmenwert (zusammen S 288.713,42 ohne Umsatzsteuer). Ob der Kläger von seiner Mehrleistung (= S 71.286,58) etwas zurückfordern könne, hänge davon ab, ob der Beklagten der Ersatz der Auslagen gebühre (§ 27 Abs. 1 Z 1 MRG), die sie zur Übersiedlung und zur Beschaffung eines gleichartigen Ersatzes aufwenden mußte. Die Beklagte habe in erster Instanz vorgebracht, daß sie dem Anspruch auf Rückforderung des Geleisteten ihre Übersiedlungskosten und den Aufwand für die Beschaffung der Räume für ihre Ordination in Wien entgegenhalten könne, sie habe aber die Höhe dieser Kosten nicht angegeben und keine Beweise angeboten. Obwohl die Abweisung eines Teilbetrages (= S 168.713,42) berechtigt sei, müsse von der Bestätigung als Teilurteil Abstand genommen werden. Es sei unzweckmäßig, vor Feststellung, mit welchem Betrag die zu Gunsten des Klägers umgebuchte Umsatzsteuer von S 80.000,-- als Zahlung anzurechnen sei, das Teilurteil zu fällen. Der Frage, ob ein Entgelt für die Überlassung des Standortes einer Arztordination als unzulässige Ablöse des Mietrechts nach § 27 MRG zu werten sei, komme über den Einzelfall hinaus die erhebliche Bedeutung nach § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zu.Der Kläger übernahm die Ordination mit Einrichtungsgegenständen, die damals einen Zeitwert von rund S 104.000,-- hatten, und die Patientenkartei und nahm auf der Planstelle der Gebietskrankenkasse, die nun ihm zur Verfügung steht, seinen Betrieb der ärztlichen Praxis auf. Die Beklagte übersiedelte nach Wien. Der Wert der Investitionen hat bei der Übergabe an den Kläger rund S 172.000,--, der Firmenwert S 12.000,-- und der Wert des immateriellen Wirtschaftsgutes (Räume und Lage) S 100.000,-- betragen. Auf Grund dieser Feststellungen kam das Erstgericht zu dem Ergebnis seiner rechtlichen Beurteilung, daß keine "verbotene Ablöse" im Sinne des Paragraph 27, MRG vorliege, sondern der für das Unternehmen als Gesamtsache vereinbarte Kaufpreis angemessen sei, weil er mit S 400.000,-- nur wenig über dem mit rund S 382.000,-- ermittelten Wert des lebenden Unternehmens liege. Die Arztordination sei als organisatiorische Einheit ein Unternehmen. Eine Aufgliederung des Unternehmenswertes in die einzelnen Bestandteile sei abzulehnen. Es sei nicht das Mietrecht, sondern die Gesamtsache veräußert worden. Es liege auch kein Mißverhältnis im Sinne des Paragraph 934, ABGB vor. Ein Rückforderungsanspruch des Klägers bestehe nicht. Das Berufungsgericht hob über Berufung des Klägers das Urteil unter Rechtskraftvorbehalt auf und verwies die Rechtssache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Prozeßgericht erster Instanz zurück. Das Berufungsgericht übernahm die vom Kläger bekämpften Tatsachenfeststellungen als unbedenklich und ging bei seiner rechtlichen Beurteilung von diesem Sachverhalt aus: Für seine Zahlung habe der Kläger als Gegenleistung die Einrichtungsgegenstände im Wert von S 104.293,--, die Aufwendungen von S 172.420,42, den Firmenwert von S 12.000,-- und die "immateriellen Wirtschaftsgüter" im Wert von S 100.000,-- als Gegenleistung erhalten. Dafür, daß die Beklagte auf ihre Planstelle als Vertragsarzt der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte verzichtete und diese Planstelle an den Kläger übergeben wurde, könne ebensowenig ein Geldwert angesetzt werden, wie für die Überlassung der Kartei und der Befunde der Patienten. Wenn auch nach den Grundsätzen der Betriebswirtschaftslehre der Wert des Mietrechtes und des Standortes als immaterielles Anlagevermögen in den Sachwert des Unternehmens einzubeziehen sei, so sei doch nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, MRG ein Vertrag, wonach der neue Mieter dem früheren Mieter dafür etwas zu leisten hat, daß der frühere Mieter den Mietgegenstand aufgibt, ungültig und verboten. Daß der Mietgegenstand, in welchem die Artzordination eingerichtet ist, vom Geltungsbereich des MRG ausgenommen sei, habe niemand behauptet. Es sei daher die Vereinbarung der Streitteile soweit ungültig und verboten, als der Kläger der Beklagten für die Überlassung des Mietrechts eine Ablöse zu entrichten habe. Dagegen könne die Leistung nicht zurückgefordert werden, der eine gleichwertige Gegenleistung der Beklagten gegenüberstehe, also die Einrichtung, die Investitionen und der Firmenwert (zusammen S 288.713,42 ohne Umsatzsteuer). Ob der Kläger von seiner Mehrleistung (= S 71.286,58) etwas zurückfordern könne, hänge davon ab, ob der Beklagten der Ersatz der Auslagen gebühre (Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, MRG), die sie zur Übersiedlung und zur Beschaffung eines gleichartigen Ersatzes aufwenden mußte. Die Beklagte habe in erster Instanz vorgebracht, daß sie dem Anspruch auf Rückforderung des Geleisteten ihre Übersiedlungskosten und den Aufwand für die Beschaffung der Räume für ihre Ordination in Wien entgegenhalten könne, sie habe aber die Höhe dieser Kosten nicht angegeben und keine Beweise angeboten. Obwohl die Abweisung eines Teilbetrages (= S 168.713,42) berechtigt sei, müsse von der Bestätigung als Teilurteil Abstand genommen werden. Es sei unzweckmäßig, vor Feststellung, mit welchem Betrag die zu Gunsten des Klägers umgebuchte Umsatzsteuer von S 80.000,-- als Zahlung anzurechnen sei, das Teilurteil zu fällen. Der Frage, ob ein Entgelt für die Überlassung des Standortes einer Arztordination als unzulässige Ablöse des Mietrechts nach Paragraph 27, MRG zu werten sei, komme über den Einzelfall hinaus die erhebliche Bedeutung nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zu.
Den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes bekämpfen beide Parteien mit dem nach § 519 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 ZPO zulässigen Rekurs. Die Rechtsmittel sind im Ergebnis auch berechtigt, weil die Streitsache zur Entscheidung reif und daher über die Rekurse durch Urteil in der Sache selbst zu erkennen ist.Den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes bekämpfen beide Parteien mit dem nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, ZPO zulässigen Rekurs. Die Rechtsmittel sind im Ergebnis auch berechtigt, weil die Streitsache zur Entscheidung reif und daher über die Rekurse durch Urteil in der Sache selbst zu erkennen ist.
Der Kläger wendet sich gegen den Auftrag des Berufungsgerichtes, die Beklagte zu ergänzendem Vorbringen zu den Kosten der Übersiedlung und der Ersatzbeschaffung anzuleiten und diese Frage mit den Parteien zu erörtern, weil die Beklagte nicht behauptet habe, daß ihr Kosten für die Übersiedlung oder Beschaffung von Ersatzräumlichkeiten entstanden; er beharrt weiter auch darauf, daß die Beklagte keine anrechenbaren Gegenleistungen für den Teilbetrag von S 240.000,-- der geleisteten Zahlung erbracht habe. Die Beklagte zielt darauf ab, daß in der Sache selbst die erstgerichtliche Abweisung des Klagebegehrens wieder hergestellt werde, weil sie ihr Unternehmen zu einem angemessenen Preis an den Kläger veräußert habe und eine Zerlegung in Einzelwerte nicht zulässig sei.