Rechtssatz RS0010033
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0010033
Entscheidungsdatum
23.04.2024
Rechtssatz
Das Unternehmen ist eine selbständige, ständig organisierte Erwerbsgelegenheit, zusammengefaßt sind alle körperlichen und unkörperlichen Sachen zu jener Gesamtsache ( § 302 ABGB ), die die Erwerbsgelegenheit ausmacht; die Miete von Betriebsflächen und der Kauf von Warenvorräten und Halbfabrikaten kommt einem Übergang des gesamten Unternehmens nicht gleich.Das Unternehmen ist eine selbständige, ständig organisierte Erwerbsgelegenheit, zusammengefaßt sind alle körperlichen und unkörperlichen Sachen zu jener Gesamtsache ( Paragraph 302, ABGB ), die die Erwerbsgelegenheit ausmacht; die Miete von Betriebsflächen und der Kauf von Warenvorräten und Halbfabrikaten kommt einem Übergang des gesamten Unternehmens nicht gleich.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 149/75
Entscheidungstext OGH 19.02.1976 6 Ob 149/75
- 5 Ob 718/79
Entscheidungstext OGH 15.01.1980 5 Ob 718/79
- 1 Ob 501/84
Entscheidungstext OGH 25.01.1984 1 Ob 501/84
nur: Das Unternehmen ist eine selbständige, ständig organisierte Erwerbsgelegenheit. (T1); Veröff: GesRZ 1984,111 = SZ 57/19 = JBl 1984,606
- 1 Ob 626/87
Entscheidungstext OGH 21.10.1987 1 Ob 626/87
nur T1
- 3 Ob 595/87
Entscheidungstext OGH 02.03.1988 3 Ob 595/87
nur T1
- 3 Ob 521/87
Entscheidungstext OGH 18.05.1988 3 Ob 521/87
nur: Das Unternehmen ist eine selbständige, ständig organisierte Erwerbsgelegenheit, zusammengefaßt sind alle körperlichen und unkörperlichen Sachen zu jener Gesamtsache (§ 302 ABGB), die die Erwerbsgelegenheit ausmacht. (T2) Beisatz: hier: Arztordination (T3); Veröff: WoBl 1988,143
- 7 Ob 22/90
Entscheidungstext OGH 28.06.1990 7 Ob 22/90
nur T2; Veröff: VersR 1991,173 = VersR 1991,1204
- 1 Ob 583/91
Entscheidungstext OGH 18.09.1991 1 Ob 583/91
nur T1
- 4 Ob 2357/96p
Entscheidungstext OGH 17.12.1996 4 Ob 2357/96p
Auch; nur T2; Beisatz: Für die Unternehmereigenschaft von Einrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften hat der Verwaltungsgerichtshof einen Betrieb gewerblicher Art vorausgesetzt. (T4)
- 7 Ob 258/01v
Entscheidungstext OGH 17.10.2001 7 Ob 258/01v
Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Frisörsalons. (T5)
- 6 Ob 61/05x
Entscheidungstext OGH 06.10.2005 6 Ob 61/05x
Auch; Beisatz: Zu einem Unternehmen im Sinn des §1409 ABGB, das eine selbständig organisierte Erwerbsgelegenheit ist, bei welcher alle körperlichen und unkörperlichen Sachen zu einer Gesamtsache zusammengefasst sind, welche die Erwerbsgelegenheit ausmachen, zählen auch Pachtrechte an Grundflächen. (T6)
- 8 ObA 31/15i
Entscheidungstext OGH 27.04.2016 8 ObA 31/15i
Vgl aber; Beisatz: Bei Auslegung des Abschnitts V Z 1 des Kollektivvertrags für die eisen- und metallerzeugende und -verarbeitende Industrie wird beim Begriff des „Unternehmens“ im engstmöglichen Sinn an die Person des Eigentümers angeknüpft. (T7)
- 2 Ob 50/24b
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.04.2024 2 Ob 50/24b
Beisatz nur wie T1: Hier: Im Zusammenhang mit der V über die Gewährung eines Verlustersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur für neu gegründete Unternehmen. (T8)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0010033
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2024
Dokumentnummer
JJR_19760219_OGH0002_0060OB00149_7500000_001