Die Revision des Beklagten ist zulässig. Sie ist aber nicht berechtigt.
Zunächst ist klarzustellen, dass die Förderungsverwaltung im Zweifel privatrechtliches Handeln darstellt. Dies gilt auch für die Förderungsbeträge, die aufgrund der Teilnahme von Landwirten an Förderungsprogrammen im Rahmen des ÖPUL gemäß der Verordnung (EWG) Nr 2078/92 auszuzahlen sind (RIS-Justiz RS0049747; 9 Ob 95/01p; 8 Ob 80/04d je mwN). Die gerichtliche Zuständigkeit für den vorliegenden Rechtsstreit ist daher gegeben.
Die Sonderrichtlinie des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft für das österreichische Programm zur Förderung einer umweltgerechten, extensiven und den natürlichen Lebensraum schützenden Landwirtschaft, ÖPUL 95 lautet auszugsweise:
„1.3. Förderungswerber
Als Förderungswerber kommen in Betracht: Natürliche Personen; juristische Personen, sofern der Geschäftsanteil von Gebietskörperschaften 25 % nicht übersteigt; Personenvereinigungen, die einen landwirtschaftlichen Haupt- oder Teilbetrieb im eigenen Namen und auf eigene Rechnung bewirtschaften, soweit im Maßnahmenteil nichts anderes bestimmt ist...."
1.4. Allgemeine Förderungsvoraussetzungen
1.4.2.1. Der Förderungswerber verpflichtet sich, den Betrieb und die einzubeziehenden Flächen für fünf Jahre.... gemäß den Förderungsvoraussetzungen zu bewirtschaften bzw zu pflegen.
1.4.6. Bei einer Ausweitung oder Verringerung der landwirtschaftlichen Nutzfläche des Betriebs ist die Verpflichtung bei Maßnahmen, die sich auf einen prozentuell festgelegten Teil der Betriebsflächen beziehen (extensiver Getreidebau, Fruchtfolgestabilisierung), im jeweils eingegangenen prozentuellen Ausmaß einzuhalten; die Verpflichtung ist nicht an ein bestimmtes Grundstück gebunden.
1.4.7. Bei Aufgabe der Verfügungsgewalt über einzelne Grundstücke, für die auf dieses Grundstück gebundene Verpflichtungen eingegangen wurden, hat der Förderungswerber vorzusorgen, dass der neue Bewirtschafter in die Bewirtschaftungsverpflichtung eintritt und die Kontrolle gesichert ist ...
Bei Aufgabe der Verfügungsgewalt über den gesamten Betrieb oder einzelne Grundstücke, für die auf dieses Grundstück gebundene Verpflichtungen eingegangen wurden, kann das BMLF von einer Rückforderung bereits gewährter Mittel Abstand nehmen, wenn.....
1.4.8. Bei Flächenzugang während des Verpflichtungszeitraums kann die Verpflichtung für den übrigen Verpflichtungszeitraum auf die hinzugekommenen Flächen ausgeweitet werden, wenn.....
1.4.11. Bei flächenverändernden oder bewirtschaftungsverändernden Umständen, auf die der Förderungswerber keinen Einfluss hat (zB Flurbereinigungsverfahren oder sonstige öffentliche Bodenordnungsverfahren, Enteignung, Zwangsversteigerung....) kann das BMLF von einer Rückforderung bereits gewährter Mittel Abstand nehmen, wenn sie dem Förderungswerber zum Zeitpunkt der Eingehung der Verpflichtung noch nicht bekannt sein konnten und die durchgehende Einhaltung der Verpflichtung hiedurch unmöglich wird....
1.12. Zession
Die Abtretung von Forderungen des Förderungswerbers aufgrund von Förderungszusagen nach dieser Sonderrichtlinie ist unzulässig und der Republik Österreich gegenüber unwirksam.
2. Maßnahmenteil
2.1.6. Fruchtfolgestabilisierung
2.1.6.1. Förderungsgegenstand:
Bewirtschaftung der gesamten Ackerfläche des Betriebs, wenn die Voraussetzungen gemäß Punkt 2.1.6.3. eingehalten werden.
2.1.6.2. Förderungswerber:
siehe Punkt 1.3.
2.1.6.3. Förderungsvoraussetzungen:
Maximal 75 % Getreide und Mais auf der gesamten Ackerfläche des Betriebs; von der Ausfahrt bzw Anlage der Begrünung bis zum Umbruch müssen mindestens drei Monate verstreichen und eine bodendeckende Begrünung zumindestens bis zum Dezember gewährleistet sein; die Begrünung muss vor dem 1. November angelegt sein und darf nicht vor dem 1. Dezember umgebrochen werden; als Begrünung gelten nicht Obst, Gemüse, Hopfen, Aufforstung und Zierpflanzen; für Flächen, die im Rahmen der gemeinschaftlichen Flächenstilllegung für andere Zwecke als die Nahrungsmittelerzeugung verwendeten finden, werden keine Prämien gewährt; Getreide in Reinsaat ist als Zwischenfrucht nicht zulässig; der Förderungswerber verpflichtet sich, mindestens die Bedingungen der Stufe 1 bezogen auf die gesamte Ackerfläche mindestens fünf Jahre hindurch einzuhalten; Ausmaß der Begrünung: Die Höhe der Prämie richtet sich nach dem Prozentausmaß der Begrünung (gemessen an der gesamten Ackerfläche des Betriebes).
Prämienstufen je Begrünung:
Stufe 1: mindestens 15 %; Stufe 2: mindestens 25 %; Stufe 3: mindestens 35 %.
Als Begrünung gelten: ..."
Der Revisionswerber bekämpft zunächst die Ansicht der Vorinstanzen über die Aktivlegitimation der Kläger mit der Begründung, dass diese nicht berechtigt seien, die Ausfolgung des Förderungsbetrags zu begehren. Habe Anton R***** die Rechte aus dem Pachtvertrag in die Gesellschaft bürgerlichen Rechts „quoad usum" eingebracht, wie das Berufungsgericht meine, dann seien diese Rechte nach dem Ausscheiden des Anton R***** an ihn zurückgefallen und der Gesellschaft zum maßgebenden Stichtag am 1. Oktober 1999 nicht mehr zur Verfügung gestanden. Eine Unterverpachtung oder Weitergabe des Pachtrechts sei nicht behauptet worden und hätte im Übrigen der Zustimmung der Verpächter bedurft. Eine Zession des Rechts auf Erlangung von Förderungsmitteln sei unwirksam. Die Kläger hätten daher offenbar wider besseres Wissen gegenüber der AMA behauptet, selbst Pächter der strittigen Flächen zu sein. Dem gegenüber sei der Beklagte im eigenen Namen und auf eigene Rechnung tätig gewesen. Es sei teils außerbücherlicher Eigentümer gewesen, teils habe er zumindest ein Anwartschaftsrecht auf ein Pachtverhältnis gehabt. Sollte das Berufungsgericht davon ausgegangen sein, dass Anton R***** wieder in die Gesellschaft eingetreten sei, würde es ohne Durchführung einer Berufungsverhandlung vom festgestellten Sachverhalt des Erstgerichts abweichen. Zudem hätte sich Anton R***** als Kläger an diesem Verfahren beteiligen müssen, weil eine notwendige Streitgenossenschaft vorliege. Die Kläger seien auch deshalb nicht Prozessparteien im Ausfolgungsverfahren, weil sie nicht Parteien des Erlagsverfahrens gewesen seien.
Diesen Ausführungen ist zu erwidern:
Es ist zwar richtig, dass nach Pkt. 1.12 der Sonderrichtlinie ÖPUL 95 ein Zessionsverbot hinsichtlich des Anspruchs auf Förderungsmittel besteht. Weiters ist richtig, dass mit der Auflösung der Gesellschaft in Bezug auf bloß zum Gebrauch eingebrachte Sachen nicht einmal mehr eine einfache Rechtsgemeinschaft bestehen kann, die den Titel zur Weiterbenützung durch die verbleibenden Gesellschafter gewähren könnte (3 Ob 146/02w mwN). Dennoch bewirtschafteten die Kläger die von Anton R***** gepachteten Grundstücke auch ab dessen Ausscheiden aus der Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht titellos. Anton R***** hat sein landwirtschaftliches Unternehmen zunächst in die Gesellschaft eingebracht und in der Folge nach seinem Ausscheiden der Gesellschaft und damit den Klägern zur Gänze übertragen. Zu diesem Unternehmen im Sinn des § 1409 ABGB, das ist eine selbständig organisierte Erwerbsgelegenheit, bei welcher alle körperlichen und unkörperlichen Sachen zu einer Gesamtsache zusammengefasst sind, welche die Erwerbsgelegenheit ausmachen (SZ 57/19), zählten auch seine Pachtrechte an den strittigen Grundflächen. Die Kläger sind seine Unternehmensnachfolger. Dies führte hinsichtlich der gepachteten Grundstücke zu einem sogenannten „gespaltenen Schuldverhältnis". Dieser Begriff bezeichnet den Zustand, dass der Bestandnehmer bei Aufrechterhaltung des Bestandverhältnisses gegenüber dem Bestandgeber die Ausübung des Benützungsrechts anders als im Weg der Untervermietung oder Unterverpachtung überlässt und der im Regelfall in Verbindung mit der Einbringung eines (auch) auf der Bestandsache betriebenen Unternehmens in eine Gesellschaft (dies ist ohne Zustimmung des Bestandgebers nur quoad usum möglich) und insbesondere der Veräußerung eines Unternehmens entsteht. Ohne Zustimmung des Bestandgebers zur Abtretung der Bestandrechte wird kein unmittelbares Rechtsverhältnis zwischen dem Dritten und dem Bestandgeber begründet. Bestandnehmer bleibt der ursprüngliche Vertragspartner (RIS-Justiz RS0033418; RS0024658). In einem solchen Fall kann der Bestandgeber während der Dauer des Bestandverhältnisses gegen den Dritten, der seine Rechte vom Bestandnehmer ableitet und die Bestandsache somit nicht titellos benützt, nicht unmittelbar vorgehen, ihn insbesondere nicht kündigen oder auf Räumung klagen (RS0000933; RS0032730; Würth in Rummel ABGB³ I § 1098 Rz 13). Die Kläger leiteten demnach ihr Benützungsrecht an den strittigen Grundflächen vom Pächter Anton R***** ab, und zwar solange er Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts war, weil die Pachtrechte als Teil seines landwirtschaftlichen Unternehmens in die Gesellschaft quoad usum eingebracht worden waren und in der Folge, weil sie seine Unternehmsnachfolger waren. Der gesamte Betrieb, für den die Förderungen beantragt wurden, wurde nach den Feststellungen der Vorinstanzen ab Ende Mai 1999 von den Klägern in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (letztlich) als Betriebsnachfolger des Anton R***** geführt. Der Vorwurf, die Kläger hätten wider besseres Wissen und mit wissentlich falschen Angaben die Förderungsgelder zu erhalten versucht, entbehrt daher jeder Grundlage. Sie haben ungeachtet der Frage, ob die Verpächter dem Übergang der Nutzungsrechte aus dem Pachtvertrag mit Anton R***** auf die Kläger nicht ohnehin zumindest schlüssig zugestimmt haben (sie wussten nach den Feststellungen der Vorinstanzen von den Bearbeitungsmaßnahmen der Kläger, die zum Teil auch in die Verkaufsgespräche eingebunden waren), die strittigen Flächen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung bewirtschaftet und waren hiezu auch berechtigt.Es ist zwar richtig, dass nach Pkt. 1.12 der Sonderrichtlinie ÖPUL 95 ein Zessionsverbot hinsichtlich des Anspruchs auf Förderungsmittel besteht. Weiters ist richtig, dass mit der Auflösung der Gesellschaft in Bezug auf bloß zum Gebrauch eingebrachte Sachen nicht einmal mehr eine einfache Rechtsgemeinschaft bestehen kann, die den Titel zur Weiterbenützung durch die verbleibenden Gesellschafter gewähren könnte (3 Ob 146/02w mwN). Dennoch bewirtschafteten die Kläger die von Anton R***** gepachteten Grundstücke auch ab dessen Ausscheiden aus der Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht titellos. Anton R***** hat sein landwirtschaftliches Unternehmen zunächst in die Gesellschaft eingebracht und in der Folge nach seinem Ausscheiden der Gesellschaft und damit den Klägern zur Gänze übertragen. Zu diesem Unternehmen im Sinn des Paragraph 1409, ABGB, das ist eine selbständig organisierte Erwerbsgelegenheit, bei welcher alle körperlichen und unkörperlichen Sachen zu einer Gesamtsache zusammengefasst sind, welche die Erwerbsgelegenheit ausmachen (SZ 57/19), zählten auch seine Pachtrechte an den strittigen Grundflächen. Die Kläger sind seine Unternehmensnachfolger. Dies führte hinsichtlich der gepachteten Grundstücke zu einem sogenannten „gespaltenen Schuldverhältnis". Dieser Begriff bezeichnet den Zustand, dass der Bestandnehmer bei Aufrechterhaltung des Bestandverhältnisses gegenüber dem Bestandgeber die Ausübung des Benützungsrechts anders als im Weg der Untervermietung oder Unterverpachtung überlässt und der im Regelfall in Verbindung mit der Einbringung eines (auch) auf der Bestandsache betriebenen Unternehmens in eine Gesellschaft (dies ist ohne Zustimmung des Bestandgebers nur quoad usum möglich) und insbesondere der Veräußerung eines Unternehmens entsteht. Ohne Zustimmung des Bestandgebers zur Abtretung der Bestandrechte wird kein unmittelbares Rechtsverhältnis zwischen dem Dritten und dem Bestandgeber begründet. Bestandnehmer bleibt der ursprüngliche Vertragspartner (RIS-Justiz RS0033418; RS0024658). In einem solchen Fall kann der Bestandgeber während der Dauer des Bestandverhältnisses gegen den Dritten, der seine Rechte vom Bestandnehmer ableitet und die Bestandsache somit nicht titellos benützt, nicht unmittelbar vorgehen, ihn insbesondere nicht kündigen oder auf Räumung klagen (RS0000933; RS0032730; Würth in Rummel ABGB³ römisch eins Paragraph 1098, Rz 13). Die Kläger leiteten demnach ihr Benützungsrecht an den strittigen Grundflächen vom Pächter Anton R***** ab, und zwar solange er Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts war, weil die Pachtrechte als Teil seines landwirtschaftlichen Unternehmens in die Gesellschaft quoad usum eingebracht worden waren und in der Folge, weil sie seine Unternehmsnachfolger waren. Der gesamte Betrieb, für den die Förderungen beantragt wurden, wurde nach den Feststellungen der Vorinstanzen ab Ende Mai 1999 von den Klägern in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (letztlich) als Betriebsnachfolger des Anton R***** geführt. Der Vorwurf, die Kläger hätten wider besseres Wissen und mit wissentlich falschen Angaben die Förderungsgelder zu erhalten versucht, entbehrt daher jeder Grundlage. Sie haben ungeachtet der Frage, ob die Verpächter dem Übergang der Nutzungsrechte aus dem Pachtvertrag mit Anton R***** auf die Kläger nicht ohnehin zumindest schlüssig zugestimmt haben (sie wussten nach den Feststellungen der Vorinstanzen von den Bearbeitungsmaßnahmen der Kläger, die zum Teil auch in die Verkaufsgespräche eingebunden waren), die strittigen Flächen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung bewirtschaftet und waren hiezu auch berechtigt.
Der Bewirtschafterwechsel wurde der AMA auch angezeigt, worauf die AMA in ihrem Hinterlegungsantrag hingewiesen hat. Aus der Sicht der AMA war klar, dass ab Ende Mai 1999 die R***** Betriebsgesellschaft der Bewirtschafter des gesamten landwirtschaftlichen Betriebs einschließlich der gepachteten Grundflächen war, wobei die namentliche Anführung der einzelnen Gesellschafter im Hinblick auf Punkt 1.3. der Sonderrichtlinie ÖPUL, wonach Förderungswerber auch eine Personenvereinigung sein kann, nicht von Bedeutung war. Dass auch eine Personenvereinigung in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts am Förderungsprogramm teilnehmen kann, entspricht im Übrigen den Vorgaben der Verordnung (EWG) Nr 3508/92 des Rates vom 27. November 1992 zur Einführung eines integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (ABl Nr L 355 vom 5. Dezember 1992, 1 ff), die in Art 1 Abs 4 den Betriebsinhaber wie folgt definiert: „Der einzelne landwirtschaftliche Erzeuger, dessen Betrieb sich im Gebiet der Gemeinschaft befindet, gleich ob natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen und unabhängig davon, welchen rechtlichen Status die Vereinigung und ihre Mitglieder auf Grund der einzelstaatlichen Richtvorschriften haben". An der Vertretungsbefugnis desjenigen, der den Förderungsantrag einreichte und die Mitteilung über den Bewirtschafterwechsel erstattete, für sämtliche (aktuelle) Gesellschafter bestand offenbar kein Zweifel. Nach dem Inhalt des Erlagsantrags sind Antragsgegner einerseits der Beklagte und andererseits die R***** Betriebsgesellschaft. Der Umstand, dass im Gerichtsbeschluss über die Annahme des Erlags als Erlagsgegner neben dem Beklagten ohne nachvollziehbare Begründung die „R***** Betriebsgesellschaft, Inhaber Anton und Dorothea R*****" genannt wurde, vermag an der Klagelegitimation derjenigen Personen, die heute wie schon im Förderungsjahr zum maßgebenden Stichtag Gesellschafter und Unternehmensführer waren, nichts zu ändern.Der Bewirtschafterwechsel wurde der AMA auch angezeigt, worauf die AMA in ihrem Hinterlegungsantrag hingewiesen hat. Aus der Sicht der AMA war klar, dass ab Ende Mai 1999 die R***** Betriebsgesellschaft der Bewirtschafter des gesamten landwirtschaftlichen Betriebs einschließlich der gepachteten Grundflächen war, wobei die namentliche Anführung der einzelnen Gesellschafter im Hinblick auf Punkt 1.3. der Sonderrichtlinie ÖPUL, wonach Förderungswerber auch eine Personenvereinigung sein kann, nicht von Bedeutung war. Dass auch eine Personenvereinigung in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts am Förderungsprogramm teilnehmen kann, entspricht im Übrigen den Vorgaben der Verordnung (EWG) Nr 3508/92 des Rates vom 27. November 1992 zur Einführung eines integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen Amtsblatt , Nr L 355 vom 5. Dezember 1992, 1 ff), die in Artikel eins, Absatz 4, den Betriebsinhaber wie folgt definiert: „Der einzelne landwirtschaftliche Erzeuger, dessen Betrieb sich im Gebiet der Gemeinschaft befindet, gleich ob natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen und unabhängig davon, welchen rechtlichen Status die Vereinigung und ihre Mitglieder auf Grund der einzelstaatlichen Richtvorschriften haben". An der Vertretungsbefugnis desjenigen, der den Förderungsantrag einreichte und die Mitteilung über den Bewirtschafterwechsel erstattete, für sämtliche (aktuelle) Gesellschafter bestand offenbar kein Zweifel. Nach dem Inhalt des Erlagsantrags sind Antragsgegner einerseits der Beklagte und andererseits die R***** Betriebsgesellschaft. Der Umstand, dass im Gerichtsbeschluss über die Annahme des Erlags als Erlagsgegner neben dem Beklagten ohne nachvollziehbare Begründung die „R***** Betriebsgesellschaft, Inhaber Anton und Dorothea R*****" genannt wurde, vermag an der Klagelegitimation derjenigen Personen, die heute wie schon im Förderungsjahr zum maßgebenden Stichtag Gesellschafter und Unternehmensführer waren, nichts zu ändern.
In der Revision wird weiters ausgeführt, die Vorinstanzen hätten die Bindungswirkung der Entscheidung im Verfahren 7 C 1892/99y des Bezirksgerichts St. Pölten betreffend die Vorfrage, wem das Nutzungsrecht an den strittigen Flächen zugestanden sei, missachtet. Dort sei festgehalten worden, dass der Erst- und der Drittklägerin keinerlei Nutzungsrechte an den strittigen Grundflächen zukomme, weil ausschließlicher Rechtsinhaber Anton R***** gewesen sei.
Die Revisionsausführungen übergehen damit die Tatsache, dass das Klagebegehren im genannten Verfahren auf Kosten eingeschränkt wurde und dementsprechend keine Entscheidung in der Hauptsache, sondern nur ein Urteil im Kostenpunkt erging. Es ist zwar richtig, dass der Entscheidung über eine Vorfrage, die in einem Vorprozess den Hauptgegenstand des Verfahrens bildete, im folgenden Prozess bindende Wirkung zukommt (vgl RIS-Justiz RS0042554). Ein zur Bindung führender Sonderfall der Präjudizialität liegt vor, wenn ein bestimmtes Rechtsverhältnis als Ganzes den Gegenstand der Vorentscheidung bildete (7 Ob 334/97m). Der Streitgegenstand ist das Klagebegehren und das Tatsachenvorbringen, aus dem das Klagebegehren abgeleitet wird (RIS-Justiz RS0037522). Nur insofern kann das Urteil in Rechtskraft erwachsen. Die materielle Rechtskraft erstreckt sich jedenfalls so weit auf die Entscheidungsgründe, als diese der Individualisierung des Urteilsspruchs dienen, weil sich nur dann der Umfang der Rechtskraft überhaupt bestimmen lässt (1 Ob 200/97m). Die Entscheidungsgründe sind für sich allein aber nicht der Rechtskraft fähig. Der Spruch über die Kosten eines Vorprozesses kann keine Bindungswirkung hinsichtlich des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses entfalten. Die Begründung der Kostenentscheidung dient nicht zur Abgrenzung des dem Vorverfahren zugrundeliegenden maßgebenden Sachverhalts. Die Frage der Berechtigung der Kläger zur Nutzung der strittigen Grundstücke ist daher unabhängig vom genannten Vorprozess zu lösen.Die Revisionsausführungen übergehen damit die Tatsache, dass das Klagebegehren im genannten Verfahren auf Kosten eingeschränkt wurde und dementsprechend keine Entscheidung in der Hauptsache, sondern nur ein Urteil im Kostenpunkt erging. Es ist zwar richtig, dass der Entscheidung über eine Vorfrage, die in einem Vorprozess den Hauptgegenstand des Verfahrens bildete, im folgenden Prozess bindende Wirkung zukommt vergleiche RIS-Justiz RS0042554). Ein zur Bindung führender Sonderfall der Präjudizialität liegt vor, wenn ein bestimmtes Rechtsverhältnis als Ganzes den Gegenstand der Vorentscheidung bildete (7 Ob 334/97m). Der Streitgegenstand ist das Klagebegehren und das Tatsachenvorbringen, aus dem das Klagebegehren abgeleitet wird (RIS-Justiz RS0037522). Nur insofern kann das Urteil in Rechtskraft erwachsen. Die materielle Rechtskraft erstreckt sich jedenfalls so weit auf die Entscheidungsgründe, als diese der Individualisierung des Urteilsspruchs dienen, weil sich nur dann der Umfang der Rechtskraft überhaupt bestimmen lässt (1 Ob 200/97m). Die Entscheidungsgründe sind für sich allein aber nicht der Rechtskraft fähig. Der Spruch über die Kosten eines Vorprozesses kann keine Bindungswirkung hinsichtlich des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses entfalten. Die Begründung der Kostenentscheidung dient nicht zur Abgrenzung des dem Vorverfahren zugrundeliegenden maßgebenden Sachverhalts. Die Frage der Berechtigung der Kläger zur Nutzung der strittigen Grundstücke ist daher unabhängig vom genannten Vorprozess zu lösen.
Schließlich wendet sich die Revision gegen die Auslegung des Begriffs des Bewirtschafters im Sinn des ÖPUL 95. Im Gegensatz zur Ansicht der Vorinstanzen reiche eine bloße Besitzstörung nicht aus, um eine Einstufung als Bewirtschafter auszuschließen. Die Besitzstörungsklagen seien ohne Relevanz. Da die Kläger nach den Bewirtschaftungsmaßnahmen des Beklagten auf den strittigen Äckern selbst keine Maßnahmen mehr gesetzt hätten, sei es zu einer Wiederherstellung ihres Besitzes nicht gekommen. Die Kläger hätten auf diesen Flächen überhaupt keine förderungswürdigen Maßnahmen gesetzt. Die strittigen Grundflächen zählten zum Betrieb des Beklagten, weil er sie ab Juli 1999 im eigenen Namen und auf eigene Rechnung bewirtschaftet und seinen Betrieb eingegliedert habe. Die Auslegung der Vereinbarung vom 18. September 1998 dahin, dass die Übergabe der Pachtflächen binnen Monatsfrist nach Aberntung an den zukünftigen Bewirtschafter nur für den Fall einer Veräußerung an die G***** oder mit Hilfe der G***** gelten solle, sei verfehlt.
Letzterem Argument ist vorweg entgegenzuhalten, dass der festgestellte Vertragswille der an der Vereinbarung teils persönlich beteiligten, teils wirksam vertretenen Vertragsparteien auf dem Ergebnis von Beweisaufnahmen und deren Würdigung beruht, wie sich aus den Ausführungen des Erstgerichts im Rahmen seiner Beweiswürdigung (insbesondere seines Hinweises auf die Beweisergebnisse in einem Vorverfahren) ergibt. Nur die Auslegung einer Urkunde ist rechtliche Beurteilung. Die Erforschung der wahren Absicht der Parteien ist dagegen eine Beweisfrage, wenn andere Beweismittel als die Urkunde herangezogen werden. Insoweit werden Tatsachenfeststellungen getroffen (RIS-Justiz RS0017911; RS0043369). Die Erforschung der Parteiabsicht ist dann eine Frage der Beweiswürdigung, deren Überprüfung dem Obersten Gerichtshof entzogen ist (6 Ob 259/03m).
Dem Auslegungsergebnis der Vorinstanzen zum Begriff des förderungswürdigen Bewirtschafters im Sinn der Sonderrichtlinie ÖPUL 95 ist beizupflichten. Zunächst ist klarzustellen, dass es sich bei Maßnahmen der Fruchtfolgestabilisierung um solche handelt, die sich auf einen prozentuell festgelegten Teil der Betriebsflächen beziehen (Punkt 1.4.6. ÖPUL 95). Die Verpflichtung der Bewirtschafter zur Setzung der zu fördernden Maßnahmen sind nicht an bestimmte Grundstücke gebunden. Es kommt daher nicht darauf an, ob die Kläger gerade auf den strittigen Grundflächen Fruchtfolgestabilisierungsmaßnahmen (Begrünung) gesetzt haben. Dass für die Förderungswürdigkeit nach dem ÖPUL 95 auch nicht entscheidend ist, ob der Förderungswerber weiterhin bestimmte Flächen bewirtschaftet, ergibt sich aus den Bestimmungen über die Ausweitung oder Verringerung der landwirtschaftlichen Nutzflächen (vgl Punkt 1.4.6. ff). An der grundsätzlichen Förderungswürdigkeit der Kläger bestand nach dem Inhalt des Erlagsantrags kein Zweifel. Wie die AMA in ihrem Erlagsantrag ausführte, hätte sie den hinterlegten Förderungsbetrag an die R***** Betriebsgesellschaft ausbezahlt, hätte nicht auch der Beklagte behauptet, zum Stichtag Bewirtschafter der betroffenen Flächen gewesen zu sein. Daraus ergibt sich, dass die AMA die Förderungsvoraussetzungen grundsätzlich als erfüllt ansah.Dem Auslegungsergebnis der Vorinstanzen zum Begriff des förderungswürdigen Bewirtschafters im Sinn der Sonderrichtlinie ÖPUL 95 ist beizupflichten. Zunächst ist klarzustellen, dass es sich bei Maßnahmen der Fruchtfolgestabilisierung um solche handelt, die sich auf einen prozentuell festgelegten Teil der Betriebsflächen beziehen (Punkt 1.4.6. ÖPUL 95). Die Verpflichtung der Bewirtschafter zur Setzung der zu fördernden Maßnahmen sind nicht an bestimmte Grundstücke gebunden. Es kommt daher nicht darauf an, ob die Kläger gerade auf den strittigen Grundflächen Fruchtfolgestabilisierungsmaßnahmen (Begrünung) gesetzt haben. Dass für die Förderungswürdigkeit nach dem ÖPUL 95 auch nicht entscheidend ist, ob der Förderungswerber weiterhin bestimmte Flächen bewirtschaftet, ergibt sich aus den Bestimmungen über die Ausweitung oder Verringerung der landwirtschaftlichen Nutzflächen vergleiche Punkt 1.4.6. ff). An der grundsätzlichen Förderungswürdigkeit der Kläger bestand nach dem Inhalt des Erlagsantrags kein Zweifel. Wie die AMA in ihrem Erlagsantrag ausführte, hätte sie den hinterlegten Förderungsbetrag an die R***** Betriebsgesellschaft ausbezahlt, hätte nicht auch der Beklagte behauptet, zum Stichtag Bewirtschafter der betroffenen Flächen gewesen zu sein. Daraus ergibt sich, dass die AMA die Förderungsvoraussetzungen grundsätzlich als erfüllt ansah.
Förderungsrichtlinien werden als Erklärungen (unter anderem) im Zusammenhang mit einem abzuschließenden Förderungsvertrag verstanden. Entscheidend dabei ist, wie bei anderen rechtsgeschäftlichen Erklärungen, stets der Empfängerhorizont, wie also ein redlicher Erklärungsempfänger die Erklärungen des Vertragspartners verstehen konnte (RIS-Justiz RS0117563; 7 Ob 206/04a mwN). Die Kläger führen als Personenvereinigung einen landwirtschaftlichen Hauptbetrieb im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Ihr Unternehmen umfasste, wie bereits dargestellt wurde, in dem hier maßgebenden Zeitpunkt auch die Nutzungsrechte an den strittigen Ackerflächen. Sie sind daher nach dem dem Punkt 1.3. zu unterstellenden Verständnis als in Betracht kommende Förderungswerber anzusehen. Wie sich aus Punkt 1.4.7. ergibt, kommt es bei der Frage, welche Grundflächen in die gesamte landwirtschaftliche Nutzfläche, für die die Förderung beantragt wird, einzubeziehen ist, auf die „Verfügungsgewalt" an. Auch nach der zitierten Verordnung (EWG) Nr 3508/92 ist nicht auf diejenige Person abzustellen, die willkürlich Besitzhandlungen auf landwirtschaftlichen Flächen vornimmt, sondern, wie sich aus der Definition des Betriebes als „die Gesamtheit der vom Betriebsinhaber verwalteten Produktionseinheiten" (Art 1 Abs 4) ergibt, auf den „Verwalter" der Flächen. Im Zusammenhang mit dem Abstellen auf die Bewirtschaftung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung kann dies aus der Sicht des Erklärungsadressaten nur bedeuten, dass die Bewirtschaftung sämtlicher gemeldeter Flächen auf einer materiellrechtlichen Grundlage beruht. Dies trifft auf die Kläger auch hinsichtlich der strittigen Flächen zu. Die Kläger waren im entscheidenden Zeitpunkt rechtmäßige (§ 316 ABGB) und redliche (§ 326 ABGB) Rechtsbesitzer. Sie konnten sich auf einen gültigen Titel, nämlich auf ihr vom Pächter abgeleitetes Nutzungsrecht, berufen. Zu Recht verwiesen die Vorinstanzen auf die bei der Auslegung des Begriffs des Bewirtschafters heranzuziehende Grundwertung der §§ 335 und 372 ABGB, dass das bessere Recht des rechtmäßigen, redlichen und echten Rechtsbesitzers gegenüber jedem anderen Besitzer zu schützen ist (vgl Koziol-Welser ABGB12 I 250). Den Klägern muss daher der Vorrang vor dem Beklagten eingeräumt werden, der sich durch die Bewirtschaftungsmaßnahmen unrechtmäßig in den Besitz der Ackerflächen setzte. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen wusste der Beklagte, dass sämtliche strittige Grundflächen noch bis Jahresende 1999 verpachtet waren, wie er auch im Schreiben vom 16. Juni 1999 an Anton R***** einräumte. Ihm war daher auch klar, dass der Passus in dem zwischen ihm und den Verpächtern abgeschlossenen Kaufvertrag, dass der Kaufgegenstand frei von Lasten sei, insofern nicht der Realität entsprach. Ihm war auch bekannt, dass der Pächter nicht bereit war, den Pachtvertrag früher zu beenden und dem Beklagten Bewirtschaftungsmaßnahmen zu gestatten. Er war daher bei der Vornahme der Arbeiten auf den strittigen Feldern unredlich im Sinn des § 326 ABGB. Er konnte sich auch auf keinen Rechtstitel berufen, weil ihm der Kaufvertrag, solange die Grundstücke noch verpachtet waren, keinen (besseren) Titel zum Besitz verschaffte. Durch den Eigentümerwechsel wurde das Pachtverhältnis nicht beendet. Die Veräußerung einer verpachteten Liegenschaft bewirkt lediglich, dass der Pächter „nach der gehörigen Aufkündigung" dem neuen Eigentümer weichen muss (§ 1120 ABGB), demnach dass an die Stelle allfälliger längerer vereinbarter Kündigungsfristen und anderer Kündigungstermine die in § 560 ZPO festgesetzten Fristen und Termine treten. Aus dem Umstand, dass die Kläger ihrerseits teilweise keine weiteren Arbeiten nach den Bewirtschaftungsmaßnahmen des Beklagten auf den strittigen Äckern setzten, kann auf eine Aufgabe ihres Besitzwillens nicht geschlossen werden, weil eine weitere Bearbeitung dieser Flächen infolge der fortgeschrittenen Jahreszeit und dem nahenden Pachtende sinnlos gewesen wäre.Förderungsrichtlinien werden als Erklärungen (unter anderem) im Zusammenhang mit einem abzuschließenden Förderungsvertrag verstanden. Entscheidend dabei ist, wie bei anderen rechtsgeschäftlichen Erklärungen, stets der Empfängerhorizont, wie also ein redlicher Erklärungsempfänger die Erklärungen des Vertragspartners verstehen konnte (RIS-Justiz RS0117563; 7 Ob 206/04a mwN). Die Kläger führen als Personenvereinigung einen landwirtschaftlichen Hauptbetrieb im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Ihr Unternehmen umfasste, wie bereits dargestellt wurde, in dem hier maßgebenden Zeitpunkt auch die Nutzungsrechte an den strittigen Ackerflächen. Sie sind daher nach dem dem Punkt 1.3. zu unterstellenden Verständnis als in Betracht kommende Förderungswerber anzusehen. Wie sich aus Punkt 1.4.7. ergibt, kommt es bei der Frage, welche Grundflächen in die gesamte landwirtschaftliche Nutzfläche, für die die Förderung beantragt wird, einzubeziehen ist, auf die „Verfügungsgewalt" an. Auch nach der zitierten Verordnung (EWG) Nr 3508/92 ist nicht auf diejenige Person abzustellen, die willkürlich Besitzhandlungen auf landwirtschaftlichen Flächen vornimmt, sondern, wie sich aus der Definition des Betriebes als „die Gesamtheit der vom Betriebsinhaber verwalteten Produktionseinheiten" (Artikel eins, Absatz 4,) ergibt, auf den „Verwalter" der Flächen. Im Zusammenhang mit dem Abstellen auf die Bewirtschaftung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung kann dies aus der Sicht des Erklärungsadressaten nur bedeuten, dass die Bewirtschaftung sämtlicher gemeldeter Flächen auf einer materiellrechtlichen Grundlage beruht. Dies trifft auf die Kläger auch hinsichtlich der strittigen Flächen zu. Die Kläger waren im entscheidenden Zeitpunkt rechtmäßige (Paragraph 316, ABGB) und redliche (Paragraph 326, ABGB) Rechtsbesitzer. Sie konnten sich auf einen gültigen Titel, nämlich auf ihr vom Pächter abgeleitetes Nutzungsrecht, berufen. Zu Recht verwiesen die Vorinstanzen auf die bei der Auslegung des Begriffs des Bewirtschafters heranzuziehende Grundwertung der Paragraphen 335 und 372 ABGB, dass das bessere Recht des rechtmäßigen, redlichen und echten Rechtsbesitzers gegenüber jedem anderen Besitzer zu schützen ist vergleiche Koziol-Welser ABGB12 römisch eins 250). Den Klägern muss daher der Vorrang vor dem Beklagten eingeräumt werden, der sich durch die Bewirtschaftungsmaßnahmen unrechtmäßig in den Besitz der Ackerflächen setzte. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen wusste der Beklagte, dass sämtliche strittige Grundflächen noch bis Jahresende 1999 verpachtet waren, wie er auch im Schreiben vom 16. Juni 1999 an Anton R***** einräumte. Ihm war daher auch klar, dass der Passus in dem zwischen ihm und den Verpächtern abgeschlossenen Kaufvertrag, dass der Kaufgegenstand frei von Lasten sei, insofern nicht der Realität entsprach. Ihm war auch bekannt, dass der Pächter nicht bereit war, den Pachtvertrag früher zu beenden und dem Beklagten Bewirtschaftungsmaßnahmen zu gestatten. Er war daher bei der Vornahme der Arbeiten auf den strittigen Feldern unredlich im Sinn des Paragraph 326, ABGB. Er konnte sich auch auf keinen Rechtstitel berufen, weil ihm der Kaufvertrag, solange die Grundstücke noch verpachtet waren, keinen (besseren) Titel zum Besitz verschaffte. Durch den Eigentümerwechsel wurde das Pachtverhältnis nicht beendet. Die Veräußerung einer verpachteten Liegenschaft bewirkt lediglich, dass der Pächter „nach der gehörigen Aufkündigung" dem neuen Eigentümer weichen muss (Paragraph 1120, ABGB), demnach dass an die Stelle allfälliger längerer vereinbarter Kündigungsfristen und anderer Kündigungstermine die in Paragraph 560, ZPO festgesetzten Fristen und Termine treten. Aus dem Umstand, dass die Kläger ihrerseits teilweise keine weiteren Arbeiten nach den Bewirtschaftungsmaßnahmen des Beklagten auf den strittigen Äckern setzten, kann auf eine Aufgabe ihres Besitzwillens nicht geschlossen werden, weil eine weitere Bearbeitung dieser Flächen infolge der fortgeschrittenen Jahreszeit und dem nahenden Pachtende sinnlos gewesen wäre.
Die öffentliche Hand steht auch bei privatrechtlicher Tätigkeit und gerade bei Subventionsvergaben unter weitgehenden Anforderungen des Gleichheitsgrundsatzes. Dieser und damit das Sachlichkeitsgebot ist ganz allgemein bei der Vergabe von Subventionen zu beachten (RIS-Justiz RS0038110). Auch unter diesem Gesichtspunkt muss der Begriff des Bewirtschafters zum Stichtag im Sinn des Punktes 1.3. der ÖPUL 95 dahin verstanden werden, dass nicht derjenige gefördert werden soll, der gegen den Willen der rechtmäßigen Besitzer (Rechtsbesitzer) Ackerflächen bearbeitet. Andernfalls wäre es jedem Betreiber eines landwirtschaftlichen Unternehmens möglich, durch faktische Besitzausübungshandlungen an fremden Grundstücken Förderungsgelder überhaupt oder erhöhte Förderungsgelder infolge entsprechender Ausdehnung seiner bewirtschafteten Flächen zu erlangen. Dies führte zu einer mit den Zielen der Förderungsmaßnahmen und dem Sachlichkeitsgebot nicht zu vereinbarenden Willkür.
Zusammenfassend haben daher die Vorinstanzen die Verpflichtung des Beklagten, der Ausfolgung des erlegten Förderungsbetrags an die Kläger zuzustimmen, zu Recht bejaht. Der Revision ist somit nicht Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO.