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Rechtssatz RS0024658

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0024658

Geschäftszahl

3Ob119/64; 6Ob61/05x; 2Ob164/12z

Entscheidungsdatum

29.08.2013

Rechtssatz

Hat der Vermieter dem Übergang der Mietrechte (zB im Rahmen der Verpachtung oder Veräußerung eines Unternehmens) nicht zugestimmt, so bleibt der bisherige Mieter als Vertragspartner verpflichtet, es entsteht ein gespaltenes Schuldverhältnis. Dies gilt auch dann, wenn der Mieter einen Bestandgegenstand zu dem Zwecke mietet, ihn schon ab Beginn des Mietverhältnisses einem Dritten zur Ausübung seines Geschäftsbetriebes zu überlassen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 119/64
    Entscheidungstext OGH 28.10.1964 3 Ob 119/64
    Veröff: MietSlg 16137
  • 6 Ob 61/05x
    Entscheidungstext OGH 06.10.2005 6 Ob 61/05x
    Auch; Beisatz: Hier: Die Unternehmensnachfolge führt hinsichtlich der gepachteten Grundstücke zu einem „gespaltenen Schuldverhältnis". Ohne Zustimmung des Bestandgebers zur Abtretung der Bestandrechte wird kein unmittelbares Rechtsverhältnis zwischen dem Dritten und dem Bestandgeber begründet. Bestandnehmer bleibt der ursprüngliche Vertragspartner. (T1)
  • 2 Ob 164/12z
    Entscheidungstext OGH 29.08.2013 2 Ob 164/12z
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0024658

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2013

Dokumentnummer

JJR_19641028_OGH0002_0030OB00119_6400000_001