Rechtssatz RS0024658
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0024658
Geschäftszahl
3Ob119/64; 6Ob61/05x; 2Ob164/12z
Entscheidungsdatum
29.08.2013
Rechtssatz
Hat der Vermieter dem Übergang der Mietrechte (zB im Rahmen der Verpachtung oder Veräußerung eines Unternehmens) nicht zugestimmt, so bleibt der bisherige Mieter als Vertragspartner verpflichtet, es entsteht ein gespaltenes Schuldverhältnis. Dies gilt auch dann, wenn der Mieter einen Bestandgegenstand zu dem Zwecke mietet, ihn schon ab Beginn des Mietverhältnisses einem Dritten zur Ausübung seines Geschäftsbetriebes zu überlassen.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 119/64
Entscheidungstext OGH 28.10.1964 3 Ob 119/64
Veröff: MietSlg 16137
- 6 Ob 61/05x
Entscheidungstext OGH 06.10.2005 6 Ob 61/05x
Auch; Beisatz: Hier: Die Unternehmensnachfolge führt hinsichtlich der gepachteten Grundstücke zu einem „gespaltenen Schuldverhältnis". Ohne Zustimmung des Bestandgebers zur Abtretung der Bestandrechte wird kein unmittelbares Rechtsverhältnis zwischen dem Dritten und dem Bestandgeber begründet. Bestandnehmer bleibt der ursprüngliche Vertragspartner. (T1)
- 2 Ob 164/12z
Entscheidungstext OGH 29.08.2013 2 Ob 164/12z
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0024658
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2013
Dokumentnummer
JJR_19641028_OGH0002_0030OB00119_6400000_001