Entscheidungsgründe:
Der klagende Biolandwirt steht seit Mai 1998 in einem Förderungsvertragsverhältnis zur Beklagten auf Grundlage von deren Sonderrichtlinie zur Förderung einer umweltgerechten, extensiven und den natürlichen Lebensraum schützenden Landwirtschaft (ÖPUL 1998). Im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses verpflichtete sich der Kläger unter anderem zur „biologischen Wirtschaftsweise" für fünf Jahre und war insoweit auch zahlreichen Kontrollbefugnissen der Beklagten unterworfen. Bei Erfüllen der Förderungsvoraussetzungen hat er den vertraglichen Anspruch auf Auszahlung der Beihilfe auf Grund eines jährlichen fristgerechten Antrages. Im Einzelnen hat die Beklagte mit der Durchführung verschiedene andere Institutionen betraut. Die jährlichen Ansuchen auf Auszahlung haben mit einem mehrseitigen, vorgedruckten und schon mit dem Namen und der Betriebsnummer versehenen von der Beklagten verfassten Formular zu erfolgen. Dabei waren bis zum Jahr 2000 auf der Seite 2 des Formulars verschiedene Maßnahmen aufgelistet, die der Förderungswerber ankreuzen musste. Im Jahr 2001 als ein neues Programm (ÖPUL 2000) umgesetzt wurde, wurde das dahin geändert, dass ein Ankreuzen nicht mehr notwendig war, sondern dies bereits in den von der Förderungsstelle zur Verfügung gestellten Ausdrucken des Antragsformulars für den jeweiligen Förderungswerber vorgedruckt war.
Allerdings findet sich in dem Formular für 2001 auch der Hinweis, dass eventuell nicht vorgedruckte Maßnahmen oder übernommene Maßnahmen zu ergänzen sind Darauf wurde auch in verschiedenen Verlautbarungsblättern hingewiesen.
In dem vom Kläger von der Förderungsstelle übermittelten Formular für 2001 war entgegen den bisherigen Förderungsanträgen des Klägers jedoch die Maßnahme „biologische Wirtschaftsweise" nicht vorgedruckt. Der Kläger hat dies übersehen und hat das Formular im Übrigen ausgefüllt und eingereicht, weil es für ihn selbstverständlich war, dass er biologisch arbeitet und er sich ja auch für fünf Jahre dazu verpflichtet hatte. Änderungen hat er in dem Antrag nur hinsichtlich einzelner Flächenbezeichnungen oder Tierbezeichnungen vorgenommen.
Der Umstieg auf das neue Antragssystem, bei dem eben nicht mehr ein jährliches Ankreuzen der Maßnahmen erforderlich ist und diese im Wesentlichen bereits vorgedruckt werden, wurde gegenüber den Landwirten als besondere Vereinfachung dargestellt.
Überprüfungen dahin, ob auch Beihilfe für Maßnahmen beantragt werden, zu denen sich der Förderungswerber verpflichtet hat, erfolgten durch die Förderungsstellen nicht.
Wie sich aus einem Erlass der Beklagten ergibt, kam es nach dem alten System bis zum Förderungsjahr 2000 nur bei einem ganz geringen Prozentsatz der Biobetriebe, und zwar etwa bei 0,25 %, zu Problemen, weil diese die entsprechende Maßnahme nicht angekreuzt hatten. Nach dem neuen System, bei dem bei einigen Landwirten, darunter dem Kläger, durch Druckfehler in dem Formular die Maßnahmen „biologische Wirtschaftsweise" nicht vorgedruckt war, kam es zu einem drastischen Ansteigen dieses Problems auf etwa 6 % der Biobetriebe. Dementsprechend hat die Beklagte in diesem Erlass unter Hinweis auf den „unsystematischen Vordruckfehler" diesen Betrieben auch die Möglichkeit eingeräumt, eine Korrektur vorzunehmen, allerdings unter der Voraussetzung, dass ein positiver Prüfbericht der Biokontrollstelle vorliegt und der Landwirt bei dem nächsten Antrag, den Herbstantrag 2001 auf das neue Förderungsprogramm (ÖPUL 2000) umsteigt.
Der Kläger hat zuerst einen Umstieg auf das neue Programm ÖPUL 2000 erklärt und auch sonst die Voraussetzungen für die Korrektur erfüllt. Dementsprechend wurde ihm von der Förderungsstelle auch mitgeteilt, dass ihm die Förderung gewährt wird. Als er jedoch dann Ende 2001 den Herbstantrag 2001 mit dem Umstieg auf das neue Programm stornierte, weil ihm aus gesundheitlichen Gründen eine neue Verpflichtung für weitere fünf Jahre nicht möglich war, war die Beklagte nicht bereit, ihm die alte Förderung für 2001 auszuzahlen.
Der Kläger begehrt die Zuerkennung der der Höhe nach nicht weiter bestrittenen Förderung für die „biologische Wirtschaftsweise" für 2001. Es sei von den Förderungsstellen in keiner Weise darauf hingewiesen worden, dass eine Ergänzung des Antrages erforderlich sei. Dies widerspreche nicht nur dem ÖPUL-Programm 1998, sondern auch den vertraglichen Sorgfaltspflichten, da den Förderungsstellen ja bekannt sein musste, dass der Kläger den aufrechten Förderungsvertrag dafür gehabt habe. Obwohl die Beklagte schließlich den offensichtlichen Fehler anerkannt habe, habe sie die Zuerkennung vom Umstieg auf das neue Förderungsprogramm (ÖPUL 2000) abhängig gemacht und unberechtigt die Auszahlung verweigert. Es sei sittenwidrig, den Kläger indirekt zum Eingehen neuer Verpflichtungen zu zwingen. Sein Ausstieg aus dem ÖPUL 2000 sei ja auch aus gesundheitlichen Gründen erfolgt.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete zusammengefasst ein, dass die Auszahlung auch entsprechend der Verordnung 746/1996 nur auf Grund entsprechender Anträge erfolgen könne. Die Vordrucke hätten auch den Vermerk enthalten, dass nicht erfasste Maßnahmen noch zu ergänzen seien. Eine Verletzung von vertraglichen Sorgfaltspflichten liege nicht vor. Nach Art 5b der VO 3887/1992 könne eine Anpassung des Antrages nur dann erfolgen, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Fehler anerkenne. Dies habe der Erlass auch ermöglicht. Der Umstieg auf das neue Programm ÖPUL 2000 habe den Zweck gehabt, eine für den Landwirt günstigere Situation herbeizuführen. Es sehe teilweise sogar höhere Prämien vor.Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete zusammengefasst ein, dass die Auszahlung auch entsprechend der Verordnung 746 aus 1996, nur auf Grund entsprechender Anträge erfolgen könne. Die Vordrucke hätten auch den Vermerk enthalten, dass nicht erfasste Maßnahmen noch zu ergänzen seien. Eine Verletzung von vertraglichen Sorgfaltspflichten liege nicht vor. Nach Artikel 5 b, der VO 3887 aus 1992, könne eine Anpassung des Antrages nur dann erfolgen, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Fehler anerkenne. Dies habe der Erlass auch ermöglicht. Der Umstieg auf das neue Programm ÖPUL 2000 habe den Zweck gehabt, eine für den Landwirt günstigere Situation herbeizuführen. Es sehe teilweise sogar höhere Prämien vor.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es folgerte im Wesentlich rechtlich, dass das Vorgehen der Beklagten nach ihrem Erlass als Anerkennung eines offensichtlichen Fehlers im Sinne des Art 5a der VO 3887/92 zu werten sei. Die in diesem Zusammenhang auch aufgestellte Forderung nach einem Umstieg auf das neue Programm ÖPUL 2000 stehe in keinem sachlichen Zusammenhang mit dem offenkundigen Fehler und finde auch keine Deckung in der Verordnung. Die einseitige vorgegebene Bedingung sei als rechtsunwirksam zu beurteilen.Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es folgerte im Wesentlich rechtlich, dass das Vorgehen der Beklagten nach ihrem Erlass als Anerkennung eines offensichtlichen Fehlers im Sinne des Artikel 5 a, der VO 3887/92 zu werten sei. Die in diesem Zusammenhang auch aufgestellte Forderung nach einem Umstieg auf das neue Programm ÖPUL 2000 stehe in keinem sachlichen Zusammenhang mit dem offenkundigen Fehler und finde auch keine Deckung in der Verordnung. Die einseitige vorgegebene Bedingung sei als rechtsunwirksam zu beurteilen.
Das Berufungsgericht gab der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung der Beklagten Folge und änderte das Urteil im klagsabweisenden Sinne ab. Es übernahm ausdrücklich die Feststellungen des Erstgerichtes, folgerte aber rechtlich, dass es nach Art 5 der VO 3887/92 nicht auf die offensichtlichen Fehler der Behörde, sondern des Antragstellers ankomme. Da der Kläger es aber unterlassen habe, die Förderung für das Programm „biologische Wirtschaftsweise" zu beanspruchen, könne seinem Antrag insoweit auch keine offensichtliche Unrichtigkeit entnommen werden. Die Informationspflichten der Förderungsstelle dürften nicht überspannt werden. Die Weigerung der Beklagten sei auch nicht als willkürlich zu beurteilen, sondern sei es schon wegen der Änderungen in der Verordnung durchaus sachlich, nunmehr auf die neue Richtlinie (ÖPUL 2000) umzusteigen.Das Berufungsgericht gab der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung der Beklagten Folge und änderte das Urteil im klagsabweisenden Sinne ab. Es übernahm ausdrücklich die Feststellungen des Erstgerichtes, folgerte aber rechtlich, dass es nach Artikel 5, der VO 3887/92 nicht auf die offensichtlichen Fehler der Behörde, sondern des Antragstellers ankomme. Da der Kläger es aber unterlassen habe, die Förderung für das Programm „biologische Wirtschaftsweise" zu beanspruchen, könne seinem Antrag insoweit auch keine offensichtliche Unrichtigkeit entnommen werden. Die Informationspflichten der Förderungsstelle dürften nicht überspannt werden. Die Weigerung der Beklagten sei auch nicht als willkürlich zu beurteilen, sondern sei es schon wegen der Änderungen in der Verordnung durchaus sachlich, nunmehr auf die neue Richtlinie (ÖPUL 2000) umzusteigen.
Die ordentliche Revision erachtete das Berufungsgericht als zulässig, da eine Anzahl gleichgearteter Fälle anhängig seien und eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu den hier maßgeblichen Fragen der Prüfpflicht bzw des Art 5a der VO 3887/92 nicht vorliege.Die ordentliche Revision erachtete das Berufungsgericht als zulässig, da eine Anzahl gleichgearteter Fälle anhängig seien und eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu den hier maßgeblichen Fragen der Prüfpflicht bzw des Artikel 5 a, der VO 3887/92 nicht vorliege.