Rechtssatz RS0010051
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0010051
Geschäftszahl
3Ob347/54; 3Ob250/55; 6Ob61/05x
Entscheidungsdatum
06.10.2005
Rechtssatz
Mit der Übertragung des Unternehmens und der damit verbundenen Bestandrechte tritt der Übernehmer in alle Rechte des Übergebers ein. Ihm steht das Benützungsrecht an dem Lokal zu wie es der Übergeber hat, mag auch der Übergeber dem Hauseigentümer gegenüber solange verpflichtet bleiben, als nicht der Hauseigentümer im Hinblick auf die abzugebende Erklärung des Übergebers der Übertragung der Mietrechte zustimmt und damit eine Vertragsübernahme zustandegekommen ist oder der Hauseigentümer allenfalls unter Auflösung des Bestandrechtes mit dem früheren Bestandnehmer mit dem Übernehmer des Unternehmens einen neuen Mietvertrag schließt.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 347/54
Entscheidungstext OGH 14.07.1954 3 Ob 347/54
- 3 Ob 250/55
Entscheidungstext OGH 01.06.1955 3 Ob 250/55
Ähnlich
- 6 Ob 61/05x
Entscheidungstext OGH 06.10.2005 6 Ob 61/05x
Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Unternehmensnachfolge führt hinsichtlich der gepachteten Grundstücke zu einem „gespaltenen Schuldverhältnis". Ohne Zustimmung des Bestandgebers zur Abtretung der Bestandrechte wird kein unmittelbares Rechtsverhältnis zwischen dem Dritten und dem Bestandgeber begründet. Bestandnehmer bleibt der ursprüngliche Vertragspartner. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0010051
Dokumentnummer
JJR_19540714_OGH0002_0030OB00347_5400000_001