Rechtssatz RS0120243
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120243
Entscheidungsdatum
13.09.2012
Norm
Verordnung (EWG) Nr 2078/92 des Rates 392R2078 umweltgerechte landwirtschftliche Produktionsverfahren allg
ÖPUL Pkt1.3
Rechtssatz
Zur Auslegung des Begriffs des förderungswürdigen Bewirtschafters zum Stichtag im Sinn des Pkt. 1.3. der Sonderrichtlinie ÖPUL:Die Verpflichtung des Bewirtschafters zur Setzung der zu fördernden Maßnahmen ist nicht an bestimmte Grundstücke gebunden. Nicht entscheidend ist, ob der Förderungswerber weiterhin bestimmte Flächen bewirtschaftet. Bei der Frage, welche Grundflächen in die gesamte landwirtschaftliche Nutzfläche, für die die Förderung beantragt wird, einzubeziehen sind, kommt es auf die „Verfügungsgewalt" an. Im Zusammenhang mit dem Abstellen auf die Bewirtschaftung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung kann das aus der Sicht des Erklärungsadressaten nur bedeuten, dass die Bewirtschaftung sämtlicher gemeldeter Flächen auf einer materiellrechtlichen Grundlage beruht.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 61/05x
Entscheidungstext OGH 06.10.2005 6 Ob 61/05x
Beisatz: Hier: Die Kläger waren im entscheidenden Zeitpunkt rechtmäßige (§ 316 ABGB) und redliche (§ 326 ABGB) Rechtsbesitzer. (T1)
- 6 Ob 125/12v
Entscheidungstext OGH 13.09.2012 6 Ob 125/12v
Auch; Beisatz: Bei Auslegung des Begriffs des förderungswürdigen Bewirtschafters im Sinn der Sonderrichtlinie ÖPUL 95 ist nicht auf diejenige Person abzustellen, die willkürlich Besitzhandlungen auf landwirtschaftlichen Flächen vornimmt, sondern auf den „Verwalter“ der Flächen; im Zusammenhang mit dem Abstellen auf die Bewirtschaftung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung kann dies aus der Sicht des Erklärungsadressaten nur bedeuten, dass die Bewirtschaftung sämtlicher gemeldeter Flächen auf einer materiellrechtlichen Grundlage (etwa auf einem auch nur vom Pächter abgeleiteten Nutzungsrecht) beruht; besteht eine derartige Grundlage, ist der Bewirtschafter rechtmäßiger (§ 316 ABGB) und redlicher (§ 326 ABGB) Rechtsbesitzer. (T2); Beisatz: Durch den Anfall der Nacherbschaft liegt mit dem Anwartschaftsrecht aufgrund der quasifideikommissarischen Substitution eine materiellrechtliche Grundlage zur Bewirtschaftung des Erbhofs vor. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120243
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2012
Dokumentnummer
JJR_20051006_OGH0002_0060OB00061_05X0000_001