Rechtssatz RS0102013
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0102013
Entscheidungsdatum
09.12.2025
Rechtssatz
Wer immer - kraft Gesetzes, durch Bescheid oder rechtsgeschäftlichen Akt - berufen wurde, Geld oder geldwerte Leistungen aus Gemeinschaftsmitteln zur Förderung bestimmter Gemeinschaftsanliegen an Einzelrechtsträger zu deren förderungszielgerechten Verwendung zu verteilen, tritt mit Beginn des Verteilungsvorganges gegenüber allen, die nach dem vorgegebenen Förderungsziel abstrakt als Empfänger in Betracht zu ziehen wären, in ein - der Art nach dem vorvertraglichen Schuldverhältnis vergleichbares - gesetzliches Schuldverhältnis. Dieses wird nach der Herkunft der Mittel und der im Gemeinschaftsinteresse gelegenen Zielsetzung durch ein Diskriminierungsverbot iS des Gleichbehandlungsgrundsatzes bestimmt (6 Ob 514/95 = ecolex 1995, 405 = JBl 1995, 582).
Entscheidungstexte
- 4 Ob 1529/96
Entscheidungstext OGH 12.03.1996 4 Ob 1529/96
- 6 Ob 306/97m
Entscheidungstext OGH 24.11.1997 6 Ob 306/97m
nur: Wer immer - kraft Gesetzes, durch Bescheid oder rechtsgeschäftlichen Akt - berufen wurde, Geld oder geldwerte Leistungen aus Gemeinschaftsmitteln zur Förderung bestimmter Gemeinschaftsanliegen an Einzelrechtsträger zu deren förderungszielgerechten Verwendung zu verteilen, tritt mit Beginn des Verteilungsvorganges gegenüber allen, die nach dem vorgegebenen Förderungsziel abstrakt als Empfänger in Betracht zu ziehen wären, in ein - der Art nach dem vorvertraglichen Schuldverhältnis vergleichbares - gesetzliches Schuldverhältnis. (T1)
- 7 Ob 187/99x
Entscheidungstext OGH 26.01.2000 7 Ob 187/99x
Auch; nur T1
- 9 Ob 95/01p
Entscheidungstext OGH 09.05.2001 9 Ob 95/01p
nur T1
- 7 Ob 231/02z
Entscheidungstext OGH 12.02.2003 7 Ob 231/02z
Auch; Beisatz: Allgemein wird angenommen, dass bereits vor Abschluss des Förderungsvertrages zwar kein allgemeiner Rechtsanspruch auf die Förderung, jedoch ein vorvertragliches Schuldverhältnis besteht, bei dem die Vergabe unter den Anforderungen des Gleichheitssatzes, insbesondere also des Sachlichkeitsgebotes steht; geht es dabei doch um die Förderung von Gemeinschaftsanliegen, bei der der vergebenden Stelle eine Monopolstellung zukommt. (T2)
- 10 Ob 23/03k
Entscheidungstext OGH 21.06.2004 10 Ob 23/03k
nur T1; Beis wie T2
- 6 Ob 61/05x
Entscheidungstext OGH 06.10.2005 6 Ob 61/05x
Vgl auch; Beisatz: Die Förderungsverwaltung ist im Zweifel privatrechtliches Handeln. Dies gilt auch für die Förderungsbeträge, die aufgrund der Teilnahme von Landwirten an Förderungsprogrammen im Rahmen des ÖPUL gemäß der Verordnung (EWG) Nr 2078/92 auszuzahlen sind. (T3)
- 1 Ob 169/10z
Entscheidungstext OGH 23.11.2010 1 Ob 169/10z
- 3 Ob 36/14m
Entscheidungstext OGH 25.06.2014 3 Ob 36/14m
Auch; Beisatz: Hier: Leistungen nach dem PresseFG. (T4)
- 3 Ob 83/18d
Entscheidungstext OGH 23.05.2018 3 Ob 83/18d
Vgl; Veröff: SZ 2018/40
- 6 Ob 162/20x
Entscheidungstext OGH 16.09.2020 6 Ob 162/20x
Beisatz: Hier: Förderungsrichtlinien eines von der öffentlichen Hand als „Subventionsmittler“ eingesetzten Vereins. (T5)
- 5 Ob 184/22b
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.07.2023 5 Ob 184/22b
- 1 Ob 30/24d
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 08.04.2024 1 Ob 30/24d
Beisatz: Hier: COVID-19-Kurzarbeitsbeihilfe. (T6)
- 9 Ob 68/23z
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 18.03.2024 9 Ob 68/23z
Beisatz wie T2 nur: Die Vergabe steht somit unter den Anforderungen des Gleichheitsgrundsatzes, insbesondere des Sachlichkeitsgebots. (T7)
Beisatz: Hier: Förderung nach der 3. NPO-Fonds-Richtlinienverordnung. (T8)
- 1 Ob 94/24s
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 08.10.2024 1 Ob 94/24s
vgl
- 10 Ob 19/24b
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 11.02.2025 10 Ob 19/24b
Beisatz: Hier: Förderung nach § 1 Abs 1 Z 1 COVID-19-ZweckzuschussG, von der „privat-profitorientierte“ Pflegeheime ausgeschlossen sind. (T9); Beisatz wie T2
- 10 Ob 60/25h
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 09.12.2025 10 Ob 60/25h
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102013
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2026
Dokumentnummer
JJR_19960312_OGH0002_0040OB01529_9600000_001