Entscheidungsgründe:
Im Rahmen der Subventionsvergabe durch die öffentliche Hand wurde zwecks Marktentlastung eine sogenannte "Sperrlageraktion" für die Erfassung und gesonderte Lagerung (Sperrlager) von Körnermais der Ernte 1994, beschränkt auf die Bundesländer Burgenland und Steiermark sowie auf eine maximale Einlagerungsmenge von 80.000 Tonnen Körnermais, durchgeführt. Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft erließ am 10.10.1994 eine Sonderrichtlinie mit den näheren Förderungsbestimmungen. Diese legten die Förderungshöhe je Kilogramm Mais fest und sahen als Förderungswerber einlagernde Getreidegroßhändler vor. Der Ankauf der zu fördernden und einzulagernden Mengen mußte bis 31.10.1994 erfolgt sein. Unter P 6. der Richtlinie wurde unter der Unterschrift "Förderungsabwicklungsstelle" folgendes bestimmt: "Mit der Durchführung dieser Maßnahme ist die AMA im Namen und auf Rechnung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft betraut und bei der Abwicklung an diese Richtlinie und an Aufträge des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft gebunden." Die Auszahlung der Förderungsmittel wurde in P 9. geregelt: "Die Auszahlung erfolgt im Namen und auf Rechnung des Bundes durch die AMA mittels Überweisung ... Die AMA hat die erforderlichen Bundesmittel rechtzeitig beim BMLF anzufordern". Die AMA ist eine mit dem Bundesgesetz über die Errichtung der Marktordnungsstelle "Agrarmarkt Austria" (AMA-Gesetz 1992) BGBl 1992/376 eingerichtete juristische Person des öffentlichen Rechts, die an die Stelle des Milchwirtschaftsfonds, des Getreidewirtschaftsfonds, des Mühlenfonds und der Vieh- und Fleischkommission beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft einschließlich der Unterkommission tritt (§ 2 Abs 1 leg. cit.). Die genannte Sonderrichtlinie wurde am 18.10.1994 vom Bundesministerium abgeändert. Die Förderungswerber hatten danach bis spätestens 5.11.1994 einen geeigneten Nachweis (über den Ankauf von Körnermais) vorzulegen (Beil H). Die Klägerin suchte bei der AMA (der Beklagten) um Förderung an. Diese lehnte eine Förderung wegen ungenügenden Ankaufsnachweises ab. Der Klägerin war die Sonderrichtlinie und deren Abänderung bekannt.Im Rahmen der Subventionsvergabe durch die öffentliche Hand wurde zwecks Marktentlastung eine sogenannte "Sperrlageraktion" für die Erfassung und gesonderte Lagerung (Sperrlager) von Körnermais der Ernte 1994, beschränkt auf die Bundesländer Burgenland und Steiermark sowie auf eine maximale Einlagerungsmenge von 80.000 Tonnen Körnermais, durchgeführt. Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft erließ am 10.10.1994 eine Sonderrichtlinie mit den näheren Förderungsbestimmungen. Diese legten die Förderungshöhe je Kilogramm Mais fest und sahen als Förderungswerber einlagernde Getreidegroßhändler vor. Der Ankauf der zu fördernden und einzulagernden Mengen mußte bis 31.10.1994 erfolgt sein. Unter P 6. der Richtlinie wurde unter der Unterschrift "Förderungsabwicklungsstelle" folgendes bestimmt: "Mit der Durchführung dieser Maßnahme ist die AMA im Namen und auf Rechnung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft betraut und bei der Abwicklung an diese Richtlinie und an Aufträge des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft gebunden." Die Auszahlung der Förderungsmittel wurde in P 9. geregelt: "Die Auszahlung erfolgt im Namen und auf Rechnung des Bundes durch die AMA mittels Überweisung ... Die AMA hat die erforderlichen Bundesmittel rechtzeitig beim BMLF anzufordern". Die AMA ist eine mit dem Bundesgesetz über die Errichtung der Marktordnungsstelle "Agrarmarkt Austria" (AMA-Gesetz 1992) BGBl 1992/376 eingerichtete juristische Person des öffentlichen Rechts, die an die Stelle des Milchwirtschaftsfonds, des Getreidewirtschaftsfonds, des Mühlenfonds und der Vieh- und Fleischkommission beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft einschließlich der Unterkommission tritt (Paragraph 2, Absatz eins, leg. cit.). Die genannte Sonderrichtlinie wurde am 18.10.1994 vom Bundesministerium abgeändert. Die Förderungswerber hatten danach bis spätestens 5.11.1994 einen geeigneten Nachweis (über den Ankauf von Körnermais) vorzulegen (Beil H). Die Klägerin suchte bei der AMA (der Beklagten) um Förderung an. Diese lehnte eine Förderung wegen ungenügenden Ankaufsnachweises ab. Der Klägerin war die Sonderrichtlinie und deren Abänderung bekannt.
Mit der am 14.4.1995 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte die Klägerin 3,430.360,92 S (eingeschränkt zuletzt auf 2,394.909 S: ON 23). Sie habe sich am 19.10.1994 zur Sperrlageraktion 1994 mit einer Menge von 15.000 Tonnen Körnermais angemeldet. Der Kaufvertrag sei am 21.10.1994 abgeschlossen worden. Die Klägerin habe der Beklagten den Schlußbrief über den Ankauf am 4.11.1994 übermittelt. Die Beklagte lehne zu Unrecht die Förderung wegen verspäteter Nachweiserbringung ab.
Die im Verfahren durch die Finanzprokuratur vertretene Beklagte (§ 31a Marktordnungsgesetz 1985 idF BGBl 1995/298) beantragte die Abweisung der Klage. Die Klägerin hätte den Nachweis über den Ankauf der zu fördernden Maismengen bis zum 5.11.1994 vorlegen müssen. Diese Frist sei nicht eingehalten worden. Das Klagebegehren sei auch überhöht. Infolge Überschreitung der Einlagermengen (durch die Gesamtheit der Förderungswerber) sei eine aliquote Kürzung erforderlich. In der letzten mündlichen Streitverhandlung wandte die Beklagte mangelnde Passivlegitimation ein. Sie sei zur Durchführung des Förderungsvorhabens nur im Namen und auf Rechnung der Republik Österreich betraut worden.Die im Verfahren durch die Finanzprokuratur vertretene Beklagte (Paragraph 31 a, Marktordnungsgesetz 1985 in der Fassung BGBl 1995/298) beantragte die Abweisung der Klage. Die Klägerin hätte den Nachweis über den Ankauf der zu fördernden Maismengen bis zum 5.11.1994 vorlegen müssen. Diese Frist sei nicht eingehalten worden. Das Klagebegehren sei auch überhöht. Infolge Überschreitung der Einlagermengen (durch die Gesamtheit der Förderungswerber) sei eine aliquote Kürzung erforderlich. In der letzten mündlichen Streitverhandlung wandte die Beklagte mangelnde Passivlegitimation ein. Sie sei zur Durchführung des Förderungsvorhabens nur im Namen und auf Rechnung der Republik Österreich betraut worden.
Das Erstgericht wies die Klage ab. Es traf außer dem schon eingangs wiedergegebenen Sachverhalt noch Feststellungen über die Sonderrichtlinie des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft zur Sperrlageraktion 1994 und zur Behandlung des Förderungsansuchens der Klägerin durch die Beklagte. Die Klägerin habe der Beklagten am 4.11.1994 einen Schlußbrief übermittelt, aus dem sich ergeben habe, daß die Klägerin 15.000 Tonnen Futtermais Ernte 1994 zum Preis von 225,50 S je 100 kg exklusive Umsatzsteuer angekauft habe. Da die Ernte zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen worden sei, habe die angekaufte Menge tatsächlich erst am 31.10.1994 in den Abendstunden telefonisch fixiert werden können. Die Erstellung eines "Kaufbriefes" habe wegen der räumlichen Distanz und der Feiertage erst später erfolgen können. Die Beklagte habe die Ansicht vertreten, daß durch den Schlußbrief der Richtlinie nicht entsprochen worden sei. Sie habe die Klägerin von der Teilnahme an der Sperrlageraktion ausgeschlossen. Dadurch sei der Klägerin ein Schaden von 3,509.731,50 S entstanden, der sich infolge Zahlung auf 2,394.909 S vermindert habe.
In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Auffassung, daß die Beklagte vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft mit der Sonderrichtlinie zur Durchführung der Förderungsmaßnahmen betraut worden sei. Die Richtlinie habe festgesetzt, daß die Durchführung im Namen und auf Rechnung des Bundesministeriums erfolge. Damit sei der Beklagten Vertretungsmacht erteilt worden. Die Sonderrichtlinie sei in der Wiener Zeitung und im Verlautbarungsblatt der Beklagten verlautbart worden. Der Klägerin sei das Vertretungsverhältnis bekannt gewesen. Die Beklagte habe erkennbar nur als Vertreterin des Bundesministeriums gehandelt, also als Vertreterin der Republik Österreich. Der Vertreter werde durch sein Handeln nicht berechtigt oder verpflichtet. Zwischen ihm und dem Dritten bestehe kein Rechtsverhältnis. Die Klägerin könne ihren Anspruch nur gegen den Vertretenen, also die Republik Österreich, durchsetzen. Deshalb sei die Passivlegitimation der Beklagten zu verneinen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge. Es teilte die Rechtsauffassung des Erstgerichtes über die mangelnde passive Klagelegitimation. Subventionsgewährung sei der Privatwirtschaftsverwaltung zuzurechnen, wenn sie - wie hier - nicht durch Bescheid erfolge. Im Zweifel sei in der Förderungsverwaltung privatrechtliches Handeln anzunehmen. Auf den Sachverhalt seien daher die Grundsätze des Privatrechtes anzuwenden. Ein Offenlegungsmangel liege nicht vor. Die Klägerin habe außer Streit gestellt, daß ihr die Sonderrichtlinie bekannt gewesen sei, also auch, daß mit der Durchführung der Förderungsmaßnahme die Beklagte im Namen und auf Rechnung des Bundesministeriums betraut worden sei.
Das Berufungsgericht sprach aus, daß die ordentliche Revision mangels erheblicher Rechtsfragen nicht zulässig sei.
Mit ihrer außerordentlichen Revision beantragt die Klägerin die Abänderung dahin, daß der Klage stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
In der ihr freigestellten Revisionsbeantwortung beantragt die Beklagte, die Revision zurückzuweisen; hilfsweise, ihr nicht Folge zu geben.