Rechtssatz RS0108947
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108947
Entscheidungsdatum
26.01.2000
Norm
AMA-G 1992 §3 Abs2 Z3
AMA-G 1992 §28 Abs1
Rechtssatz
Wenn die Abwicklung einer bestimmten Agrarmarktförderung, die nicht mit genereller Norm näher definiert wird, der "Agrarmarkt Austria" nach den Bestimmungen des AMA-Gesetzes 1992 übertragen wird, kommt es für die Sachlegitimation im Prozeß auf den Inhalt der als rechtsgeschäftliche Erklärung aufzufassenden Richtlinie des Bundesministeriums für Landwirtschaft und Forstwirtschaft an. Ist dort vorgesehen, daß die AMA nur im Namen und auf Rechnung des Bundesministeriums tätig wird, ist ihre passive Klagelegitimation zu verneinen.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 306/97m
Entscheidungstext OGH 24.11.1997 6 Ob 306/97m
- 7 Ob 187/99x
Entscheidungstext OGH 26.01.2000 7 Ob 187/99x
Vgl auch; Beisatz: Die Agrarmarkt Austria ist eine mit dem AMA-Gesetz 1992 eingerichtete juristische Person des öffentlichen Rechts, die an die Stelle verschiedener Fonds getreten ist und vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zur Abwicklung der Förderungsverwaltung bezüglich agrarischer Produkte herangezogen werden kann. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108947
Dokumentnummer
JJR_19971124_OGH0002_0060OB00306_97M0000_001