Beide außerordentlichen Revisionen sind zulässig, aber nicht berechtigt.
1. Zur Revision der beklagten Partei:
Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die Klagsforderung zu Recht besteht, zutreffend ist, genügt es, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die Klagsforderung zu Recht besteht, zutreffend ist, genügt es, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Den Revisionsausführungen ist noch entgegenzuhalten:
Es ist unstrittig, dass es sich bei der Zuteilung der (allgemeinen und besonderen) Presseförderung nach dem PresseförderungsG 1985 durch die Bundesregierung um privatrechtliche Maßnahmen handelt und auf Gewährung dieser Förderungsmittel (Subventionen) kein Rechtsanspruch besteht (s VfSlg 13.745/1994; Korinek/Holoubek, Grundlagen staatlicher Privatwirtschaftsverwaltung 252).Es ist unstrittig, dass es sich bei der Zuteilung der (allgemeinen und besonderen) Presseförderung nach dem PresseförderungsG 1985 durch die Bundesregierung um privatrechtliche Maßnahmen handelt und auf Gewährung dieser Förderungsmittel (Subventionen) kein Rechtsanspruch besteht (s VfSlg 13.745 aus 1994,; Korinek/Holoubek, Grundlagen staatlicher Privatwirtschaftsverwaltung 252).
Die Vorinstanzen folgten der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 6 Ob 514/95 = JBl 1995/582 = ecolex 1995, 405 = ÖZW 1996, 51 [Kalss]. Darin hat der Gerichtshof mit eingehender Begründung ausgesprochen, dass
- die öffentliche Hand auch bei nichthoheitlichen Subventionsvergaben unter weitgehenden Anforderungen des verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatzes steht (SZ 65/166),
- der Förderungsgeber mit Beginn des Verteilungsvorgangs gegenüber allen, die nach dem vorgegebenen Förderungsziel abstrakt als Förderungsnehmer in Betracht zu ziehen wären, in ein - der Art nach dem vorvertraglichen Schuldverhältnis vergleichbares - gesetzliches Schuldverhältnis tritt,
- in diesem Schuldverhältnis ein - unabdingbares - Diskriminierungsverbot im Sinne des Gleichheitsgrundsatzes besteht,
- die Bindung an den Gleichheitsgrundsatz besagt, dass gleiche Sachverhalte gleich zu behandeln sind,
- bei Vorliegen bestimmter typischer Voraussetzungen die Förderung zu gewähren ist und nur sachliche, im Förderungszweck gelegene Gründe ein Abweichen im Einzelfall, das heißt die Ablehnung des Anspruchs, rechtfertigen,
- es zur Begründung der Ablehnung nicht ausreicht, wenn nach den Förderungsrichtlinien kein Rechtsanspruch auf die Förderung besteht und
- im Fall der willkürlichen Verweigerung der Förderung dem Benachteiligten ein direkter Leistungsanspruch zusteht.
Diese Grundsätze hat der Oberste Gerichtshof in der Folge wiederholt bestätigt (RIS-Justiz RS0038110; RS0102013; 9 Ob 95/01p; 1 Ob 272/02k; 9 Ob 71/03m).
Die von der Revisionswerberin ins Treffen geführten Entscheidungen 7 Ob 560/95 und 7 Ob 556/95 geben keinen Anlass, von dieser Rechtsprechungslinie abzugehen. Beide Entscheidungen setzen sich mit der früheren Entscheidung 6 Ob 514/95 nicht auseinander. In der Entscheidung 7 Ob 560/95 wurde die Beantwortung der Frage, ob der Staat im Bereich der privatrechtlichen Subventionsvergabe an den Gleichheitsgrundsatz gebunden ist, mangels Erheblichkeit ausdrücklich nicht beantwortet, sodass daraus für die beklagte Partei nichts zu gewinnen ist. In der Entscheidung 7 Ob 556/95 wurde ausgesprochen, dass im Bereich der privatrechtlichen Subventionsvergabe dem Einzelnen im Fall der willkürlichen Subventionsvorenthaltung durch die Verwaltung kein prozessförmliches Mittel zur wirksamen Geltendmachung seiner Interessen zur Verfügung stehe, weil ein Anspruch auf positive Entscheidung im Allgemeinen nicht gegeben sei. Der Einzelne könne allenfalls den Ersatz des Vertrauensschadens verlangen, den er durch das rechtswidrige Vorgehen erlitten habe. Diese Auffassung ist vereinzelt geblieben. Ihr ist im Hinblick auf die spätere ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht zu folgen.
Ferner macht die Revisionswerberin geltend, Förderungsgesetze - wie das PresseförderungsG 1985 - fänden ihre verfassungsrechtliche Grundlage ausschließlich in Art 17 B-VG. Solche Gesetze dürften jedoch nur den Rechtsträger binden (Selbstbindungsgesetze), das heißt nur Innenwirkung haben, aber keine subjektiven Rechte der Rechtsunterworfenen begründen. Es wäre daher verfassungsrechtlich unzulässig, wenn solche Gesetze subjektive Rechte oder einen Kontrahierungszwang vorsehen. Wenn nun die Verfassung der Einräumung eines Rechtsanspruchs in den Förderungsgesetzen entgegenstehe, verbiete der Grundsatz der verfassungskonformen Gesetzesinterpretation, diesen Rechtsanspruch über die Fiskalgeltung der Grundrechte, einen Kontrahierungszwang, vorvertragliche oder gesetzliche Schuldverhältnisse zu konstruieren.Ferner macht die Revisionswerberin geltend, Förderungsgesetze - wie das PresseförderungsG 1985 - fänden ihre verfassungsrechtliche Grundlage ausschließlich in Artikel 17, B-VG. Solche Gesetze dürften jedoch nur den Rechtsträger binden (Selbstbindungsgesetze), das heißt nur Innenwirkung haben, aber keine subjektiven Rechte der Rechtsunterworfenen begründen. Es wäre daher verfassungsrechtlich unzulässig, wenn solche Gesetze subjektive Rechte oder einen Kontrahierungszwang vorsehen. Wenn nun die Verfassung der Einräumung eines Rechtsanspruchs in den Förderungsgesetzen entgegenstehe, verbiete der Grundsatz der verfassungskonformen Gesetzesinterpretation, diesen Rechtsanspruch über die Fiskalgeltung der Grundrechte, einen Kontrahierungszwang, vorvertragliche oder gesetzliche Schuldverhältnisse zu konstruieren.
Der Oberste Gerichtshof hat sich mit dieser Frage in der der Beklagten bekannten, auch veröffentlichten, das Bundesbetreuungsgesetz betreffenden Entscheidung vom 24. 2. 2003, 1 Ob 272/02k, eingehend auseinandergesetzt. Er ist zusammengefasst zu dem Ergebnis gekommen, dass die Entwicklung der Rechtsprechung zur Frage der Fiskalgeltung der Grundrechte (Bindung des Staates und anderer öffentlicher Rechtsträger bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben an die Grundrechte, auch wenn sie sich dabei nicht hoheitlicher Rechtsformen bedienen) lehre, dass Regelungen in Selbstbindungsgesetzen, die Einzelnen ein subjektives Recht auf Leistung verwehren, nicht mehr als das nach der herrschenden Auffassung gebotene "Feigenblatt" sind, "um eine Entblößung des jeweiligen Selbstbindungsgesetzes als Verletzung der Kompetenzartikel des Bundes-Verfassungsgesetzes zu vermeiden, dient doch die erörterte Fiskalgeltung der Grundrechte im Privatrecht gerade der Begründung klagbarer Leistungsansprüche gegen den Staat. Die inhaltlich synonymen Grundsätze des Gleichbehandlungsgebots und des Diskriminierungsverbots sorgen dafür, dass einem bestimmten Leistungswerber - bei im Kern gleichen Voraussetzungen - nicht etwas verweigert werden darf, was anderen gewährt wird". Sobald daher einmal der Selbstbindung entsprechende Leistungen gewährt werden, vermittelt dies unter gleichen Bedingungen anderen Leistungswerbern einen klagbaren Anspruch. Für die Verneinung der Leistungspflicht des staatlichen Rechtsträgers genügt daher die Berufung auf die Regelung über den Mangel eines Rechtsanspruchs auf Leistung in einem Selbstbindungsgesetz nicht. Es besteht vielmehr ein klagbarer Anspruch gegen die auf Grundlage eines Selbstbindungsgesetzes leistungspflichtige Gebietskörperschaft, wenn ein solcher Anspruch nicht mangels Erfüllung der im Selbstbindungsgesetz normierten Leistungsvoraussetzungen oder in Ermangelung solcher Vorschriften deshalb ausscheidet, weil die Leistungsverweigerung in einem bestimmten Einzelfall dem Gleichbehandlungsgebot bzw dem Diskriminierungsverbot aus besonderen Gründen nicht widerspricht. Hat sich daher eine Gebietskörperschaft in einem Selbstbindungsgesetz zur Leistung unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, so ist sie von Gesetzes wegen angehalten, diese Leistung jedermann, der diese Voraussetzungen erfüllt, zu erbringen, wenn sie eine solche Leistung in anderen Einzelfällen bereits erbracht hat. Auf eine solche Leistung besteht daher ein klagbarer Anspruch. Trotz der von G. Wilhelm (ecolex 2003, 301) an dieser Entscheidung geäußerten Kritik hat der Oberste Gerichtshof diese Rechtsauffassung in der Entscheidung 9 Ob 71/03m bestätigt. Auch der erkennende Senat schließt sich den Ausführungen des ersten Senates an.
Schließlich sind die gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts, dass die Verweigerung der Gewährung der besonderen Presseförderung für das Jahr 2000 an die Gemeinschuldnerin das Gleichbehandlungsgebot verletzte, gerichteten Argumente nicht stichhältig. Im Wesentlichen meint die Revisionswerberin, die Sachlichkeit der Entscheidung der Bundesregierung ergebe sich daraus, dass es nach § 6 Abs 1 Presseförderungsgesetz 1985 darauf ankomme, ob durch die Gewährung der besonderen Presseförderung die betreffende Zeitung weiter bestehen könne und damit ein Beitrag zur Erhaltung der Medienvielfalt geleistet werde. Durch die Gewährung einer Förderung an einer Zeitung, die zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Förderung bereits eingestellt sei, werde den Intentionen des Gesetzgebers nicht entsprochen. Dieses Argument ist nicht überzeugend:Schließlich sind die gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts, dass die Verweigerung der Gewährung der besonderen Presseförderung für das Jahr 2000 an die Gemeinschuldnerin das Gleichbehandlungsgebot verletzte, gerichteten Argumente nicht stichhältig. Im Wesentlichen meint die Revisionswerberin, die Sachlichkeit der Entscheidung der Bundesregierung ergebe sich daraus, dass es nach Paragraph 6, Absatz eins, Presseförderungsgesetz 1985 darauf ankomme, ob durch die Gewährung der besonderen Presseförderung die betreffende Zeitung weiter bestehen könne und damit ein Beitrag zur Erhaltung der Medienvielfalt geleistet werde. Durch die Gewährung einer Förderung an einer Zeitung, die zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Förderung bereits eingestellt sei, werde den Intentionen des Gesetzgebers nicht entsprochen. Dieses Argument ist nicht überzeugend:
Der Bund hat durch eine besondere Förderung "zur Erhaltung der Medienvielfalt in den Bundesländern beizutragen" (§ 6 Abs 1 PresseförderungsG 1985). Diese besondere Förderung besteht in finanziellen Zuwendungen des Bundes an Tageszeitungen mit besonderer Bedeutung für die politische Meinungs- und Willensbildung, denen jedoch keine marktbeherrschende Stellung zukommt (§ 6 Abs 1 Satz 2 des Gesetzes). § 7 Abs 2 des Gesetzes regelt die Voraussetzungen, unter denen die Förderungswürdigkeit im Hinblick auf die besondere Förderung besteht. Aus § 7 Abs 2 Z 6 des Gesetzes ergibt sich, dass dieses auch im Zusammenhang mit der besonderen Förderung von einem "Förderungsjahr" ausgeht. Das Gesetz definiert allerdings das "Förderungsjahr" nicht näher. Aus § 5 Abs 1 des Gesetzes erhellt, dass dieses jedenfalls im Zusammenhang mit der allgemeinen Förderung von der Maßgeblichkeit des Kalenderjahres ausgeht. Ansuchen - sowohl um allgemeine als auch um besondere Förderung - sind "innerhalb der ersten drei Monate eines Kalenderjahrs beim Bundeskanzleramt einzubringen" (§§ 3, 8 PresseförderungsG 1985). Diese beiden zuletzt genannten Bestimmungen weisen darauf hin, dass die für die Förderung maßgebende Zeit jene vor dem Einbringen des Antrags ist. Nach § 10 PresseförderungsG 1985 werden "die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Zuwendungen für jenes Kalenderjahr gewährt, für das der Förderungswerber die für die Zuerkennung notwendigen Unterlagen und Nachweise beigebracht" hat. Wortlaut und die die vom Berufungsgericht wiedergegebene Entstehungsgeschichte dieser auch für die besondere Förderung geltende Bestimmung machen ganz deutlich, dass darin ein Zusammenhang zwischen der Förderung und einem bestimmten Zeitraum normiert wird, der im Normalfall das vor der jeweiligen Antragstellung gelegene Kalenderjahr ist. Dass die besondere Förderung ein Beitrag "zur Erhaltung der Medienvielfalt in den Bundesländern" ist, führt nicht zu einer sachlichen Rechtfertigung der Verweigerung der Gewährung der Subvention, wenn die Zeitung nach dem Förderungsjahr eingestellt wird, für das um die besondere Förderung angesucht und alle Voraussetzungen des § 7 Abs 2 PresseförderungsG 1985 - wie im vorliegenden Fall unstrittig - erfüllt sind. Den zutreffenden Erwägungen des Berufungsgerichts ist noch hinzuzufügen, dass die Zeitung der Gemeinschuldnerin im Förderungsjahr 2000 besonders förderungswürdig war, erfüllte sie doch die gesetzlichen Voraussetzungen der besonderen Förderungswürdigkeit und hat sie in diesem Zeitraum die Medienvielfalt in den Bundesländern tatsächlich erhalten, sodass die besondere Förderung trotz späterer Einstellung der Zeitung noch immer als Beitrag zur Erhaltung der Medienvielfalt in den Bundesländern anzusehen ist.Der Bund hat durch eine besondere Förderung "zur Erhaltung der Medienvielfalt in den Bundesländern beizutragen" (Paragraph 6, Absatz eins, PresseförderungsG 1985). Diese besondere Förderung besteht in finanziellen Zuwendungen des Bundes an Tageszeitungen mit besonderer Bedeutung für die politische Meinungs- und Willensbildung, denen jedoch keine marktbeherrschende Stellung zukommt (Paragraph 6, Absatz eins, Satz 2 des Gesetzes). Paragraph 7, Absatz 2, des Gesetzes regelt die Voraussetzungen, unter denen die Förderungswürdigkeit im Hinblick auf die besondere Förderung besteht. Aus Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 6, des Gesetzes ergibt sich, dass dieses auch im Zusammenhang mit der besonderen Förderung von einem "Förderungsjahr" ausgeht. Das Gesetz definiert allerdings das "Förderungsjahr" nicht näher. Aus Paragraph 5, Absatz eins, des Gesetzes erhellt, dass dieses jedenfalls im Zusammenhang mit der allgemeinen Förderung von der Maßgeblichkeit des Kalenderjahres ausgeht. Ansuchen - sowohl um allgemeine als auch um besondere Förderung - sind "innerhalb der ersten drei Monate eines Kalenderjahrs beim Bundeskanzleramt einzubringen" (Paragraphen 3,, 8 PresseförderungsG 1985). Diese beiden zuletzt genannten Bestimmungen weisen darauf hin, dass die für die Förderung maßgebende Zeit jene vor dem Einbringen des Antrags ist. Nach Paragraph 10, PresseförderungsG 1985 werden "die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Zuwendungen für jenes Kalenderjahr gewährt, für das der Förderungswerber die für die Zuerkennung notwendigen Unterlagen und Nachweise beigebracht" hat. Wortlaut und die die vom Berufungsgericht wiedergegebene Entstehungsgeschichte dieser auch für die besondere Förderung geltende Bestimmung machen ganz deutlich, dass darin ein Zusammenhang zwischen der Förderung und einem bestimmten Zeitraum normiert wird, der im Normalfall das vor der jeweiligen Antragstellung gelegene Kalenderjahr ist. Dass die besondere Förderung ein Beitrag "zur Erhaltung der Medienvielfalt in den Bundesländern" ist, führt nicht zu einer sachlichen Rechtfertigung der Verweigerung der Gewährung der Subvention, wenn die Zeitung nach dem Förderungsjahr eingestellt wird, für das um die besondere Förderung angesucht und alle Voraussetzungen des Paragraph 7, Absatz 2, PresseförderungsG 1985 - wie im vorliegenden Fall unstrittig - erfüllt sind. Den zutreffenden Erwägungen des Berufungsgerichts ist noch hinzuzufügen, dass die Zeitung der Gemeinschuldnerin im Förderungsjahr 2000 besonders förderungswürdig war, erfüllte sie doch die gesetzlichen Voraussetzungen der besonderen Förderungswürdigkeit und hat sie in diesem Zeitraum die Medienvielfalt in den Bundesländern tatsächlich erhalten, sodass die besondere Förderung trotz späterer Einstellung der Zeitung noch immer als Beitrag zur Erhaltung der Medienvielfalt in den Bundesländern anzusehen ist.
2. Zur Revision der klagenden Partei:
Die Revisionswerberin macht zusammengefasst geltend, das gesetzliche Schuldverhältnis zwischen Förderungsgeber und Förderungswerber entstehe mit Beginn des Verteilungsvorgangs und nicht bereits mit Antragstellung des Förderungswerbers. Im vorliegenden Fall habe der Verteilungsvorgang frühestens am 12. 6. 2001 - nach der Konkurseröffnung - mit der Prüfung der eingelangten Anträge auf Presseförderung durch die Presseförderungskommission begonnen. Der direkte Leistungsanspruch sei eine Konsequenz der Verletzung der dem gesetzlichen Schuldverhältnis entspringenden Verhaltenspflichten. Da die Bundesregierung am 10. 7. 2001 das Ansuchen der Gemeinschuldnerin auf Zuerkennung der besonderen Förderung unter Verletzung des Gleichheitsgebots und unter Außerachtlassung des Gutachtens der Presseförderung abgelehnt habe, sei der Anspruch der Gemeinschuldnerin auf besondere Presseförderung erst mit dem abweisenden Beschluss der Bundesregierung entstanden. Außerdem sei im Fall der Presseförderung der Bedingungsbegriff des § 19 Abs 2 KO nicht erfüllt, weil der für das Entstehen des Anspruches auf Presseförderung entscheidende Beschluss der Bundesregierung nicht einem zukünftigen unerwarteten Ereignis gleichgesetzt werden könne. Da es keinen Rechtsanspruch auf Presseförderung gebe, mache die Tatsache, dass im Zeitpunkt der Antragstellung auf besondere Presseförderung deren Voraussetzungen bereits vorliegen müssen, die Presseförderung noch nicht zu einem bedingten Anspruch in dem Sinne, dass schon ein rechtlich geschütztes Anwartschaftsrecht bestehe. Nur wenn der Förderungsgeber einer Zeitung im Gegensatz zu anderen Zeitungen die Presseförderung ohne sachliche Rechtfertigung nicht zuerkenne, verstoße er gegen den im Rahmen des gesetzlichen Schuldverhältnisses bestehenden Gleichbehandlungsgrundsatz und entstehe ein (unbedingter) direkter Leistungsanspruch. Die Bundesregierung hätte auch beschließen können, dass im Förderungsjahr 2000 an keine Zeitung eine besondere Presseförderung ausgeschüttet wird. Dann hätte die "Neue Zeit" keinen Anspruch gehabt, selbst wenn die Voraussetzungen nach § 7 Abs 2 PresseförderungsG 1985 vorlagen, weil der Beschluss der Bundesregierung nicht das Recht der "Neuen Zeit" auf Gleichbehandlung verletzt hätte. Daher könne nicht zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein bedingter Anspruch auf besondere Presseförderung entstanden sein. Da die besondere Förderung dem Medium und nicht dem Unternehmen "Zeitung" gelte, erscheine eine Aufrechnung der Presseförderung mit Steuerschulden des Rechtsträgers grundsätzlich ausgeschlossen. Die Möglichkeit einer Aufrechnung zwischen besonderer Presseförderung und Steuerschulden des Unternehmens liefe dem im Interesse der Öffentlichkeit gelegenen Ziel der Medienvielfalt, das durch die besondere Presseförderung unterstützt werden solle, zuwider.Die Revisionswerberin macht zusammengefasst geltend, das gesetzliche Schuldverhältnis zwischen Förderungsgeber und Förderungswerber entstehe mit Beginn des Verteilungsvorgangs und nicht bereits mit Antragstellung des Förderungswerbers. Im vorliegenden Fall habe der Verteilungsvorgang frühestens am 12. 6. 2001 - nach der Konkurseröffnung - mit der Prüfung der eingelangten Anträge auf Presseförderung durch die Presseförderungskommission begonnen. Der direkte Leistungsanspruch sei eine Konsequenz der Verletzung der dem gesetzlichen Schuldverhältnis entspringenden Verhaltenspflichten. Da die Bundesregierung am 10. 7. 2001 das Ansuchen der Gemeinschuldnerin auf Zuerkennung der besonderen Förderung unter Verletzung des Gleichheitsgebots und unter Außerachtlassung des Gutachtens der Presseförderung abgelehnt habe, sei der Anspruch der Gemeinschuldnerin auf besondere Presseförderung erst mit dem abweisenden Beschluss der Bundesregierung entstanden. Außerdem sei im Fall der Presseförderung der Bedingungsbegriff des Paragraph 19, Absatz 2, KO nicht erfüllt, weil der für das Entstehen des Anspruches auf Presseförderung entscheidende Beschluss der Bundesregierung nicht einem zukünftigen unerwarteten Ereignis gleichgesetzt werden könne. Da es keinen Rechtsanspruch auf Presseförderung gebe, mache die Tatsache, dass im Zeitpunkt der Antragstellung auf besondere Presseförderung deren Voraussetzungen bereits vorliegen müssen, die Presseförderung noch nicht zu einem bedingten Anspruch in dem Sinne, dass schon ein rechtlich geschütztes Anwartschaftsrecht bestehe. Nur wenn der Förderungsgeber einer Zeitung im Gegensatz zu anderen Zeitungen die Presseförderung ohne sachliche Rechtfertigung nicht zuerkenne, verstoße er gegen den im Rahmen des gesetzlichen Schuldverhältnisses bestehenden Gleichbehandlungsgrundsatz und entstehe ein (unbedingter) direkter Leistungsanspruch. Die Bundesregierung hätte auch beschließen können, dass im Förderungsjahr 2000 an keine Zeitung eine besondere Presseförderung ausgeschüttet wird. Dann hätte die "Neue Zeit" keinen Anspruch gehabt, selbst wenn die Voraussetzungen nach Paragraph 7, Absatz 2, PresseförderungsG 1985 vorlagen, weil der Beschluss der Bundesregierung nicht das Recht der "Neuen Zeit" auf Gleichbehandlung verletzt hätte. Daher könne nicht zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein bedingter Anspruch auf besondere Presseförderung entstanden sein. Da die besondere Förderung dem Medium und nicht dem Unternehmen "Zeitung" gelte, erscheine eine Aufrechnung der Presseförderung mit Steuerschulden des Rechtsträgers grundsätzlich ausgeschlossen. Die Möglichkeit einer Aufrechnung zwischen besonderer Presseförderung und Steuerschulden des Unternehmens liefe dem im Interesse der Öffentlichkeit gelegenen Ziel der Medienvielfalt, das durch die besondere Presseförderung unterstützt werden solle, zuwider.
Dieser Argumentation ist nicht zu folgen.
Die Presseförderung wird nur auf Antrag gewährt. Nach §§ 3 und 8 PresseförderungsG 1985 sind Förderungsanträge innerhalb der ersten drei Monate eines Kalenderjahres beim Bundeskanzleramt einzubringen. Der Beginn des Verteilungsvorgangs, mit dem der Förderungsgeber gegenüber allen Förderungswerbern um eine besondere Förderung, sofern der einzelne Förderungswerber die in § 7 Abs 2 PresseförderungsG 1985 normierten Voraussetzungen für die Zuteilung erfüllt, in ein gesetzliches Schuldverhältnis tritt, ist spätestens mit dem Ablauf der Antragsfrist anzusetzen, weil zu diesem Zeitpunkt feststeht, wer nach dem vorgegebenen Förderungsziel als Förderungsnehmer in Betracht kommt. Dieser Zeitpunkt liegt im vorliegenden Fall vor der Konkurseröffnung.Die Presseförderung wird nur auf Antrag gewährt. Nach Paragraphen 3 und 8 PresseförderungsG 1985 sind Förderungsanträge innerhalb der ersten drei Monate eines Kalenderjahres beim Bundeskanzleramt einzubringen. Der Beginn des Verteilungsvorgangs, mit dem der Förderungsgeber gegenüber allen Förderungswerbern um eine besondere Förderung, sofern der einzelne Förderungswerber die in Paragraph 7, Absatz 2, PresseförderungsG 1985 normierten Voraussetzungen für die Zuteilung erfüllt, in ein gesetzliches Schuldverhältnis tritt, ist spätestens mit dem Ablauf der Antragsfrist anzusetzen, weil zu diesem Zeitpunkt feststeht, wer nach dem vorgegebenen Förderungsziel als Förderungsnehmer in Betracht kommt. Dieser Zeitpunkt liegt im vorliegenden Fall vor der Konkurseröffnung.
Nach § 20 Abs 1 erster Halbsatz KO ist die Aufrechnung zwingend ausgeschlossen, wenn ein Konkursgläubiger erst nach der Konkurseröffnung Schuldner der Konkursmasse geworden ist. Wurde die Verpflichtung des Gläubigers oder des Gemeinschuldners vor Konkurseröffnung, wenn auch nur bedingt oder betagt begründet, kann aufgerechnet werden (§ 19 Abs 2 KO; SZ 73/39; 6 Ob 16/02z; Schubert in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze §§ 19, 20 Rz 29; Gamerith in Bartsch/Pollak/Buchegger, Österreichisches Insolvenzrecht § 19 Rz 23). Diese Aufrechnungsmöglichkeit gilt sowohl für rechtsgeschäftlich als auch für gesetzlich bedingte Forderungen (SZ 73/39; Schubert aaO §§ 19, 20 Rz 68 mwN; Gamerith aaO § 19 Rz 23 mwN). Rechtsprechung und Lehre ziehen den Kreis der bedingten Forderungen weit (SZ 73/39; Schubert aaO §§ 19, 20 Rz 68 mwN). So zählen zu den im Sinn des § 19 Abs 2 KO (gesetzlich) bedingten Forderungen auch potentielle Regressforderungen von Bürgen, dritten Pfandbestellern, Mitschuldnern oder Wechsel- und Scheckverpflichteten (die das Wertpapier eingelöst haben), die ungeachtet der noch nicht eingetretenen Bedingung gegen Passivforderungen der Masse aufrechenbar sind, wenn das rückgriffsbegründende Rechtsgeschäft schon vor der Konkurseröffnung (in unverdächtiger Zeit) bestanden hat (6 Ob 16/02z mwN; Schubert aaO §§ 19, 20 Rz 68; Gamerith aaO Rz 23 mwN). Ferner werden zu den bedingten Forderungen - worauf schon das Berufungsgericht hingewiesen hat - auch Prozess- und Exekutionskosten im Zuge einer Rechtsverfolgung oder -verteidigung gerechnet, wobei der Anspruch nicht erst mit dem rechtskräftigen Zuspruch durch das Gericht, sondern - bedingt durch den Prozesserfolg - mit der Vornahme der einzelnen Prozesshandlungen entsteht (SZ 73/39 mwN). F. Bydlinski in Klang² IV/2, 543 behandelt Ansprüche des Verkäufers, die erst durch seinen Rücktritt wegen Verzugs des insolventen Käufers entstehen, im Konkurs als schon vor dem Verzug und Rücktritt bedingt bestehend (zust Gamerith aaO § 19 Rz 23; Schubert aaO §§ 19, 20 Rz 76; vgl SZ 73/39).Nach Paragraph 20, Absatz eins, erster Halbsatz KO ist die Aufrechnung zwingend ausgeschlossen, wenn ein Konkursgläubiger erst nach der Konkurseröffnung Schuldner der Konkursmasse geworden ist. Wurde die Verpflichtung des Gläubigers oder des Gemeinschuldners vor Konkurseröffnung, wenn auch nur bedingt oder betagt begründet, kann aufgerechnet werden (Paragraph 19, Absatz 2, KO; SZ 73/39; 6 Ob 16/02z; Schubert in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze Paragraphen 19,, 20 Rz 29; Gamerith in Bartsch/Pollak/Buchegger, Österreichisches Insolvenzrecht Paragraph 19, Rz 23). Diese Aufrechnungsmöglichkeit gilt sowohl für rechtsgeschäftlich als auch für gesetzlich bedingte Forderungen (SZ 73/39; Schubert aaO Paragraphen 19, 20, Rz 68 mwN; Gamerith aaO Paragraph 19, Rz 23 mwN). Rechtsprechung und Lehre ziehen den Kreis der bedingten Forderungen weit (SZ 73/39; Schubert aaO Paragraphen 19,, 20 Rz 68 mwN). So zählen zu den im Sinn des Paragraph 19, Absatz 2, KO (gesetzlich) bedingten Forderungen auch potentielle Regressforderungen von Bürgen, dritten Pfandbestellern, Mitschuldnern oder Wechsel- und Scheckverpflichteten (die das Wertpapier eingelöst haben), die ungeachtet der noch nicht eingetretenen Bedingung gegen Passivforderungen der Masse aufrechenbar sind, wenn das rückgriffsbegründende Rechtsgeschäft schon vor der Konkurseröffnung (in unverdächtiger Zeit) bestanden hat (6 Ob 16/02z mwN; Schubert aaO Paragraphen 19,, 20 Rz 68; Gamerith aaO Rz 23 mwN). Ferner werden zu den bedingten Forderungen - worauf schon das Berufungsgericht hingewiesen hat - auch Prozess- und Exekutionskosten im Zuge einer Rechtsverfolgung oder -verteidigung gerechnet, wobei der Anspruch nicht erst mit dem rechtskräftigen Zuspruch durch das Gericht, sondern - bedingt durch den Prozesserfolg - mit der Vornahme der einzelnen Prozesshandlungen entsteht (SZ 73/39 mwN). F. Bydlinski in Klang² IV/2, 543 behandelt Ansprüche des Verkäufers, die erst durch seinen Rücktritt wegen Verzugs des insolventen Käufers entstehen, im Konkurs als schon vor dem Verzug und Rücktritt bedingt bestehend (zust Gamerith aaO Paragraph 19, Rz 23; Schubert aaO Paragraphen 19, 20, Rz 76; vergleiche SZ 73/39).
Unter Zugrundelegung des in Rechtsprechung und Lehre entwickelten weiten Verständnisses des (insolvenzrechtlichen) Bedingungsbegriffs muss im vorliegenden Fall angenommen werden, dass der Anspruch auf Zuteilung der besonderen Förderung bedingt schon vor der Konkurseröffnung bestanden hat. Der Leistungsanspruch war zwar durch einen Zuerkennungsbeschluss der Bundesregierung oder deren Verweigerung der Förderung unter Verletzung des Gleichbehandlungsgebots bedingt, aber in dieser bedingten Weise bereits im Rahmen des vor dem Konkurs bestehenden Schuldverhältnisses existent. Er ging in seinem Kern auf die Zeit vor der Konkurseröffnung zurück, auch wenn er erst danach unbedingt entstand. Wie der Fall zu behandeln wäre, wenn die Bundesregierung beschlossen hätte, an keine Zeitung eine besondere Förderung auszuschütten, bedarf keiner Erörterung, weil dieser Fall nicht gegeben ist.
Wenn die Rekurswerberin meint, im vorliegenden Fall sei die den §§ 19 und 20 KO immanente Selbsthilfe- und Sicherungsfunktion nicht gegeben, weil der Steueranspruch des Fiskus unabhängig von der Zuerkennung der Presseförderung entstehe, ist ihr zu erwidern, dass eine Konnexität zwischen Hauptforderung und Gegenforderung keine Aufrechnungsvoraussetzung ist.Wenn die Rekurswerberin meint, im vorliegenden Fall sei die den Paragraphen 19 und 20 KO immanente Selbsthilfe- und Sicherungsfunktion nicht gegeben, weil der Steueranspruch des Fiskus unabhängig von der Zuerkennung der Presseförderung entstehe, ist ihr zu erwidern, dass eine Konnexität zwischen Hauptforderung und Gegenforderung keine Aufrechnungsvoraussetzung ist.
Zu Unrecht stellt die Rekurswerberin die Gegenseitigkeit in Frage. Anspruch auf Zuteilung der Förderung kann nur der Rechtsträger der Zeitung nicht aber das Rechtsobjekt "Zeitung" haben. Für ein aus dem Zweck der besonderen Förderung abgeleitetes Aufrechnungsverbot gibt es keine gesetzliche Grundlage.
3. Den Revisionen war aus all diesen Gründen der Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 43 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO. Bleiben die Revisionen beider Parteien erfolglos, so ist die Differenz der Kosten der erstatteten Revisionsbeantwortungen zuzusprechen (EvBl 1966/381 ua).Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 43, Absatz eins, 50, Absatz eins, ZPO. Bleiben die Revisionen beider Parteien erfolglos, so ist die Differenz der Kosten der erstatteten Revisionsbeantwortungen zuzusprechen (EvBl 1966/381 ua).