Der gegen diesen Beschluß erhobene Rekurs der beklagten Partei ist berechtigt.
Wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, besteht keine
generelle Wahlfreiheit zwischen öffentlich-rechtlichen und
privatrechtlichen Handlungsformen, jedenfalls dort nicht, wo der
Gesetzgeber zu erkennen gibt, daß die hoheitliche Gestaltung zwingend
ist (vgl SZ 64/92 und Mayer, Das österreichische
Bundesverfassungsrecht Rz III 2. zu Art 116). Die Frage, ob eine
bestimmte Aufgabe zu ihrer Wahrnehmung der Hoheitsverwaltung oder der
Privatwirtschaftsverwaltung übertragen ist, ist ausschließlich nach
den maßgeblichen Rechtsvorschriften zu beurteilen; es gilt daher
unter Ausschöpfung aller Interpretationsmöglichkeiten zu ermitteln,
welche Vollzugsform der Gesetzgeber angewendet wissen will. Fehlt es
an einer dem Artikel 18 Abs 1 B-VG entsprechenden Determinierung, so
spricht eine verfassungskonforme Interpretation dafür, eine
Aufgabenzuweiseung an die nicht hoheitliche Verwaltung vorzunehmen
(vgl Korinek/Holoubek, Grundlagen staatlicher
Privatwirtschaftsverwaltung 195 f sowie 2 Ob 511/95). Mit dem
Marktordnungsgesetz, BGBl 1985/210 idF BGBl 1995/298 soll eine
Beeinflussung der Agrarproduktion und damit des inländischen
Angebotes landwirtschaftlicher Erzeugnisse durch die öffentliche Hand
erfolgen. Die landwirtschaftliche Marktordnung erschöpft sich aber
nicht in den Bestimmungen des Marktordnungsgesetzes (MOG), vielmehr
enthält dieses nur Teilregelungen. Nach § 28 MOG hat der in § 27 leg.
cit. geregelte Getreidewirtschaftsfonds, - eine juristische Person
mit Behördencharakter (vgl Wenger/Raschauer, Wirtschaftslenkung Rz
168, 177 ff) - auch bei Mais eine Versorgungssicherung durch
Vermarktungspläne festzulegen, die für ihr Wirksamwerden der
Genehmigung des Bundesministeriums für Finanzen und des
Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft bedürfen. Diese Pläne
haben die Mengen der ein- und auszuführenden Waren, allenfalls auch
den Zeitpunkt der Ein- und Ausfuhr, Herkunft und Qualität sowie
Verwendungszweck der Einfuhren sowie deren Verteilung zu enthalten.
Außer den Regelungen über die Getreideeinfuhr sieht § 43 MOG zur
Gewährleistung einer ausreichenden gleichmäßigen Versorgung während
des ganzen Jahres die Verpflichtung der Getreidehändler bzw
Getreideverarbeiter zur Führung bestimmter Aufzeichnungen über die
Lager- und Vorratshaltung sowie über ihre Umsätze weiters die
Erstattung von Meldungen über diese Vorgänge und das Recht des
Getreidewirtschaftsfonds zur kontrollierten Einsichtnahme in diese
Aufzeichnungen sowie sonstige Überprüfungen vor. Laut Ausschußbericht
zu dieser Bestimmung (AB 1014 BlgNR 17. GP) soll damit lediglich eine
Verbesserung des bestehenden Futtermittelmeldesystems verwirklicht
werden, es sollen damit aber keine weitergehende Lenkungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen verbunden sein. Es wurde ausdrücklich festgehalten, daß im Rahmen der Aktionen des Bundes und der Verwertungsmaßnahmen keine geschlossene Marktordnung mit Preis- und Absatzsicherung oder marktordnungsähnliche Regelungen damit geschaffen werden. Außer den zitierten Bestimmungen findet sich in MOG keine weitere Regelung hinsichtlich der dem Getreideprotokoll zugrundeliegenden Vorgänge. Die Bildung des Gremiums, das das Getreideprotokoll beschlossen hat, war daher im Gesetz nicht vorgesehen.
Der grundlegenden Definition Wengers in Wenger, Förderungsverwaltung 42, zufolge, die allgemein anerkannt wird (Wenger/Raschauer in Wenger, Grundriß des österreichischen Wirtschaftsrechtes II Rz 222; Adamovich/ Funk, Allgemeines Verwaltungsrecht3 188; Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht2 43; Puck in Rill, Allgemeines Verwaltungsrecht 278, Wimmer/Arnold, Wirtschaftsverwaltungsrecht in Österreich 59; Novak in Schilcher/ Bretschneider, Konsumentenschutz im öffentlichen Recht 159; derselbe in Rill aaO 72 ff; Schmidinger in ÖBA 1988, 19) wird unter Subvention (Förderungsmaßnahme) jede vermögenswerte Zuwendung aus öffentlichen Mitteln verstanden, die ein Verwaltungsträger oder eine andere mit der Vergabe solcher Mittel betraute Institution einem Privatrechtssubjekt zukommen läßt, wobei sich der Subventionsempfänger zu einem im öffentlichen Interesse gelegenen subventionsgerechten Verhalten verpflichtet, das an die Stelle eines marktgerechten Entgeltes tritt. Eine Subvention ist somit keine Zuwendung ohne Gegenleistung (vgl Wenger aaO 39 f mwN in FN 138; Adamovich/ Funk aaO 189 f; Wenger/Raschauer aaO Rz 229).Der grundlegenden Definition Wengers in Wenger, Förderungsverwaltung 42, zufolge, die allgemein anerkannt wird (Wenger/Raschauer in Wenger, Grundriß des österreichischen Wirtschaftsrechtes römisch zwei Rz 222; Adamovich/ Funk, Allgemeines Verwaltungsrecht3 188; Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht2 43; Puck in Rill, Allgemeines Verwaltungsrecht 278, Wimmer/Arnold, Wirtschaftsverwaltungsrecht in Österreich 59; Novak in Schilcher/ Bretschneider, Konsumentenschutz im öffentlichen Recht 159; derselbe in Rill aaO 72 ff; Schmidinger in ÖBA 1988, 19) wird unter Subvention (Förderungsmaßnahme) jede vermögenswerte Zuwendung aus öffentlichen Mitteln verstanden, die ein Verwaltungsträger oder eine andere mit der Vergabe solcher Mittel betraute Institution einem Privatrechtssubjekt zukommen läßt, wobei sich der Subventionsempfänger zu einem im öffentlichen Interesse gelegenen subventionsgerechten Verhalten verpflichtet, das an die Stelle eines marktgerechten Entgeltes tritt. Eine Subvention ist somit keine Zuwendung ohne Gegenleistung vergleiche Wenger aaO 39 f mwN in FN 138; Adamovich/ Funk aaO 189 f; Wenger/Raschauer aaO Rz 229).
Zutreffend haben die Vorinstanzen ausgeführt, daß das von der klagenden Partei als rechtsbegründendes Verhalten angesprochene Handeln der beklagten Partei von dieser im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gesetzt wurde. Dies ergibt sich einerseits aus dem ausdrücklichen Hinweis in Punkt 1 des Getreideprotokolls und andererseits aus der dort vorgesehenen Anwendung von diversen rechtstechnischen Mitteln, die nicht der Hoheitsverwaltung zugeordnet werden können und mit denen zu erfüllende Aufgabe verwirklicht werden soll. Hat der Gesetzgeber den Verwaltungsträger zur betreffenden Vorgangsweise mit keiner Zwangsbefugnis ausgerüstet, so liegt im Zweifel keine Hoheitssondern Privatwirtschaftsverwaltung vor. Zur Vollziehung in den Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung sind, soweit die betreffenden Gesetze nicht anderes bestimmen, die obersten Organe jener Gebietskörperschaften berufen, die die Privatwirtschaftsverwaltung ausüben, für den Bund besorgen dies die ressormäßig zuständigen Bundesminister (vgl Walter/Mayer, Bundesverfassungsrecht8 Rz 294). Nach Hanreich (Zivilrechtliche Gestaltung des Subventionsverhältnisses ÖZW 1987, 77 ff) unterscheidet der Gesetzgeber trotz des engen wirtschaftlichen Zusammenhanges zwischen dem geförderten Geschäft und dem Förderungsverhältnis, deutlich zwischen diesen beiden Geschäften, wobei der erste Akt die Entscheidung enthält, ob, wer, wie und unter welchen Bedingungen gefördert wird und der zweite Akt die Subventionsvergabe an den Förderungswerber darstellt. Der Förderungsgeber könne das Förderungsverhältnis sowohl durch einseitige als auch durch zweiseitig verpflichtende Schuldverhältnisse begründen, einseitig durch Auslobung. Auch ein Vertrag zugunsten eines Dritten im Sinne des § 881 ABGB ist möglich. Nach Georg Wilhelm (in Wenger, Förderungsverwaltung aaO 195 ff [205]) kann auch ein zweifelsfrei auf Abschluß ausgerichtetes Verhalten des Förderungsgebers gegenüber dem Subventionswerber zu einem rechtswirksamen Vertragsabschluß im Sinne des § 863 ABGB führen.Zutreffend haben die Vorinstanzen ausgeführt, daß das von der klagenden Partei als rechtsbegründendes Verhalten angesprochene Handeln der beklagten Partei von dieser im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gesetzt wurde. Dies ergibt sich einerseits aus dem ausdrücklichen Hinweis in Punkt 1 des Getreideprotokolls und andererseits aus der dort vorgesehenen Anwendung von diversen rechtstechnischen Mitteln, die nicht der Hoheitsverwaltung zugeordnet werden können und mit denen zu erfüllende Aufgabe verwirklicht werden soll. Hat der Gesetzgeber den Verwaltungsträger zur betreffenden Vorgangsweise mit keiner Zwangsbefugnis ausgerüstet, so liegt im Zweifel keine Hoheitssondern Privatwirtschaftsverwaltung vor. Zur Vollziehung in den Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung sind, soweit die betreffenden Gesetze nicht anderes bestimmen, die obersten Organe jener Gebietskörperschaften berufen, die die Privatwirtschaftsverwaltung ausüben, für den Bund besorgen dies die ressormäßig zuständigen Bundesminister vergleiche Walter/Mayer, Bundesverfassungsrecht8 Rz 294). Nach Hanreich (Zivilrechtliche Gestaltung des Subventionsverhältnisses ÖZW 1987, 77 ff) unterscheidet der Gesetzgeber trotz des engen wirtschaftlichen Zusammenhanges zwischen dem geförderten Geschäft und dem Förderungsverhältnis, deutlich zwischen diesen beiden Geschäften, wobei der erste Akt die Entscheidung enthält, ob, wer, wie und unter welchen Bedingungen gefördert wird und der zweite Akt die Subventionsvergabe an den Förderungswerber darstellt. Der Förderungsgeber könne das Förderungsverhältnis sowohl durch einseitige als auch durch zweiseitig verpflichtende Schuldverhältnisse begründen, einseitig durch Auslobung. Auch ein Vertrag zugunsten eines Dritten im Sinne des Paragraph 881, ABGB ist möglich. Nach Georg Wilhelm (in Wenger, Förderungsverwaltung aaO 195 ff [205]) kann auch ein zweifelsfrei auf Abschluß ausgerichtetes Verhalten des Förderungsgebers gegenüber dem Subventionswerber zu einem rechtswirksamen Vertragsabschluß im Sinne des Paragraph 863, ABGB führen.
Ein ausdrücklicher Rechtsanspruch auf Gewährung einer Subvention kann sich aus dem Gesetz oder aus einem anderen Verwaltungsakt ergeben.
Besteht kein derartiger Rechtsanspruch, so ist der Rechtsschutz
lückenhaft, weil der Einzelne ein rechtmäßiges Verhalten der
Verwaltung nicht durchsetzen kann (vgl Bernhard in Wenger,
Förderungsverwaltung aaO 274, 277 und 285). Mangels einer
gesetzlichen Regelung hat ein Förderungswerber in der Regel daher
keinen Anspruch auf Zusage der Subvention bzw auf Abschluß eines
entsprechenden Vertrages mit dem Förderungsgeber (vgl Adamovich/Funk
aaO, 191). Die Entscheidung der Verwaltung ergeht in Form einer
privatrechtlichen Willenserklärung, die, solange ihr kein
Verpflichtungscharakter zukommt, nicht erzwungen werden kann. Im
Falle des willkürlichen Vorgehens der Verwaltung (zB bei
Subventionsvorenthaltung aus parteipolitischen Gründen oder bei
unsachlicher Benachteiligung im Rahmen der Auftragsvergabe) steht dem
Einzelnen kein prozeßförmliches Mittel zur wirksamen Geltendmachung
seiner Interessen zur Verfügung. Ein Anspruch auf eine (positive)
Entscheidung ist ja im allgemeinen nicht gegeben. Der Einzelne kann
allenfalls den Ersatz des Vertrauensschadens verlangen, den er durch
das rechtswidrige Vorgehen der Verwaltung erlitten hat
(Adamovich/Funk aaO, 154).
Die Auslobung begründet ein einseitig verpflichtendes
Schuldverhältnis durch einseitige Erklärung. Der einseitige
Verpflichtungswille des Auslobenden muß daher schon in seiner
Erklärung zum Ausdruck kommen. Die Erklärung ist nach § 914 f ABGB
auszulegen (vgl Rummel in Rummel ABGB2 § 860 Rz 1 mwN). Nach § 881
Abs 2 ABGB ist der Rechtserwerb bzw der Zeitpunkt des Rechtserwerbes,
in dem der Dritte aus dem Versprechen zweier anderer ein Recht
erwirbt aus der Vereinbarung und der Natur und dem Zweck des
Vertrages zu beurteilen. Die Frage, ob ein Forderungsrecht des
Dritten entsteht, ist eine solche der Vertragsauslegung. Der Dritte
muß nicht bestimmt, aber im Zeitpunkt des vorgesehenen Rechtserwerbes
bestimmbar sein (vgl Rummel in Rummel ABGB2 § 881 Rz 2 und 6).
Voraussetzung für die beiden Rechtsfiguren ist daher stets der zweifelsfreie Verpflichtungswille des Versprechenden. Ein solcher kann dem vorliegenden Getreideprotokoll aber nicht entnommen werden. Bereits seine Überschrift "Verlängerung und Neuorientierung des Getreidekonzeptes" ist neutral, dem Text selbst ist keine Formulierung wie "verpflichtet sich" oder eine gleichlautende Formulierung zu finden; wohl finden sich detaillierte Berechnungen und Vorhaben, doch ist aus diesen kein vertraglicher Bindungswille abzuleiten. Auf Grund des Getreideprotokolles wurde keine Richtlinie vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft zur Realisierung der Förderungsmaßnahmen erlassen. Offen blieb die Frage, durch wen die Förderungsmittel ausgezahlt werden sollten, nach dem Punkt 3.4 war eine "geteilte" Finanzierung vorgesehen, zu welcher Punkt 6 als allgemeiner Punkt ausführt, daß das Beitragsaufkommen gemäß § 53 MOG mit korrespondierenden Bundesmitteln für die Förderung von Absatz- und Verwertungsmaßnahmen der Getreidewirtschaft verwendet wird. Auch aus den Modalitäten der Entstehung des Getreideprotokolles, nämlich den vorangehenden Verhandlungen mit den Sozialpartnern, kann nur auf eine realpolitische Einigung, nicht aber auch auf den Willen zur rechtlichen Konsequenz, aus denen ein Dritter Rechte ableiten könnte, geschlossen werden. Wie auch aus einer allerdings Weizen betreffenden Passage des Vertrages (Punkt 2.5) sowie aus der den Mais betreffenden Bestimmung des Punktes 3.4 ("...... werden einbezogen"), hervorgeht, sollten die im Getreideprotokoll vorgesehenen Maßnahmen erst in Zukunft ergriffen werden. Aus dem Getreideprotokoll läßt sich daher kein klagbarer Anspruch weder der zedierenden Getreidehändler bzw -verarbeiter noch der klagenden Bundeswirtschaftskammer ableiten, weil ein entsprechender Verpflichtungswillle der beklagten Republik daraus nicht entnommen werden kann.Voraussetzung für die beiden Rechtsfiguren ist daher stets der zweifelsfreie Verpflichtungswille des Versprechenden. Ein solcher kann dem vorliegenden Getreideprotokoll aber nicht entnommen werden. Bereits seine Überschrift "Verlängerung und Neuorientierung des Getreidekonzeptes" ist neutral, dem Text selbst ist keine Formulierung wie "verpflichtet sich" oder eine gleichlautende Formulierung zu finden; wohl finden sich detaillierte Berechnungen und Vorhaben, doch ist aus diesen kein vertraglicher Bindungswille abzuleiten. Auf Grund des Getreideprotokolles wurde keine Richtlinie vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft zur Realisierung der Förderungsmaßnahmen erlassen. Offen blieb die Frage, durch wen die Förderungsmittel ausgezahlt werden sollten, nach dem Punkt 3.4 war eine "geteilte" Finanzierung vorgesehen, zu welcher Punkt 6 als allgemeiner Punkt ausführt, daß das Beitragsaufkommen gemäß Paragraph 53, MOG mit korrespondierenden Bundesmitteln für die Förderung von Absatz- und Verwertungsmaßnahmen der Getreidewirtschaft verwendet wird. Auch aus den Modalitäten der Entstehung des Getreideprotokolles, nämlich den vorangehenden Verhandlungen mit den Sozialpartnern, kann nur auf eine realpolitische Einigung, nicht aber auch auf den Willen zur rechtlichen Konsequenz, aus denen ein Dritter Rechte ableiten könnte, geschlossen werden. Wie auch aus einer allerdings Weizen betreffenden Passage des Vertrages (Punkt 2.5) sowie aus der den Mais betreffenden Bestimmung des Punktes 3.4 ("...... werden einbezogen"), hervorgeht, sollten die im Getreideprotokoll vorgesehenen Maßnahmen erst in Zukunft ergriffen werden. Aus dem Getreideprotokoll läßt sich daher kein klagbarer Anspruch weder der zedierenden Getreidehändler bzw -verarbeiter noch der klagenden Bundeswirtschaftskammer ableiten, weil ein entsprechender Verpflichtungswillle der beklagten Republik daraus nicht entnommen werden kann.
Aus den dargelegten Gründen war dem Rekurs der beklagten Partei Folge zu geben und das Ersturteil wieder herzustellen (§ 519 Abs 2 ZPO).Aus den dargelegten Gründen war dem Rekurs der beklagten Partei Folge zu geben und das Ersturteil wieder herzustellen (Paragraph 519, Absatz 2, ZPO).
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.