Rechtssatz RS0038475
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0038475
Entscheidungsdatum
19.11.2024
Rechtssatz
Es besteht keine generelle Wahlfreiheit zwischen öffentlich - rechtlichen und privatrechtlichen Handlungsformen, jedenfalls dort nicht, wo der Gesetzgeber zu erkennen gibt, dass die hoheitliche Gestaltung zwingend ist. Eine Gemeinde darf daher bei einem durch das stmk KanalabgabenG 1955 vorgeschriebenen hoheitlichen Handeln (Vorschreibung des Kanalisationsbeitrages mittels Bescheid) die Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe nicht in Vertragsform begründen. Die Befugnis der Gemeinde, die Abgabe im Rahmen ihres eigenen Wirkungsbereiches (Art 118 Abs 2 B - VG) mittels Bescheid vorzuschreiben, bezieht sich aber nicht auf Liegenschaften, deren Anschluss an das eigene Kanalnetz der Gemeinde bewilligt wurde, die aber außerhalb des Gemeindegebietes gelegen sind. Soweit die hoheitliche Regelung nicht Platz greift, führt die Gemeinde ihre wirtschaftliche Tätigkeit im Rahmen der Privatwirtschaftsverteilung (Art 116 Abs 2 B - VG) auf der Grundlage der Bestimmungen des Privatrechts durch.Es besteht keine generelle Wahlfreiheit zwischen öffentlich - rechtlichen und privatrechtlichen Handlungsformen, jedenfalls dort nicht, wo der Gesetzgeber zu erkennen gibt, dass die hoheitliche Gestaltung zwingend ist. Eine Gemeinde darf daher bei einem durch das stmk KanalabgabenG 1955 vorgeschriebenen hoheitlichen Handeln (Vorschreibung des Kanalisationsbeitrages mittels Bescheid) die Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe nicht in Vertragsform begründen. Die Befugnis der Gemeinde, die Abgabe im Rahmen ihres eigenen Wirkungsbereiches (Artikel 118, Absatz 2, B - VG) mittels Bescheid vorzuschreiben, bezieht sich aber nicht auf Liegenschaften, deren Anschluss an das eigene Kanalnetz der Gemeinde bewilligt wurde, die aber außerhalb des Gemeindegebietes gelegen sind. Soweit die hoheitliche Regelung nicht Platz greift, führt die Gemeinde ihre wirtschaftliche Tätigkeit im Rahmen der Privatwirtschaftsverteilung (Artikel 116, Absatz 2, B - VG) auf der Grundlage der Bestimmungen des Privatrechts durch.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 30/91
Entscheidungstext OGH 10.07.1991 1 Ob 30/91
Veröff: SZ 64/92 = JBl 1992,35
- 10 Ob 519/94
Entscheidungstext OGH 06.02.1996 10 Ob 519/94
nur: Es besteht keine generelle Wahlfreiheit zwischen öffentlich - rechtlichen und privatrechtlichen Handlungsformen, jedenfalls dort nicht, wo der Gesetzgeber zu erkennen gibt, dass die hoheitliche Gestaltung zwingend ist. (T1); Beisatz: Hier: Nö KanalG 1977. (T2) Veröff: SZ 69/25
- 7 Ob 556/95
Entscheidungstext OGH 30.07.1996 7 Ob 556/95
nur T1
- 1 Ob 2302/96b
Entscheidungstext OGH 25.02.1997 1 Ob 2302/96b
nur T1
- 2 Ob 501/95
Entscheidungstext OGH 10.04.1997 2 Ob 501/95
nur: Es besteht keine generelle Wahlfreiheit zwischen öffentlich - rechtlichen und privatrechtlichen Handlungsformen, jedenfalls dort nicht, wo der Gesetzgeber zu erkennen gibt, dass die hoheitliche Gestaltung zwingend ist. Die Befugnis der Gemeinde, die Abgabe im Rahmen ihres eigenen Wirkungsbereiches (Art 118 Abs 2 B-VG) mittels Bescheid vorzuschreiben, bezieht sich aber nicht auf Liegenschaften, deren Anschluss an das eigene Kanalnetz der Gemeinde bewilligt wurde, die aber außerhalb des Gemeindegebietes gelegen sind. Soweit die hoheitliche Regelung nicht Platz greift, führt die Gemeinde ihre wirtschaftliche Tätigkeit im Rahmen der Privatwirtschaftsverteilung (Art 116 Abs 2 B-VG) auf der Grundlage der Bestimmungen des Privatrechts durch. (T3)
- 2 Ob 7/99i
Entscheidungstext OGH 28.01.1999 2 Ob 7/99i
Vgl; nur: Es besteht keine generelle Wahlfreiheit zwischen öffentlich - rechtlichen und privatrechtlichen Handlungsformen. (T4); Beisatz: Hier: Einforderung von "Platzgebühren" für Internatsunterbringung. (T5)
- 3 Ob 181/12g
Entscheidungstext OGH 23.01.2013 3 Ob 181/12g
Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Änderung eines Flächenwidmungsplans nach dem TROG 2006. (T6)
- 7 Ob 125/16g
Entscheidungstext OGH 28.09.2016 7 Ob 125/16g
Auch; nur T1; Beisatz: Hier eine von einer Gemeinde geschlossene Vereinbarung als Voraussetzung für die beabsichtigte Änderung des Flächenwidmungsplans. (T7)
- 2 Ob 36/17h
Entscheidungstext OGH 27.04.2017 2 Ob 36/17h
nur T1
- 2 Ob 185/19y
Entscheidungstext OGH 27.02.2020 2 Ob 185/19y
nur T1; Beisatz: Damit ist es bei Bestehen eines öffentlich-rechtlichen Anspruchs ausgeschlossen, Hilfe auf vertraglicher Grundlage zu gewähren und dafür ein frei vereinbartes Entgelt zu verlangen. (T8)
- 1 Ob 57/24z
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.11.2024 1 Ob 57/24z
nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0038475
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2025
Dokumentnummer
JJR_19910710_OGH0002_0010OB00030_9100000_004