Gemäß Art 12 Abs 1 Z 1 B-VG ist Bundessache die Gesetzgebung über die Grundsätze, Landessache die Erlassung von Ausführungsgesetzen und die Vollziehung in folgenden Angelegenheiten: 1. Armenwesen ... Der Bund erklärte mit Erlaß des BMI vom 13.Dezember 1968, von seiner Grundsatzgesetzgebung keinen Gebrauch zu machen, und stellte es den Ländern frei, neue Landesfürsorgegesetze ohne Rücksicht auf ein Grundsatzgesetz zu erlassen. Damit sind die Länder zufolge Art 15 Abs 6 B-VG auch in der Regelung des Armenwesens frei: Der gesamte Bereich des Sozialhilferechts fällt damit derzeit in Gesetzgebung und Vollziehung in die Kompetenz der Länder. Das Bestreben, die Armenpflege und die öffentliche Fürsorge, die immer noch mit dem Odium der Diffamierung belastet sind, zu überwinden, sollte nicht zuletzt dadurch dokumeniert werden, daß der Begriff der „Fürsorge“ durch den der „Sozialhilfe“ ersetzt wurde (vgl zur historischen Entwicklung Pfeil, Österreichisches Sozialhilferecht, 35 ff). In Niederösterreich erfolgte die Regelung durch das Niederösterreichische Sozialhilfegesetz vom 21.Mai 1974, LGBl 9200-0 idgF (NÖ SHG, hier maßgebend idF der 7.Novelle vom 2.Oktober 1989, LGBl 97/89, 9200-7). Gemäß § 1 Abs NÖ SHG hat die Sozialhilfe jenen Menschen die Führung eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen, die dazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen, und umfaßt ua die Hilfe zum Lebensunterhalt und die Hilfe in besonderen Lebenslagen. Bei ausreichendem Vermögen des Hilfeempfängers sind die Bestimmungen des NÖ SHG unanwendbar (VwSlg 11.995[A]). Das Land begehrte nun vom Beklagten als Erben Ersatz für folgende an seine Mutter erbrachte Leistungen: a) 352.486 S als „Verpflegskosten“ bezeichnete Aufwendungen für die Gewährung des Lebensunterhaltes in einem Pensionistenheim (§ 9 Abs 4, § 45 Abs 6 NÖ SHG) - somit einem Heim zur Unterbringung und Betreuung betagter Menschen, die aus persönlichen, familiären und sozialen Gründen nicht mehr in der Lage sind, einen eigenen Haushalt zu führen oder im häuslich-familiären Rahmen zu bleiben - einschließlich der Leistung eines angemessenes Taschengelds nach § 9 Abs 5 NÖ SHG, b) 72.782 S als Krankenhilfekosten, erkennbar nach § 27 NÖ SHG sowie c) 17.025 S als „Hilfe in besonderen Lebenslagen“ (Abschnitt IV), hier die Übernahme des Bestattungsaufwands nach § 35 NÖ SHG.Gemäß Artikel 12, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG ist Bundessache die Gesetzgebung über die Grundsätze, Landessache die Erlassung von Ausführungsgesetzen und die Vollziehung in folgenden Angelegenheiten: 1. Armenwesen ... Der Bund erklärte mit Erlaß des BMI vom 13.Dezember 1968, von seiner Grundsatzgesetzgebung keinen Gebrauch zu machen, und stellte es den Ländern frei, neue Landesfürsorgegesetze ohne Rücksicht auf ein Grundsatzgesetz zu erlassen. Damit sind die Länder zufolge Artikel 15, Absatz 6, B-VG auch in der Regelung des Armenwesens frei: Der gesamte Bereich des Sozialhilferechts fällt damit derzeit in Gesetzgebung und Vollziehung in die Kompetenz der Länder. Das Bestreben, die Armenpflege und die öffentliche Fürsorge, die immer noch mit dem Odium der Diffamierung belastet sind, zu überwinden, sollte nicht zuletzt dadurch dokumeniert werden, daß der Begriff der „Fürsorge“ durch den der „Sozialhilfe“ ersetzt wurde vergleiche zur historischen Entwicklung Pfeil, Österreichisches Sozialhilferecht, 35 ff). In Niederösterreich erfolgte die Regelung durch das Niederösterreichische Sozialhilfegesetz vom 21.Mai 1974, LGBl 9200-0 idgF (NÖ SHG, hier maßgebend in der Fassung der 7.Novelle vom 2.Oktober 1989, LGBl 97/89, 9200-7). Gemäß Paragraph eins, Abs NÖ SHG hat die Sozialhilfe jenen Menschen die Führung eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen, die dazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen, und umfaßt ua die Hilfe zum Lebensunterhalt und die Hilfe in besonderen Lebenslagen. Bei ausreichendem Vermögen des Hilfeempfängers sind die Bestimmungen des NÖ SHG unanwendbar (VwSlg 11.995[A]). Das Land begehrte nun vom Beklagten als Erben Ersatz für folgende an seine Mutter erbrachte Leistungen: a) 352.486 S als „Verpflegskosten“ bezeichnete Aufwendungen für die Gewährung des Lebensunterhaltes in einem Pensionistenheim (Paragraph 9, Absatz 4,, Paragraph 45, Absatz 6, NÖ SHG) - somit einem Heim zur Unterbringung und Betreuung betagter Menschen, die aus persönlichen, familiären und sozialen Gründen nicht mehr in der Lage sind, einen eigenen Haushalt zu führen oder im häuslich-familiären Rahmen zu bleiben - einschließlich der Leistung eines angemessenes Taschengelds nach Paragraph 9, Absatz 5, NÖ SHG, b) 72.782 S als Krankenhilfekosten, erkennbar nach Paragraph 27, NÖ SHG sowie c) 17.025 S als „Hilfe in besonderen Lebenslagen“ (Abschnitt römisch vier), hier die Übernahme des Bestattungsaufwands nach Paragraph 35, NÖ SHG.
Die Mutter des Beklagten wurde über ihr Ersuchen in ein niederösterreichisches Landespensionistenheim aufgenommen und erhielt dort vom klagenden Land als zuständigem Sozialhilfeträger Unterhalt und Betreuung, jedoch war - mangels bescheidmäßiger Zuerkennung - damit eine Leistung der Sozialhilfe nicht verbunden (vgl 10 Ob 506/94); sie erhielt somit ohne bescheidmäßige Grundlage rein faktisch und privatwirtschaftlich Leistungen, die vom Land sonst im Rahmen der Sozialhilfe Hilfebedürftigen nach dem NÖ SHG durch Bescheid, das heißt hoheitlich, gewährt werden. Über Sozialhilfeleistungen ist grundsätzlich mit Bescheid abzusprechen (1 Ob 46/91 = RIS-Justiz RS0072877 zu § 46 Stmk SHG; Pfeil aaO 372, 400).Die Mutter des Beklagten wurde über ihr Ersuchen in ein niederösterreichisches Landespensionistenheim aufgenommen und erhielt dort vom klagenden Land als zuständigem Sozialhilfeträger Unterhalt und Betreuung, jedoch war - mangels bescheidmäßiger Zuerkennung - damit eine Leistung der Sozialhilfe nicht verbunden vergleiche 10 Ob 506/94); sie erhielt somit ohne bescheidmäßige Grundlage rein faktisch und privatwirtschaftlich Leistungen, die vom Land sonst im Rahmen der Sozialhilfe Hilfebedürftigen nach dem NÖ SHG durch Bescheid, das heißt hoheitlich, gewährt werden. Über Sozialhilfeleistungen ist grundsätzlich mit Bescheid abzusprechen (1 Ob 46/91 = RIS-Justiz RS0072877 zu Paragraph 46, Stmk SHG; Pfeil aaO 372, 400).
Die hier maßgeblichen Bestimmungen über die Kostentragung nach dem NÖ SHG (Abschnitt VI) lauten:Die hier maßgeblichen Bestimmungen über die Kostentragung nach dem NÖ SHG (Abschnitt römisch sechs) lauten:
„§ 40. Kostentragung durch das Land
(1) Die Kosten der Sozialhilfe hat das Land zu tragen.
(2) Die Gewährung von Hilfen, auf die kein Anspruch besteht, obliegt dem Land als Träger von Privatrechten ...
§ 41. Ersatz durch den HilfeempfängerParagraph 41, Ersatz durch den Hilfeempfänger
(1) Der Hilfeempfänger hat, unbeschadet der Bestimmung des § 43, die Kosten zu ersetzen, a) wenn er zu hinreichendem Einkommen oder Vermögen gelangt, b) wenn er zur Zeit der Hilfeleistung hinreichendes Einkommen oder Vermögen hatte und dies nachträglich hervorkommt oder c) wenn die Kosten deshalb entstanden sind, weil er seine eigenen Kräfte und Mittel nicht eingesetzt hat. ...(1) Der Hilfeempfänger hat, unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 43,, die Kosten zu ersetzen, a) wenn er zu hinreichendem Einkommen oder Vermögen gelangt, b) wenn er zur Zeit der Hilfeleistung hinreichendes Einkommen oder Vermögen hatte und dies nachträglich hervorkommt oder c) wenn die Kosten deshalb entstanden sind, weil er seine eigenen Kräfte und Mittel nicht eingesetzt hat. ...
(4) Von der Verpflichtung zum Kostenersatz ist abzusehen, wenn dies für den Hilfeempfänger eine Härte bedeuten oder den Erfolg der Sozialhilfe gefährden würde.
(5) Die Kostenersatzpflicht des Hilfeempfängers geht auf die Erben über. Ihre Haftung beschränkt sich jedoch auf den Wert des Nachlasses.
(6) Der Anspruch auf Kostenersatz verjährt nach drei Jahren vom Ablauf des Jahres, in dem die Sozialhilfe gewährt worden ist. Für die Wahrung der Frist gelten sinngemäß die Regeln über die Unterbrechung der Verjährung (§ 1497 ABGB). Ausgenommen hievon sind Ersatzansprüche für Sozialhilfen, die grundbücherlich sichergestellt sind.“(6) Der Anspruch auf Kostenersatz verjährt nach drei Jahren vom Ablauf des Jahres, in dem die Sozialhilfe gewährt worden ist. Für die Wahrung der Frist gelten sinngemäß die Regeln über die Unterbrechung der Verjährung (Paragraph 1497, ABGB). Ausgenommen hievon sind Ersatzansprüche für Sozialhilfen, die grundbücherlich sichergestellt sind.“
In Frage kommt hier nur eine Haftung des Beklagten nach § 41 Abs 5 NÖ SHG, weil das Klagebegehren auf einen Ersatz nach den §§ 42 und 43 NÖ SHG (Ersatzpflicht von Personen, die gesetzlich oder vertraglich zum Unterhalt des Empfängers der Sozialhilfe verpflichtet sind) ebensowenig gestützt war wie auf einen Ersatz nach § 42a NÖ SHG (Ersatzpflicht durch Geschenknehmer). Bei Prüfung des Rechtsfalls unter dem Gesichtspunkt des § 41 NÖ SHG erweist sich die Klagsforderung, worauf bereits die Erstrichterin hinwies, zufolge § 41 Abs 6 NÖ SHG als verjährt. Die Verjährung beginnt mit der Tätigung des Aufwands durch den Sozialhilfeträger (Pfeil aaO 536 unter Hinweis auf VwSlg 11.526[A]).In Frage kommt hier nur eine Haftung des Beklagten nach Paragraph 41, Absatz 5, NÖ SHG, weil das Klagebegehren auf einen Ersatz nach den Paragraphen 42, und 43 NÖ SHG (Ersatzpflicht von Personen, die gesetzlich oder vertraglich zum Unterhalt des Empfängers der Sozialhilfe verpflichtet sind) ebensowenig gestützt war wie auf einen Ersatz nach Paragraph 42 a, NÖ SHG (Ersatzpflicht durch Geschenknehmer). Bei Prüfung des Rechtsfalls unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 41, NÖ SHG erweist sich die Klagsforderung, worauf bereits die Erstrichterin hinwies, zufolge Paragraph 41, Absatz 6, NÖ SHG als verjährt. Die Verjährung beginnt mit der Tätigung des Aufwands durch den Sozialhilfeträger (Pfeil aaO 536 unter Hinweis auf VwSlg 11.526[A]).
§ 41 NÖ SHG regelt den Kostenersatz durch den Hilfeempfänger, somit den nachträglichen Ersatz von Sozialhilfekosten durch den Hilfeempfänger unter den in dieser Gesetzesstelle angeführten Bedingungen. Voraussetzung für die Anwendung des § 41 NÖ SHG ist, daß einer Person Sozialhilfe gewährt wurde; in diesem Fall ist der Rückersatzanspruch im Verwaltungsverfahren geltend zu machen (§ 53 Abs 2 NÖ SHG). Ein solcher Fall liegt indes hier nicht vor, begehrte doch das klagende Land in Wahrheit nicht den Rückersatz von Sozialhilfeleistungen, sondern die Kosten der Unterbringung in einem Landespensionistenheim sowie ausgelegte Kosten für Krankenhilfe und Bestattung, die mangels Behauptung der Voraussetzungen für die Gewährung von Sozialhilfeleistungen vom Beklagten als gesetzlichem Erben und Rechtsnachfolger der Bezieherin zu tragen sind. Auf einen solchen Anspruch kommen die Verfahrensbestimmungen des NÖ SHG nicht zur Anwendung (10 Ob 506/94 zur Frage der Zulässigkeit des Rechtswegs). Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs findet die Leistung des Fürsorgeträgers - jetzt Sozialhilfeträgers - an den Hilfsbedürftigen in den fürsorgerechtlichen Vorschriften ihren zureichenden und abschließenden Rechtsgrund. Diese fürsorgerechtlichen - jetzt sozialhilferechtlichen - Vorschriften regelten auch Umfang und Art des Aufwandersatzes abschließend, weshalb eine Prüfung anderer Rechtsgründe, etwa nach § 1042 ABGB für den Klagsanspruch nicht in Frage komme (SZ 50/153, SZ 43/174; RZ 1966, 104; 7 Ob 190/74; RIS-Justiz RS0038041; Stanzl in Klang2 IV/1, 924 f, 934), zumal der Landesgesetzgeber den Ersatzanspruch durch sozialhilferechtliche Sondervorschriften auch dem Umfang nach beschränke (vgl 7 Ob 190/74). Von dieser Rechtsauffassung abzugehen, besteht umso weniger Anlaß, als der erkennende Senat erstmals in der Entscheidung 1 Ob 30/91 (SZ 64/92 = JBl 1992, 35 mwN) darlegte, es bestehe keine generelle Wahlfreiheit zwischen öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Handlungsformen, jedenfalls dort nicht, wo der Gesetzgeber zu erkennen gebe, daß die hoheitliche Gestaltung zwingend sei. Die Frage, ob eine bestimmte Aufgabe zu ihrer Wahrnehmung der Hoheitsverwaltung oder der Privatwirtschaftsverwaltung übertragen ist, sei ausschließlich nach den maßgeblichen Rechtsvorschriften zu beurteilen. Dieser Auffassung sind weitere Entscheidungen gefolgt (10 Ob 519/94 = ImmZ 1996, 161; 7 Ob 556/95; RIS-Justiz RS0038475). Wenn die Verwaltung etwa für den Fall, daß hoheitlich vorgesehene Leistungen mit einem bestimmten Maß begrenzt sind, diese Grenze mit Mitteln nichthoheitlicher Verwaltung überschreitet, verstößt sie in aller Regel gegen das sie bindende Gesetz, weil der Gesetzgeber in diesen Fällen eben die Leistung entsprechend begrenzt wissen wollte (ImmZ 1996, 161). In gleicher Weise hat das dann zu gelten, wenn der Rückersatz von aufgrund eines Landesgesetzes erbrachten Leistungen zu beurteilen ist, der Rückersatz aber durch den Gesetzgeber beschränkt wird (Fristen, soziale Gesichtspunkte ua). Da die bescheidmäßige Zuerkennung von Sozialhilfeleistungen keine Voraussetzung für einen Ersatzanspruch des Sozialhilfeträgers bildet (vgl dazu 2 Ob 526/90 zu § 7 Wr SHG im Zusammenhang mit der Legalzession), ist es für die Frage der Anwendung materiellen Rechts bedeutungslos, ob die Leistungen des Landes rechtsmäßig aufgrund eines Bescheids über die Gewähurng von Sozialhilfe oder ohne eine solche Grundlage einem vermeintlich Hilfsbedürftigen zugewendet wurden. Im übrigen käme es auch zu einem Wertungswiderspruch, könnte sich der Sozialhilfeträger, der es entgegen seinen gesetzlichen Verpflichtungen unterläßt, den zur Gewährung von Sozialhilfe gebotenen Bescheid zu erlassen, aber - gleichviel, ob nun absichtlich oder bloß versehentlich, - dennoch der Sozialhilfe entsprechende Leistungen erbringt, die er bei rechtmäßigem Vorgehen hoheitlich zu gewähren hätte, ohne Bindung an die in diesem Fall zu beachtenden Verwaltungsvorschriften (hier das NÖ SHG) über den Kostenersatz auf im Privatrecht vorgesehene Verpflichtungen des Leistungsempfängers berufen, nach welchen er - was den Umfang der Ersatzpflicht (vgl nur etwa § 41 Abs 4 NÖ SHG) oder, wie im vorliegenden Fall, die Verjährung seines Ersatzanspruchs betrifft - besser gestellt wäre, als wenn er rechtmäßig vorgegangen wäre.Paragraph 41, NÖ SHG regelt den Kostenersatz durch den Hilfeempfänger, somit den nachträglichen Ersatz von Sozialhilfekosten durch den Hilfeempfänger unter den in dieser Gesetzesstelle angeführten Bedingungen. Voraussetzung für die Anwendung des Paragraph 41, NÖ SHG ist, daß einer Person Sozialhilfe gewährt wurde; in diesem Fall ist der Rückersatzanspruch im Verwaltungsverfahren geltend zu machen (Paragraph 53, Absatz 2, NÖ SHG). Ein solcher Fall liegt indes hier nicht vor, begehrte doch das klagende Land in Wahrheit nicht den Rückersatz von Sozialhilfeleistungen, sondern die Kosten der Unterbringung in einem Landespensionistenheim sowie ausgelegte Kosten für Krankenhilfe und Bestattung, die mangels Behauptung der Voraussetzungen für die Gewährung von Sozialhilfeleistungen vom Beklagten als gesetzlichem Erben und Rechtsnachfolger der Bezieherin zu tragen sind. Auf einen solchen Anspruch kommen die Verfahrensbestimmungen des NÖ SHG nicht zur Anwendung (10 Ob 506/94 zur Frage der Zulässigkeit des Rechtswegs). Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs findet die Leistung des Fürsorgeträgers - jetzt Sozialhilfeträgers - an den Hilfsbedürftigen in den fürsorgerechtlichen Vorschriften ihren zureichenden und abschließenden Rechtsgrund. Diese fürsorgerechtlichen - jetzt sozialhilferechtlichen - Vorschriften regelten auch Umfang und Art des Aufwandersatzes abschließend, weshalb eine Prüfung anderer Rechtsgründe, etwa nach Paragraph 1042, ABGB für den Klagsanspruch nicht in Frage komme (SZ 50/153, SZ 43/174; RZ 1966, 104; 7 Ob 190/74; RIS-Justiz RS0038041; Stanzl in Klang2 IV/1, 924 f, 934), zumal der Landesgesetzgeber den Ersatzanspruch durch sozialhilferechtliche Sondervorschriften auch dem Umfang nach beschränke vergleiche 7 Ob 190/74). Von dieser Rechtsauffassung abzugehen, besteht umso weniger Anlaß, als der erkennende Senat erstmals in der Entscheidung 1 Ob 30/91 (SZ 64/92 = JBl 1992, 35 mwN) darlegte, es bestehe keine generelle Wahlfreiheit zwischen öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Handlungsformen, jedenfalls dort nicht, wo der Gesetzgeber zu erkennen gebe, daß die hoheitliche Gestaltung zwingend sei. Die Frage, ob eine bestimmte Aufgabe zu ihrer Wahrnehmung der Hoheitsverwaltung oder der Privatwirtschaftsverwaltung übertragen ist, sei ausschließlich nach den maßgeblichen Rechtsvorschriften zu beurteilen. Dieser Auffassung sind weitere Entscheidungen gefolgt (10 Ob 519/94 = ImmZ 1996, 161; 7 Ob 556/95; RIS-Justiz RS0038475). Wenn die Verwaltung etwa für den Fall, daß hoheitlich vorgesehene Leistungen mit einem bestimmten Maß begrenzt sind, diese Grenze mit Mitteln nichthoheitlicher Verwaltung überschreitet, verstößt sie in aller Regel gegen das sie bindende Gesetz, weil der Gesetzgeber in diesen Fällen eben die Leistung entsprechend begrenzt wissen wollte (ImmZ 1996, 161). In gleicher Weise hat das dann zu gelten, wenn der Rückersatz von aufgrund eines Landesgesetzes erbrachten Leistungen zu beurteilen ist, der Rückersatz aber durch den Gesetzgeber beschränkt wird (Fristen, soziale Gesichtspunkte ua). Da die bescheidmäßige Zuerkennung von Sozialhilfeleistungen keine Voraussetzung für einen Ersatzanspruch des Sozialhilfeträgers bildet vergleiche dazu 2 Ob 526/90 zu Paragraph 7, Wr SHG im Zusammenhang mit der Legalzession), ist es für die Frage der Anwendung materiellen Rechts bedeutungslos, ob die Leistungen des Landes rechtsmäßig aufgrund eines Bescheids über die Gewähurng von Sozialhilfe oder ohne eine solche Grundlage einem vermeintlich Hilfsbedürftigen zugewendet wurden. Im übrigen käme es auch zu einem Wertungswiderspruch, könnte sich der Sozialhilfeträger, der es entgegen seinen gesetzlichen Verpflichtungen unterläßt, den zur Gewährung von Sozialhilfe gebotenen Bescheid zu erlassen, aber - gleichviel, ob nun absichtlich oder bloß versehentlich, - dennoch der Sozialhilfe entsprechende Leistungen erbringt, die er bei rechtmäßigem Vorgehen hoheitlich zu gewähren hätte, ohne Bindung an die in diesem Fall zu beachtenden Verwaltungsvorschriften (hier das NÖ SHG) über den Kostenersatz auf im Privatrecht vorgesehene Verpflichtungen des Leistungsempfängers berufen, nach welchen er - was den Umfang der Ersatzpflicht vergleiche , nur etwa Paragraph 41, Absatz 4, NÖ SHG) oder, wie im vorliegenden Fall, die Verjährung seines Ersatzanspruchs betrifft - besser gestellt wäre, als wenn er rechtmäßig vorgegangen wäre.
Daraus folgt, daß für den Anspruch des Sozialhilfeträgers gegen den Leistungsempfänger oder dessen Erben auf Ersatz der Kosten zwar der Rechtsweg eröffnet ist, sofern er die Leistungen, die an sich aufgrund eines Bescheids und somit hoheitlich zu gewähren wären, aus welchem Grund auch immer gewährt, ohne daß ein solcher Bescheid erlassen worden wäre, daß aber dessenungeachtet die Bestimmungen des (hier NÖ) Sozialhilfegesetzes über Einschränkungen der Kostenersatzpflicht und der Verjährung zu beachten sind. Ein Rückgriff auf den Verwendungsanspruch gemäß § 1042 ABGB bleibt dem Sozialhilfeträger in solchen Fällen verwehrt, ohne daß erst geprüft werden müßte, ob diese Bestimmung im zweipersonalen Verhältnis überhaupt anwendbar ist.Daraus folgt, daß für den Anspruch des Sozialhilfeträgers gegen den Leistungsempfänger oder dessen Erben auf Ersatz der Kosten zwar der Rechtsweg eröffnet ist, sofern er die Leistungen, die an sich aufgrund eines Bescheids und somit hoheitlich zu gewähren wären, aus welchem Grund auch immer gewährt, ohne daß ein solcher Bescheid erlassen worden wäre, daß aber dessenungeachtet die Bestimmungen des (hier NÖ) Sozialhilfegesetzes über Einschränkungen der Kostenersatzpflicht und der Verjährung zu beachten sind. Ein Rückgriff auf den Verwendungsanspruch gemäß Paragraph 1042, ABGB bleibt dem Sozialhilfeträger in solchen Fällen verwehrt, ohne daß erst geprüft werden müßte, ob diese Bestimmung im zweipersonalen Verhältnis überhaupt anwendbar ist.
Eine Beurteilung des Klagsanspruchs nach § 1431 ABGB kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die klagende Partei diesen Rechtsgrund im Tatsächlichen überhaupt nicht substantiiert hat. Außerdem befand sich die zuständige Behörde auch in Kenntnis des Liegenschaftsbesitzes der Mutter des Beklagten. Im übrigen könnte sich die klagende Partei aus den vorher dargelegten Grundsätzen wohl auch auf die condictio indebiti nicht mit Erfolg berufen.Eine Beurteilung des Klagsanspruchs nach Paragraph 1431, ABGB kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die klagende Partei diesen Rechtsgrund im Tatsächlichen überhaupt nicht substantiiert hat. Außerdem befand sich die zuständige Behörde auch in Kenntnis des Liegenschaftsbesitzes der Mutter des Beklagten. Im übrigen könnte sich die klagende Partei aus den vorher dargelegten Grundsätzen wohl auch auf die condictio indebiti nicht mit Erfolg berufen.
Die vom Berufungsgericht relevierte Frage, ob die Bestimmung des § 1042 ABGB mit ihrer 30jährigen Verjährungsfrist (JBl 1991, 127 uva; RIS-Justiz RS0019832) auch im zweipersonalen Verhältnis angewendet werden kann (vgl dazu Rummel in Rummel2 § 1042 ABGB Rz 1 mwN zur Rspr und den beachtlichen Einwendungen der Lehre), stellt sich, wie schon erwähnt, hier ebensowenig wie die weitere Frage, ob materiellrechtlich überhaupt die Voraussetzungen für die Pflicht des beklagten Erben zum Ersatz der Kosten für die Leistungen an dessen vom Land erkennbar als hilfsbedürftig beurteilten Mutter vorliegen. Inwieweit die Leistungen des Sozialhilfeträgers „unter Berücksichtigung eines zumutbaren Einsatzes der eigenen Kräfte und Mittel“ (§ 26 Abs 4 NÖ SHG) etwa angesichts des Liegenschaftsbesitzes zu reduzieren gewesen wären oder ganz entfallen hätten müssen, kann gleichfalls ebenso auf sich beruhen wie die Frage, ob auf Bestattungskosten ein Rechtsanspruch iSd § 7 NÖ SHG besteht (vgl dazu Pfeil aaO 371).Die vom Berufungsgericht relevierte Frage, ob die Bestimmung des Paragraph 1042, ABGB mit ihrer 30jährigen Verjährungsfrist (JBl 1991, 127 uva; RIS-Justiz RS0019832) auch im zweipersonalen Verhältnis angewendet werden kann vergleiche dazu Rummel in Rummel2 Paragraph 1042, ABGB Rz 1 mwN zur Rspr und den beachtlichen Einwendungen der Lehre), stellt sich, wie schon erwähnt, hier ebensowenig wie die weitere Frage, ob materiellrechtlich überhaupt die Voraussetzungen für die Pflicht des beklagten Erben zum Ersatz der Kosten für die Leistungen an dessen vom Land erkennbar als hilfsbedürftig beurteilten Mutter vorliegen. Inwieweit die Leistungen des Sozialhilfeträgers „unter Berücksichtigung eines zumutbaren Einsatzes der eigenen Kräfte und Mittel“ (Paragraph 26, Absatz 4, NÖ SHG) etwa angesichts des Liegenschaftsbesitzes zu reduzieren gewesen wären oder ganz entfallen hätten müssen, kann gleichfalls ebenso auf sich beruhen wie die Frage, ob auf Bestattungskosten ein Rechtsanspruch iSd Paragraph 7, NÖ SHG besteht vergleiche dazu Pfeil aaO 371).
In Abänderung der vorinstanzlichen Entscheidungen ist das Klagebegehren abzuweisen. Die Kostenentscheidung fußt auf den §§ 41 und 50 ZPO.In Abänderung der vorinstanzlichen Entscheidungen ist das Klagebegehren abzuweisen. Die Kostenentscheidung fußt auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.