Entscheidungsgründe:
Der Erstkläger ist Eigentümer eines Wohn- und Betriebsgebäudes in E*****. Beide Kläger betreiben auf dieser Liegenschaft einen Fleischereibetrieb. Am 24.12.1968 richtete für die Gemeinde deren Bürgermeister ein Schreiben folgenden Inhalts an den Vater des Erstklägers:
"In Ergänzung der in der Niederschrift vom 13.11.1968 getroffenen Vereinbarung erklärt die Gemeinde E*****, daß auch für den Fall der Errichtung einer Ortskanalisierung die Einleitung der Abwässer des Betriebes und des Hauses Herrn Albert S***** und dessen Rechtsnachfolger im Besitz des Hauses... in den zu schaffenden neuen Kanal mit keinen für Herrn Albert S*****und dessen Rechtsnachfolger entstehenden Kosten verbunden sein darf, demnach weder eine Kanalanschlußgebühr noch eine Kanalbenützungsgebühr von Herrn Albert S*****und dessen Rechtsnachfolger verlangt wird und die Gemeinde für den Fall einer Vorschreibung einer solchen Gebühr Herrn Albert S*****und dessen Rechtsnachfolger schadlos halten wird."
Über Ansuchen der Kläger vom 3.7.1986 wurde nach Durchführung baubehördlicher und wasserbehördlicher Verhandlungen mit einem undatierten Bescheid der Auftrag zum Anschluß an den öffentlichen Kanal rechtskräftig erteilt. Ein Anschluß des Betriebes der Kläger erfolgte dann auch tatsächlich. Mit Abgabenbescheid vom 31.3.1989 schrieb der Bürgermeister der Gemeinde E*****den Klägern eine Kanaleinmündungsabgabe von S 83.007,-- und eine Sonderabgabe von S 789.000,-- zuzüglich USt vor. Dagegen wendeten sich die Kläger - ohne Erfolg - im administrativen Instanzenzug mit der Begründung, das zitierte Schreiben der Gemeinde sei als Bescheid über den Verzicht auf die genannten Gebühren oder als öffentlich-rechtlicher Vertrag anzusehen. Der Verwaltungsgerichtshof wies die Beschwerde der Kläger als unbegründet ab und führte im wesentlichen aus: Das zitierte Schreiben des Bürgermeisters sei seiner Form nach kein Bescheid, es sei auch insbesondere nicht als Bescheid bezeichnet. Auch sein Inhalt lege keine Deutung als einen Akt der obrigkeitlichen, also einseitig anordnenden Normerlassung der Hoheitsverwaltung nahe. Der Bürgermeister habe keinen bescheidförmigen Verzicht auf einen allfälligen künftigen Abgabenanspruch intendiert. Dafür hätten das NÖ Kanalgesetz, LGBl. 6/54, das NÖ Kanalgesetz LGBl. 8230-0 und die NÖ Abgabenordnung 1977 keine Rechtsgrundlage geboten. Die gewählte Formulierung "schadlos halten" deute nicht nur auf einen privatrechtlichen Inhalt dieses Teiles der Erklärung hin, sondern unterstreiche deren rechtsgeschäftlichen Charakter insgesamt. Die maßgebenden Rechtsvorschriften des materiellen und formellen Abgabenrechtes sähen keine Rechtsgrundlage dafür vor, daß die Erklärung eine Abgabenvorschreibung bei sonst gegebener Tatbestandsmäßigkeit ausschlösse (VwGH 8.3.1991, Zl 90/17/0328).
Im vorliegenden Verfahren begehren die Kläger, es werde mit Urteil festgestellt, daß die beklagte Partei rechtswirksam verzichtet habe, von ihnen die mit Abgabenbescheid vorgeschriebene Kanaleinmündungsabgabe und Sonderabgabe, Gesamtsumme S 959.207,70 für den Anschluß der Liegenschaft in Ennsdorf an den öffentlichen Mischwasserkanal sowie eine Kanalbenützungsgebühr zu verlangen. Sie brachten im wesentlichen vor, mit dem zitierten Schreiben habe die Beklagte rechtsgeschäftlich auf die Einhebung der genannten Gebühren verzichtet. Trotz dieses Verzichtes seien ihnen die Gebühren vorgeschrieben worden, weshalb sie ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung hätten.
Die Beklagte erhob die Einreden der Unzulässigkeit des Rechtsweges und der rechtskräftig entschiedenen Streitsache, beantragte im übrigen die Abweisung des Klagebegehrens und wendete im wesentlichen ein, ein Verzicht hätte einer Beschlußfassung durch den Gemeinderat bedurft, die hier nicht vorliege. Der Bürgermeister habe gar keinen rechtsgeschäftlichen Verzicht aussprechen können. Soweit in seinem Schreiben ein Rechtsgeschäft zu erblicken sei, sei dieses unwirksam. Überdies sei mittlerweile die Geschäftsgrundlage weggefallen. Der Wert des seinerzeit abgetretenen Grundstückstreifens erreiche nicht einmal die Hälfte der nunmehr vorgeschriebenen Kanaleinmündungsgebühr. Die Kläger wären also unrechtmäßig bereichert. Mangels einer vertretbaren Wertrelation zwischen dem abgetretenen Grundstückstreifen und den Gebühren wäre eine allenfalls vorliegende Vereinbarung sittenwidrig. Die Kläger hätten auch kein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung, sei doch bereits im Verwaltungsverfahren klargestellt worden, daß das zitierte Schreiben weder eine Abgabenvorschreibung noch eine Abgabeneinhebung hindere.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es traf im wesentlichen folgende weitere Feststellungen:
Am 13.11.1968 erklärte sich Albert S*****gegenüber der NÖ Landesstraßenbauabteilung 6 und der beklagten Gemeinde bereit, für die Herstellung eines Gehsteiges und die Umgestaltung der Fahrbahn kostenlos Grund abzutreten. Mit Übergabsvertrag vom 26.1.1978 übergaben Albert und Hedwig S*****dem Erstkläger unter anderem die hier in Rede stehende Liegenschaft und den am selben Standort betriebenen Fleischhauereibetrieb.
Auf Grund des vollstreckbaren Rückstandsausweises der Beklagten vom 15.7.1991 wurde zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von S 978.591,70 an Kanaleinmündungsabgabe, Säumniszuschlag und Mahngebühr zuzüglich Antragskosten die Fahrnisexekution beantragt. Sie wurde am 12.8.1991 bewilligt und am 29.11.1991 aufgeschoben.
In rechtlicher Hinsicht meinte das Erstgericht, dem Schreiben des Bürgermeisters vom 24.12.1968 liege zwar kein Gemeinderatsbeschluß zugrunde, doch habe die Beklagte ihren Willen als juristische Person des öffentlichen Rechtes durch schlüssiges Verhalten ihres Vertreters zum Ausdruck gebracht. Es sei von einem rechtswirksamen Verzicht der Beklagten auf die Einhebung der gegenständlichen Gebühren gegenüber Albert S*****und seinen Rechtsnachfolgern auszugehen. Der Rechtsweg sei für das Feststellungsbegehren zulässig; auch eine rechtskräftig entschiedene Streitsache liege nicht vor. Im vorliegenden Fall gehe es nicht um die Rechtmäßigkeit einer Vorschreibung von Gebühren, sondern nur darum, ob auf deren Einhebung durch ein dem Privatrecht unterliegendes Rechtsgeschäft verzichtet worden sei. Auch die übrigen Einwendungen der Beklagten seien nicht berechtigt.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten Folge und änderte das Urteil im Sinne einer Abweisung des Feststellungsbegehrens ab. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteigt und daß die ordentliche Revision zulässig ist. Im übrigen wurde die Berufung, soweit damit der Ausspruch über die Einreden der Unzulässigkeit des Rechtswegs und der rechtskräftig entschiedenen Streitsache angefochten wurde, verworfen. In der Sache selbst vertrat sas Berufungsgericht folgende Rechtsauffassung:
Die beklagte Gemeinde vollziehe auf Grundlage des NÖ Kanalgesetzes 1977, LGBl. 8230-0, jene Verwaltungsangelegenheit hoheitlich im eigenen Wirkungskreis, die der den Klägern vorgeschriebenen Kanaleinmündungs- und Sonderabgabe sowie der Kanalbenützungsgebühr zugrunde liege. Wie schon der Verwaltungsgerichtshof dargelegt habe, hätten weder das NÖ Kanalgesetz, LGBl. 6/1954 in der damals geltenden Fassung noch das nunmehr geltende NÖ Kanalgesetz eine Rechtsgrundlage für einen bescheidförmigen - also im Bereich der Hoheitsverwaltung ausgesprochenen - Verzicht auf einen allfälligen künftigen Abgabenanspruch geboten. Eine solche Rechtsgrundlage finde sich auch weder in der NÖ Abgabenordnung, LGBl. 142/1963 in der damals geltenden Fassung, noch in der NÖ Abgabenordnung 1977, LGBl. 3400-0. Gemäß § 1 Abs 1 NÖ AO 1977 würden die Bestimmungen dieses Gesetzes in Angelegenheiten der nicht bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben des Landes und der Gemeinden gelten, soweit diese Abgaben durch Organe des Landes oder der Gemeinden zu erheben seien und nicht Abgabenbehörden des Bundes einzuschreiten hätten. Die nach dem NÖ KanalG 1977 einzuhebenden Abgaben seien vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht ausgenommen. Der Vollzug der NÖ AO 1977 erfolge kraft gesetzlicher Determination als Aufgabe der Hoheitsverwaltung mit deren Mitteln. Gemäß § 182 Abs 1 leg cit könnten fällige Abgabenschuldigkeiten von Amts wegen durch Abschreibung gelöscht werden, wenn alle Möglichkeiten der Einbringung erfolglos versucht worden oder Einbringungsmaßnahmen offenkundig aussichtslos seien und auf Grund der Sachlage nicht angenommen werden könne, daß sie zu einem späteren Zeitpunkt zu einem Erfolg führen werden. Gemäß § 183 Abs 1 leg cit könnten fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabenpflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre. Gemäß § 184 Abs 1 leg cit könne auf Antrag eines Gesamtschuldners dieser aus der Gesamtschuld ganz oder zum Teil entlassen werden, wenn die Einhebung der Abgabenschuld bei diesem nach der Lage des Falles unbillig wäre. Diese Bestimmungen machten deutlich, daß auch der Verzicht auf die Einhebung einer Abgabenschuldigkeit kraft gesetzlicher Determination nur gemäß den in der Hoheitsverwaltung eigentümlichen Rechtsformen möglich sei. Weder das NÖ Kanalgesetz 1977 noch die NÖ AO 1977 sähen eine Ermächtigung zum Abschluß eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zur Regelung der zuletzt angesprochenen hoheitlich zu besorgenden Verwaltungsangelegenheiten vor. Nach § 20 NÖ AO 1977 könne durch den Mißbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes die Abgabenpflicht nicht umgangen oder gemindert werden. Liege ein Mißbrauch vor, seien die Abgaben so zu erheben, wie sie bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu erheben wären. Gleiches bestimme bereits § 20 NÖ AO in der am 24.12.1968 geltenden Fassung.Die beklagte Gemeinde vollziehe auf Grundlage des NÖ Kanalgesetzes 1977, LGBl. 8230-0, jene Verwaltungsangelegenheit hoheitlich im eigenen Wirkungskreis, die der den Klägern vorgeschriebenen Kanaleinmündungs- und Sonderabgabe sowie der Kanalbenützungsgebühr zugrunde liege. Wie schon der Verwaltungsgerichtshof dargelegt habe, hätten weder das NÖ Kanalgesetz, Landesgesetzblatt 6 aus 1954, in der damals geltenden Fassung noch das nunmehr geltende NÖ Kanalgesetz eine Rechtsgrundlage für einen bescheidförmigen - also im Bereich der Hoheitsverwaltung ausgesprochenen - Verzicht auf einen allfälligen künftigen Abgabenanspruch geboten. Eine solche Rechtsgrundlage finde sich auch weder in der NÖ Abgabenordnung, Landesgesetzblatt 142 aus 1963, in der damals geltenden Fassung, noch in der NÖ Abgabenordnung 1977, Landesgesetzblatt 3400-0. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, NÖ AO 1977 würden die Bestimmungen dieses Gesetzes in Angelegenheiten der nicht bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben des Landes und der Gemeinden gelten, soweit diese Abgaben durch Organe des Landes oder der Gemeinden zu erheben seien und nicht Abgabenbehörden des Bundes einzuschreiten hätten. Die nach dem NÖ KanalG 1977 einzuhebenden Abgaben seien vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht ausgenommen. Der Vollzug der NÖ AO 1977 erfolge kraft gesetzlicher Determination als Aufgabe der Hoheitsverwaltung mit deren Mitteln. Gemäß Paragraph 182, Absatz eins, leg cit könnten fällige Abgabenschuldigkeiten von Amts wegen durch Abschreibung gelöscht werden, wenn alle Möglichkeiten der Einbringung erfolglos versucht worden oder Einbringungsmaßnahmen offenkundig aussichtslos seien und auf Grund der Sachlage nicht angenommen werden könne, daß sie zu einem späteren Zeitpunkt zu einem Erfolg führen werden. Gemäß Paragraph 183, Absatz eins, leg cit könnten fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabenpflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre. Gemäß Paragraph 184, Absatz eins, leg cit könne auf Antrag eines Gesamtschuldners dieser aus der Gesamtschuld ganz oder zum Teil entlassen werden, wenn die Einhebung der Abgabenschuld bei diesem nach der Lage des Falles unbillig wäre. Diese Bestimmungen machten deutlich, daß auch der Verzicht auf die Einhebung einer Abgabenschuldigkeit kraft gesetzlicher Determination nur gemäß den in der Hoheitsverwaltung eigentümlichen Rechtsformen möglich sei. Weder das NÖ Kanalgesetz 1977 noch die NÖ AO 1977 sähen eine Ermächtigung zum Abschluß eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zur Regelung der zuletzt angesprochenen hoheitlich zu besorgenden Verwaltungsangelegenheiten vor. Nach Paragraph 20, NÖ AO 1977 könne durch den Mißbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes die Abgabenpflicht nicht umgangen oder gemindert werden. Liege ein Mißbrauch vor, seien die Abgaben so zu erheben, wie sie bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu erheben wären. Gleiches bestimme bereits Paragraph 20, NÖ AO in der am 24.12.1968 geltenden Fassung.
Die Beklagte habe daher weder durch einen im Bereich der schlichten Hoheitsverwaltung abzuschließenden öffentlich-rechtlichen noch durch einen privatrechtlichen Vertrag auf die Einhebung der dem vorliegenden Feststellungsbegehren zugrundeliegenden Abgaben verzichten dürfen, weil es dort, wo der Gesetzgeber zu erkennen gäbe, daß die hoheitliche Gestaltung in bestimmter Form zwingend sei, jedenfalls auch keine Wahlfreiheit zwischen diesen öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Handlungsformen bestehe. Gemäß § 1444 ABGB könnten daher bürgerlich-rechtliche Verzichtsverträge nur in Fällen rechtswirksam sein, in denen der Gläubiger berechtigt wäre, sich seines Rechtes in einer privatrechtlichen Rechtsform zu begeben und damit auch die Verbindlichkeit des Schuldners aufzuheben. Dies könne im vorliegenden Fall gerade nicht angenommen werden. Erblicke man also in dem eingangs zitierten Schreiben des Bürgermeisters einen auf Grundlage des Privatrechts ausgesprochenen und von den Klägern angenommenen Verzicht auf die Einhebung der genannten Abgaben, so sei dieser Vertrag in Folge eines Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot - nämlich das des Rechtsformmißbrauches - gemäß § 879 Abs 1 ABGB nichtig.Die Beklagte habe daher weder durch einen im Bereich der schlichten Hoheitsverwaltung abzuschließenden öffentlich-rechtlichen noch durch einen privatrechtlichen Vertrag auf die Einhebung der dem vorliegenden Feststellungsbegehren zugrundeliegenden Abgaben verzichten dürfen, weil es dort, wo der Gesetzgeber zu erkennen gäbe, daß die hoheitliche Gestaltung in bestimmter Form zwingend sei, jedenfalls auch keine Wahlfreiheit zwischen diesen öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Handlungsformen bestehe. Gemäß Paragraph 1444, ABGB könnten daher bürgerlich-rechtliche Verzichtsverträge nur in Fällen rechtswirksam sein, in denen der Gläubiger berechtigt wäre, sich seines Rechtes in einer privatrechtlichen Rechtsform zu begeben und damit auch die Verbindlichkeit des Schuldners aufzuheben. Dies könne im vorliegenden Fall gerade nicht angenommen werden. Erblicke man also in dem eingangs zitierten Schreiben des Bürgermeisters einen auf Grundlage des Privatrechts ausgesprochenen und von den Klägern angenommenen Verzicht auf die Einhebung der genannten Abgaben, so sei dieser Vertrag in Folge eines Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot - nämlich das des Rechtsformmißbrauches - gemäß Paragraph 879, Absatz eins, ABGB nichtig.
Gegen dieses Urteil des Gerichtes zweiter Instanz wendet sich die rechtzeitige Revision der Kläger aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Sie beantragen die Abänderung dahin, daß das stattgebende Urteil des Erstgerichtes wiederhergestellt werde. Hilfsweise stellen sie einen Aufhebungsantrag.
Die Beklagte erstattete eine Revisionsbeantwortung und beantragte, der Revision nicht Folge zu geben.