Rechtssatz RS0034713
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0034713
Entscheidungsdatum
19.11.2024
Norm
ABGB §879 BIIo
AHG §1 Bb
oö BauO §22
oö ROG §23
Rechtssatz
Wenn die Privatwirtschaftsverwaltung gewählt wird, um der materiell gegebenen öffentlich - rechtlichen Bindung zu entgehen, so liegt Missbrauch der Form und daher ein essentieller Verstoß gegen die Grundsätze des Rechtsstaates vor, der gemäß § 879 Abs 1 ABGB zur Nichtigkeit der privatrechtlich getroffenen Vereinbarungen führt. Hier: Die Erstellung eines Bebauungsplanes, eines Flächenwidmungsplanes und auch eines Bebauungsvorschlages gehört zum Vollzug des oö ROG. Ebenso die Kosten von Verkehrswegen und Kanalanschlüssen.Wenn die Privatwirtschaftsverwaltung gewählt wird, um der materiell gegebenen öffentlich - rechtlichen Bindung zu entgehen, so liegt Missbrauch der Form und daher ein essentieller Verstoß gegen die Grundsätze des Rechtsstaates vor, der gemäß Paragraph 879, Absatz eins, ABGB zur Nichtigkeit der privatrechtlich getroffenen Vereinbarungen führt. Hier: Die Erstellung eines Bebauungsplanes, eines Flächenwidmungsplanes und auch eines Bebauungsvorschlages gehört zum Vollzug des oö ROG. Ebenso die Kosten von Verkehrswegen und Kanalanschlüssen.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 511/95
Entscheidungstext OGH 23.02.1995 2 Ob 511/95
- 10 Ob 519/94
Entscheidungstext OGH 06.02.1996 10 Ob 519/94
nur: Wenn die Privatwirtschaftsverwaltung gewählt wird, um der materiell gegebenen öffentlich - rechtlichen Bindung zu entgehen, so liegt Mißbrauch der Form und daher ein essentieller Verstoß gegen die Grundsätze des Rechtsstaates vor, der gemäß § 879 Abs 1 ABGB zur Nichtigkeit der privatrechtlich getroffenen Vereinbarungen führt. (T1); Beisatz: Die Kanaleinmündungsabgaben und die Kanalbenützungsgebühr nach dem NÖ KanalG 1977 sind Abgaben, die durch Hoheitsakt vorzuschreiben und einzubringen sind. (T2) Veröff: SZ 69/25
- 1 Ob 48/00s
Entscheidungstext OGH 30.05.2000 1 Ob 48/00s
Vgl; Beisatz: Flächenwidmungspläne werden von den Gemeinden im Rahmen der Hoheitsverwaltung erlassen. "Baulandbestätigungen" sind der Sache nach schriftliche Auskünfte über Details aus dem Flächenwidmungsplan. (T3); Veröff: SZ 73/90
- 3 Ob 181/12g
Entscheidungstext OGH 23.01.2013 3 Ob 181/12g
Vgl auch; Beisatz: Hier: Änderung eines Flächenwidmungsplans nach dem TROG 2006 mit Abschluss eines privatrechtlichen Verzichtsvertrags. (T4)
- 7 Ob 125/16g
Entscheidungstext OGH 28.09.2016 7 Ob 125/16g
Auch; Beisatz: Hier eine von einer Gemeinde geschlossene Vereinbarung als Voraussetzung für die beabsichtigte Änderung des Flächenwidmungsplans. (T5)
- 18 OCg 11/19w
Entscheidungstext OGH 06.03.2020 18 OCg 11/19w
- 1 Ob 57/24z
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.11.2024 1 Ob 57/24z
Beisatz: Hier: Raumordnungsvertrag nach dem TROG 2016 (T6)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0034713
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2025
Dokumentnummer
JJR_19950223_OGH0002_0020OB00511_9500000_001