Die Rechtsmittelwerberin leitet aus der von der beklagten Gemeinde am 7. 11. 1990 ausgestellten Bestätigung darüber, daß sich die Grundstücke 275/2, 275/3, 785/3 und 785/4 im Bauland befänden, Amtshaftungsansprüche ab.
Die Ausstellung einer "Baulandbestätigung" ist weder im NÖ Grundverkehrsgesetz 1989 (NÖ GVG LGBl 6800-2) noch im NÖ Raumordnungsgesetz 1976 (NÖ ROG 1976 LGBl 8000-13) - auch nicht in einer früheren Fassung dieser Gesetze - ausdrücklich erwähnt. Die Ausstellung solcher Bestätigungen durch Gemeindeorgane ist indes in Niederösterreich unbestrittenermaßen allgemein gebräuchlich; solche "Baulandbestätigungen" werden unter anderem zur erleichterten Abwicklung des Grundverkehrs in Niederösterreich ausgestellt, weil Rechtsgeschäfte über Grundstücke, die als Bauland gewidmet sind, nicht dem Grundverkehrsrecht unterliegen und deshalb die Zuständigkeit der Grundverkehrsbehörde entfällt (Fischer ua, Die Grundverkehrsgesetze der österreichischen Bundesländer2, N 11; Schneider, Österreichisches Grundverkehrsrecht, § 18 NÖ GVG, Anm 2; ders, Handbuch österreichisches Grundverkehrsrecht, 117). Eine ausdrückliche Regelung findet sich nur im § 2 Abs 2 lit b des Salzburger Grundverkehrsgesetzes 1997 (SGVG 1997), nach dem die Bügermeister im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde auf Antrag eine Bescheinigung über die Baulandeigenschaft auszustellen haben.Die Ausstellung einer "Baulandbestätigung" ist weder im NÖ Grundverkehrsgesetz 1989 (NÖ GVG Landesgesetzblatt 6800-2) noch im NÖ Raumordnungsgesetz 1976 (NÖ ROG 1976 Landesgesetzblatt 8000-13) - auch nicht in einer früheren Fassung dieser Gesetze - ausdrücklich erwähnt. Die Ausstellung solcher Bestätigungen durch Gemeindeorgane ist indes in Niederösterreich unbestrittenermaßen allgemein gebräuchlich; solche "Baulandbestätigungen" werden unter anderem zur erleichterten Abwicklung des Grundverkehrs in Niederösterreich ausgestellt, weil Rechtsgeschäfte über Grundstücke, die als Bauland gewidmet sind, nicht dem Grundverkehrsrecht unterliegen und deshalb die Zuständigkeit der Grundverkehrsbehörde entfällt (Fischer ua, Die Grundverkehrsgesetze der österreichischen Bundesländer2, N 11; Schneider, Österreichisches Grundverkehrsrecht, Paragraph 18, NÖ GVG, Anmerkung 2, ; ders, Handbuch österreichisches Grundverkehrsrecht, 117). Eine ausdrückliche Regelung findet sich nur im Paragraph 2, Absatz 2, Litera b, des Salzburger Grundverkehrsgesetzes 1997 (SGVG 1997), nach dem die Bügermeister im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde auf Antrag eine Bescheinigung über die Baulandeigenschaft auszustellen haben.
Gemäß § 26 NÖ ROG 1976 (in der zur Zeit der Ausstellung der Bestätigung sowie auch gegenwärtig geltenden Fassung) haben die Gemeinden die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben - mit wenigen, für den vorliegenden Fall nicht bedeutsamen Ausnahmen - im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen. Flächenwidmungspläne werden von den Gemeinden im Rahmen der Hoheitsverwaltung erlassen (§ 13 Abs 3 NÖ ROG 1976 [arg "als behördliche Maßnahme"], vgl Schragel, AHG2 Rz 335). "Baulandbestätigungen" sind der Sache nach schriftliche Auskünfte über Details aus dem Flächenwidmungsplan. Obliegt die Erstellung eines örtlichen Raumordnungsprogramms und damit auch des Flächenwidmungsplans (§§ 13 und 14 NÖ ROG 1976) der Gemeinde in deren eigenem Wirkungsbereich, so wird auch die "Bestätigung" über Einzelheiten des von der Gemeinde erstellten Flächenwidmungsplans in Vollziehung der Gesetze ausgestellt, sodass bei Schäden infolge schuldhaft rechtswidriger Weise verfehlt ausgestellten Bestätigungen daraus Amtshaftungsansprüche abgeleitet werden können (vgl Schragel aaO Rz 296; vgl auch Fischer aaO [zur Vorgängerbestimmung des § 26 NÖ ROG]). Der (frühere) Bürgermeister handelte somit bei der Ausstellung der Bestätigung im Rahmen der Hoheitsverwaltung sowie des eigenen Wirkungsbereichs der von ihm vertretenen beklagten Gemeinde, sodass diese für die Folgen einer unrichtigen Bestätigung amtshaftungsrechtlich einzustehen hat. Demnach gilt es zu prüfen, ob alle für den gegen die beklagte Gemeinde geltend gemachten Schaden der klagenden Partei maßgeblichen Zurechnungskriterien vorliegen.Gemäß Paragraph 26, NÖ ROG 1976 (in der zur Zeit der Ausstellung der Bestätigung sowie auch gegenwärtig geltenden Fassung) haben die Gemeinden die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben - mit wenigen, für den vorliegenden Fall nicht bedeutsamen Ausnahmen - im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen. Flächenwidmungspläne werden von den Gemeinden im Rahmen der Hoheitsverwaltung erlassen (Paragraph 13, Absatz 3, NÖ ROG 1976 [arg "als behördliche Maßnahme"], vergleiche Schragel, AHG2 Rz 335). "Baulandbestätigungen" sind der Sache nach schriftliche Auskünfte über Details aus dem Flächenwidmungsplan. Obliegt die Erstellung eines örtlichen Raumordnungsprogramms und damit auch des Flächenwidmungsplans (Paragraphen 13 und 14 NÖ ROG 1976) der Gemeinde in deren eigenem Wirkungsbereich, so wird auch die "Bestätigung" über Einzelheiten des von der Gemeinde erstellten Flächenwidmungsplans in Vollziehung der Gesetze ausgestellt, sodass bei Schäden infolge schuldhaft rechtswidriger Weise verfehlt ausgestellten Bestätigungen daraus Amtshaftungsansprüche abgeleitet werden können vergleiche Schragel aaO Rz 296; vergleiche auch Fischer aaO [zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 26, NÖ ROG]). Der (frühere) Bürgermeister handelte somit bei der Ausstellung der Bestätigung im Rahmen der Hoheitsverwaltung sowie des eigenen Wirkungsbereichs der von ihm vertretenen beklagten Gemeinde, sodass diese für die Folgen einer unrichtigen Bestätigung amtshaftungsrechtlich einzustehen hat. Demnach gilt es zu prüfen, ob alle für den gegen die beklagte Gemeinde geltend gemachten Schaden der klagenden Partei maßgeblichen Zurechnungskriterien vorliegen.
Vorauszuschicken ist, dass derjenige, der als Erklärungsempfänger in Betracht kam, aus der Formulierung der Bestätigung (Beilage A) nur den Schluss ziehen konnte, die beklagte Partei bestätige - aus dem Flächenwidmungsplan - die rechtliche Eigenschaft der darin angeführten Grundstücke als Bauland, wenngleich sie sich darin auch auf Urkunden bezog, die für diese Widmung bestimmend gewesen seien. Ohne Zweifel hat die beklagte Partei damit die schriftliche Auskunft erteilt, dass die Grundstücke im Bauland gelegen seien.
Die Vorinstanzen haben das Klagebegehren mit der Begründung abgewiesen, der für die Ersatzfähigkeit des geltend gemachten Schadens unerlässliche Rechtswidrigkeitszusammenhang fehle, die klagende Partei sei als Kreditgeberin des Liegenschaftserwerbers somit in den Schutzzweck jener Normen, die Grundlage der "Baulandbestätigung" sind, nicht einbezogen. Dem kann im Ergebnis nicht beigetreten werden:
Auch für den Bereich des Amtshaftungsrechts gilt der allgemeine Grundsatz, dass die von einem Organ übertretene Vorschrift gerade auch den Zweck verfolgen muss, den Geschädigten vor eingetretenen (Vermögens-)Nachteilen zu schützen. Die Missachtung der eingrenzenden Wirkung des Rechtswidrigkeitszusammenhangs hätte gerade auf dem Gebiet des Amtshaftungsrechts eine uferlose Haftpflicht zur Folge. Es gilt daher zu prüfen, ob Pflichten der Rechtsträger nur im Interesse der Allgemeinheit oder auch im Interesse einzelner Betroffener angeordnet sind. Diese haften nur für solche Schäden, mit welchen jene Gefahr verwirklicht wird, derentwegen der Gesetzgeber ein bestimmtes Verhalten gefordert oder untersagt hat. Für die Annahme des erforderlichen Rechtswidrigkeitszusammenhangs genügt es allerdings, dass die Verhinderung eines Schadens bei einem Dritten bloß mitbezweckt ist; die Norm muss aber die Verhinderung von Schäden wie den später eingetretenen angestrebt haben. Allein daraus, dass eine Amtshandlung, die dem öffentlichen Interesse dient, mittelbar auch die Interessen eines Dritten berührt und diesem damit als Reflexwirkung pflichtgemäßen (pflichtwidrigen) Handelns einen Vorteil (Nachteil) verschafft, kann noch nicht auf eine Amtshaftungspflicht gerade diesem gegenüber geschlossen werden. Bei jeder einzelnen Norm ist deren Zweck aus der wertenden Beurteilung ihres Sinns zu ermitteln (JBl 1999, 325; SZ 69/145 uva). Maßgebend ist der Zweck, dem die Amtspflicht dient. Ist zwischen dem durch eine solche Auslegung ermittelten Normzweck und dem eingetretenen Schaden ein solcher Zusammenhang zu verneinen, so ist dieser nur mittelbarer und damit grundsätzlich nicht ersatzfähiger Schaden (SZ 66/77 ua). Ob im Rahmen der Amtshaftung eine Norm gerade (auch) den Schutz des Geschädigten bezweckt, hängt nicht zuletzt davon ab, ob bereits eine rechtliche Sonderverbindung zwischen dem Geschädigten und dem Rechtsträger, dessen Organe eine Amtspflicht verletzen, besteht und ob die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben eine so große und unbestimmte Zahl von Personen betrifft, dass diese der Allgemeinheit gleichzusetzen sind (SZ 68/191; SZ 65/94 ua). Ein jedermann zustehendes subjektives Recht auf gesetzmäßige Führung der Verwaltung besteht nicht (SZ 61/189 mwN). Es ist grundsätzlich nicht Aufgabe des Staates, die Privatinteressen des Einzelnen zu fördern (Schragel aaO Rz 123). Wie weit der Normzweck (Rechtswidrigkeitszusammenhang) reicht, ist eine Auslegungsfrage im Einzelfall (SZ 68/191).
Daraus folgt für den hier zu beurteilenden Sachverhalt:
Da die Ausstellung von Baulandbestätigungen in Niederösterreich - wie schon erörtert - zwar im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt, aber doch ständige Übung ist, ist vorerst die Frage zu klären, auf welche Vorschriften die Haftung des beklagten Rechtsträgers gestützt werden kann:
Nach § 1 des Bundesgrundsatzgesetzes vom 15. 5. 1987 BGBl 286 über die Auskunftspflicht der Verwaltung der Länder und Gemeinden (Auskunftspflicht-Grundsatzgesetz) haben ua die Organe der Gemeinden über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereichs Auskünfte zu erteilen, soweit dem eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht nicht entgegensteht. Gemäß § 2 dieses Gesetzes hat jedermann das Recht, Auskünfte zu verlangen. In Ausführung dieses Gesetzes erging das NÖ Auskunftsgesetz (LGBl 0020-0), nach dessen § 1 Abs 1 jeder das Recht hat, Auskunft ua von Organen der Gemeinden zu erhalten. Es kann nicht zweifelhaft sein, dass in der Bestätigung der beklagten Gemeinde vom 7. 11. 1990 (Beilage A) eine solche - schriftliche - Auskunft zu erblicken ist. Die beklagte Partei hat mit dieser Bestätigung, die vom Eigentümer der betroffenen Grundstücke verlangt wurde und ihm auch zugekommen ist, eine großteils unrichtige Auskunft erteilt; Zweck der Auskunftsgesetze kann es ohne jeden Zweifel nur sein, dass sich der Auskunftswerber richtige und vollständige Auskünfte über Angelegenheiten des Wirkungsbereichs des darum angegangenen Rechtsträgers verschaffen kann, um danach seine weiteren Dispositionen auszurichten. Fraglich ist dagegen, ob auch noch andere Personen in den Schutzbereich dieser auskunftsrechtlichen Normen einbezogen sind, zumal der Liegenschaftseigentümer gerade die schriftliche Auskunft über die Baulandeigenschaft seiner Grundstücke regelmäßig nicht zur Erweiterung seines Wissensstands, sondern deshalb benötigt, um sie Dritten zum Nachweis der Widmung seiner Grundstücke als Bauland vorzulegen.Nach Paragraph eins, des Bundesgrundsatzgesetzes vom 15. 5. 1987 Bundesgesetzblatt 286 über die Auskunftspflicht der Verwaltung der Länder und Gemeinden (Auskunftspflicht-Grundsatzgesetz) haben ua die Organe der Gemeinden über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereichs Auskünfte zu erteilen, soweit dem eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht nicht entgegensteht. Gemäß Paragraph 2, dieses Gesetzes hat jedermann das Recht, Auskünfte zu verlangen. In Ausführung dieses Gesetzes erging das NÖ Auskunftsgesetz Landesgesetzblatt 0020-0), nach dessen Paragraph eins, Absatz eins, jeder das Recht hat, Auskunft ua von Organen der Gemeinden zu erhalten. Es kann nicht zweifelhaft sein, dass in der Bestätigung der beklagten Gemeinde vom 7. 11. 1990 (Beilage A) eine solche - schriftliche - Auskunft zu erblicken ist. Die beklagte Partei hat mit dieser Bestätigung, die vom Eigentümer der betroffenen Grundstücke verlangt wurde und ihm auch zugekommen ist, eine großteils unrichtige Auskunft erteilt; Zweck der Auskunftsgesetze kann es ohne jeden Zweifel nur sein, dass sich der Auskunftswerber richtige und vollständige Auskünfte über Angelegenheiten des Wirkungsbereichs des darum angegangenen Rechtsträgers verschaffen kann, um danach seine weiteren Dispositionen auszurichten. Fraglich ist dagegen, ob auch noch andere Personen in den Schutzbereich dieser auskunftsrechtlichen Normen einbezogen sind, zumal der Liegenschaftseigentümer gerade die schriftliche Auskunft über die Baulandeigenschaft seiner Grundstücke regelmäßig nicht zur Erweiterung seines Wissensstands, sondern deshalb benötigt, um sie Dritten zum Nachweis der Widmung seiner Grundstücke als Bauland vorzulegen.
Entgegen der Ansicht der klagenden Partei lässt sich aus § 24 Abs 1 und 2 NÖ ROG 1976 nicht ableiten, dass bei Ausstellung unrichtiger Baulandbestätigungen auch Dritte vor vermögensrechtlichen Nachteilen geschützt werden sollten. Zwar gelten gemäß § 24 Abs 2 lit a dieses Gesetzes als vermögensrechtliche Nachteile auch die Aufwendungen, die ein Dritter mit Zustimmung des Grundeigentümers im Vertrauen auf die Bebaubarkeit der Grundfläche für deren Baureifmachung getätigt hat, doch statuiert § 24 Abs 1 NÖ ROG 1976 ausdrücklich, dass die Gemeinde (nur) dem Grundeigentümer eine angemessene Entschädigung für derartige vermögensrechtliche Nachteile zu leisten verpflichtet ist.Entgegen der Ansicht der klagenden Partei lässt sich aus Paragraph 24, Absatz eins, und 2 NÖ ROG 1976 nicht ableiten, dass bei Ausstellung unrichtiger Baulandbestätigungen auch Dritte vor vermögensrechtlichen Nachteilen geschützt werden sollten. Zwar gelten gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Litera a, dieses Gesetzes als vermögensrechtliche Nachteile auch die Aufwendungen, die ein Dritter mit Zustimmung des Grundeigentümers im Vertrauen auf die Bebaubarkeit der Grundfläche für deren Baureifmachung getätigt hat, doch statuiert Paragraph 24, Absatz eins, NÖ ROG 1976 ausdrücklich, dass die Gemeinde (nur) dem Grundeigentümer eine angemessene Entschädigung für derartige vermögensrechtliche Nachteile zu leisten verpflichtet ist.
Ganz allgemein knüpft die Rechtsprechung die Einbeziehung in den Schutzzweck der Raumordnungsgesetze und der Bauordnungen an die Einräumung subjektiv-öffentlicher Rechte durch das Gesetz. Vom Schutzzweck des (in casu: Salzburger) Raumordnungsgesetzes seien deshalb nur die subjektiv-öffentlichen Rechte der Liegenschaftseigentümer und deren Rechtsnachfolger, nicht aber auch Personen erfasst, die zu diesen in bloß obligatorischen Rechtsbeziehungen stehen (JBl 1994, 695). Der Kreis der Anspruchsberechtigten könne eben nicht durch rechtsgeschäftliche Abmachungen beliebig erweitert werden (SZ 60/177).
Auch die Einbeziehung des Hypothekargläubigers, der im Vertrauen auf den Bestand einer schuldhaft rechtswidrig erteilten Baubewilligung Kredit gewährte, in den Schutzzweck des Tiroler Raumordnungsgesetzes und der Tiroler Bauordnung wurde verneint. Der Hypothekargläubiger sei am Baubewilligungsverfahren nicht beteiligt, über seine subjektiv-öffentlichen Rechte werde in diesem Verfahren daher auch nicht abgesprochen. Mag auch das Vertrauen auf den Rechtsbestand der Baubewilligung für die Gewährung des Darlehens bestimmend gewesen sein, so entbehre der von ihm geltend gemachte Amtshaftungsanspruch doch des gebotenen Rechtswidrigkeitszusammenhangs (SZ 61/43).
Dennoch ist die Einbeziehung der klagenden Partei, die im Vertrauen auf die Richtigkeit der von der beklagten Gemeinde ausgestellten und ihr vom Käufer zur Untermauerung seiner Kreditwürdigkeit vorgelegten Baulandbestätigung diesem (Hypothekar-)Kredit gewährte, in den Schutzzweck des NÖ Auskunftsgesetzes zu bejahen:
An sich wurde die Bestätigung dem Verkäufer als Eigentümer der betroffenen Grundstücke ausgestellt; dass dieser in den Schutzzweck der Norm einbezogen ist, bedarf keiner weitwendigen Erörterung. Zweck der Baulandbestätigung ist jedoch - abgesehen davon, dass die Vorlage einer solchen Bestätigung mit dem Einverleibungsgesuch des Käufers die Einschaltung der Grundverkehrsbehörde entbehrlich macht - bei deren richtigem Verständnis in erster Linie, dem Käufer die Gewissheit zu verschaffen, dass er Bauland erwirbt, und ihm damit eine verlässliche Grundlage für die richtige Einschätzung des Kaufgegenstands und dessen Werts - ist doch die Widmung des Grundstücks wesentlicher wertbestimmender Faktor - zu bieten, aber um nichts weniger, auch dem Kreditgeber des Käufers die Widmung der Kaufliegenschaft und deren Eignung als Deckungsgrundlage für den Kredit auf einfache und verlässliche Weise darzutun; diesem Zweck kommt umso mehr Bedeutung zu, als es allgemein bekannt ist, dass die Anschaffung von Liegenschaften großteils im Kreditweg finanziert wird.
Es hieße, überspanntem Formalismus das Wort zu reden, forderte man von der Bank, die erwägt, dem Käufer den Erwerb zu finanzieren, zusätzlich zu der ihr schon vom Käufer (oder allenfalls Verkäufer) vorgelegten, dem äußeren Anschein der Urkunde nach unbedenklichen schriftlichen Auskunft des zuständigen Organs, von diesem eine weitere Bestätigung über die Baulandeigenschaft der betroffenen Grundstücke abzuverlangen. Eine solche, dem Kreditgeber unmittelbar erteilte schriftliche Auskunft berechtigte diesen jedenfalls, Ansprüche auf Ersatz von Vermögensschäden infolge des getäuschten Vertrauens auf die Richtigkeit gegen den Rechtsträger des Organs - die Gemeinde - durchzusetzen. Es wäre nachgerade unverständlich, wenn der Kreditgeber in den Schutzbereich der vom Eigentümer zum selben Zweck erwirkten Bestätigung nicht einbezogen wäre, namentlich wenn man in Rechnung stellt, dass ein Großteil dieser Baulandbestätigungen gerade auch zu diesem Zweck vom Eigentümer der Grundstücke abverlangt wird.
Deshalb ist die Haftung der beklagten Gemeinde der klagenden Partei gegenüber dem Grunde nach zu bejahen; dennoch erweist sich die Rechtssache noch nicht als spruchreif:
Die beklagte Partei hat eingewendet, die klagende Partei habe den Kredit grob fahrlässig gewährt, sie habe die geschäftsüblichen Praktiken der Banken nicht eingehalten; der Käufer sei nicht kreditwürdig gewesen, insbesondere hätte das Darlehen nur "dem Baufortschritt entsprechend" zugezählt werden dürfen. Diese zur Dartuung des Mitverschuldens der klagenden Partei erstatteten Einwände wird das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren zu prüfen haben.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.