Rechtssatz RS0113715
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113715
Entscheidungsdatum
23.11.2016
Norm
AHG §1 Cd7
AHG §1 Abs1 Ba
nö ROG 1976 §13
nö ROG 1976 §14
Rechtssatz
Obliegt die Erstellung eines örtlichen Raumordnungsprogramms und damit auch des Flächenwidmungsplans (§§ 13 und 14 nö ROG 1976) der Gemeinde in deren eigenem Wirkungsbereich, so wird auch die "Bestätigung" über Einzelheiten des von der Gemeinde erstellten Flächenwidmungsplans in Vollziehung der Gesetze ausgestellt, sodass bei Schäden infolge schuldhaft rechtswidriger Weise verfehlt ausgestellten Bestätigungen daraus Amtshaftungsansprüche abgeleitet werden können.Obliegt die Erstellung eines örtlichen Raumordnungsprogramms und damit auch des Flächenwidmungsplans (Paragraphen 13 und 14 nö ROG 1976) der Gemeinde in deren eigenem Wirkungsbereich, so wird auch die "Bestätigung" über Einzelheiten des von der Gemeinde erstellten Flächenwidmungsplans in Vollziehung der Gesetze ausgestellt, sodass bei Schäden infolge schuldhaft rechtswidriger Weise verfehlt ausgestellten Bestätigungen daraus Amtshaftungsansprüche abgeleitet werden können.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 48/00s
Entscheidungstext OGH 30.05.2000 1 Ob 48/00s
Veröff: SZ 73/90
- 1 Ob 148/02z
Entscheidungstext OGH 28.02.2003 1 Ob 148/02z
Auch; Beisatz: Die Änderung eines Flächenwidmungsplans kann im Sinne des §1 Abs1 AHG haftungsbegründend sein, denn sie erfolgt in Vollziehung der Gesetze, und es handelt sich dabei um eine Maßnahme der Hoheitsverwaltung, deren Fehlerhaftigkeit bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des §1 Abs1 AHG zu einer Haftung des Rechtsträgers führen kann. (T1)
- 1 Ob 179/05p
Entscheidungstext OGH 27.09.2005 1 Ob 179/05p
Vgl auch
- 1 Ob 239/13y
Entscheidungstext OGH 06.03.2014 1 Ob 239/13y
Auch; Beis wie T1
- 1 Ob 199/16w
Entscheidungstext OGH 23.11.2016 1 Ob 199/16w
Auch; Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113715
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2017
Dokumentnummer
JJR_20000530_OGH0002_0010OB00048_00S0000_002