I. Zur Unzulässigkeit der Revision der übrigen Kläger:römisch eins. Zur Unzulässigkeit der Revision der übrigen Kläger:
Gemäß § 502 Abs 2 ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), an Geld oder Geldeswert insgesamt 4.000 EUR nicht übersteigt. Die erwähnten Kläger begehrten jeweils den Zuspruch von 363,36 EUR, also einen jeweils unter der Wertgrenze des § 502 Abs 2 ZPO gelegenen Betrag. Die Bestimmung des § 55 Abs 1 Z 2 JN kann zur Begründung der Zusammenrechnung der von allen Klägern geltend gemachten Ansprüche nicht herangezogen werden, weil es an deren Streitgenosseneigenschaft nach § 11 Z 1 ZPO mangelt. Dass die Kläger ihre Ansprüche gegen die beklagte Partei aus dem gleichen Sachverhalt (behauptete rechtswidrige Umwidmung) ableiten, bedingt noch nicht die materiellen Streitgenossen eigene Rechtsgemeinschaft. Eine solche Rechtsgemeinschaft ist in Ansehung der von den Erstklägern allein geltend gemachten Klagsansprüche aus dem Titel des Ersatzes von Rechtsanwaltshonorar bzw Schadenersatzes für eigene Aufwendungen (4.360,37 und 363,36 EUR) überhaupt nicht zu erkennen. Aber auch die restlichen Klagsforderungen (sechsmal 363,36 EUR) begründen unter den Klägern keine materielle Streitgenossenschaft, weil sie untereinander weder in einer Rechtsgemeinschaft stehen noch aus demselben tatsächlichen Grund - also aus einem einheitlichen rechtserzeugenden Sachverhalt - berechtigt sind, macht doch jede klagende Partei die Wertminderung ihrer Liegenschaft geltend. Vielmehr sind sie ihren Behauptungen zufolge bloß aus einem bestimmten Ereignis Geschädigte, die als solche nur formelle Streitgenossen sind (ZVR 1986/20; Fucik in Rechberger, ZPO2 § 11 Rz 3), deren Ansprüche aber nicht zusammenzurechnen sind (vgl § 55 Abs 1 Z 2 JN).Gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), an Geld oder Geldeswert insgesamt 4.000 EUR nicht übersteigt. Die erwähnten Kläger begehrten jeweils den Zuspruch von 363,36 EUR, also einen jeweils unter der Wertgrenze des Paragraph 502, Absatz 2, ZPO gelegenen Betrag. Die Bestimmung des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, JN kann zur Begründung der Zusammenrechnung der von allen Klägern geltend gemachten Ansprüche nicht herangezogen werden, weil es an deren Streitgenosseneigenschaft nach Paragraph 11, Ziffer eins, ZPO mangelt. Dass die Kläger ihre Ansprüche gegen die beklagte Partei aus dem gleichen Sachverhalt (behauptete rechtswidrige Umwidmung) ableiten, bedingt noch nicht die materiellen Streitgenossen eigene Rechtsgemeinschaft. Eine solche Rechtsgemeinschaft ist in Ansehung der von den Erstklägern allein geltend gemachten Klagsansprüche aus dem Titel des Ersatzes von Rechtsanwaltshonorar bzw Schadenersatzes für eigene Aufwendungen (4.360,37 und 363,36 EUR) überhaupt nicht zu erkennen. Aber auch die restlichen Klagsforderungen (sechsmal 363,36 EUR) begründen unter den Klägern keine materielle Streitgenossenschaft, weil sie untereinander weder in einer Rechtsgemeinschaft stehen noch aus demselben tatsächlichen Grund - also aus einem einheitlichen rechtserzeugenden Sachverhalt - berechtigt sind, macht doch jede klagende Partei die Wertminderung ihrer Liegenschaft geltend. Vielmehr sind sie ihren Behauptungen zufolge bloß aus einem bestimmten Ereignis Geschädigte, die als solche nur formelle Streitgenossen sind (ZVR 1986/20; Fucik in Rechberger, ZPO2 Paragraph 11, Rz 3), deren Ansprüche aber nicht zusammenzurechnen sind vergleiche , Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, JN).
Schließlich versagt aber auch der Hinweis der Kläger auf § 55 Abs 3 JN, denn für die Revisibilität ist der Wert des Entscheidungsgegenstands maßgebend, über den das Berufungsgericht tatsächlich entschieden hat. Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach - zum Teil mit ausführlicher Begründung - ausgesprochen, dass § 55 Abs 3 JN auf den nicht eingeklagten Teil einer Forderung zur Bestimmung der Revisionszulässigkeit nicht anzuwenden ist (MR 2000, 317; 7 Ob 107/00m; 2 Ob 8/99m; 6 Ob 261/98w; SZ 64/150; siehe Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 1 zu § 502; Gitschthaler in Fasching I2 Rz 36 zu § 55 JN).Schließlich versagt aber auch der Hinweis der Kläger auf Paragraph 55, Absatz 3, JN, denn für die Revisibilität ist der Wert des Entscheidungsgegenstands maßgebend, über den das Berufungsgericht tatsächlich entschieden hat. Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach - zum Teil mit ausführlicher Begründung - ausgesprochen, dass Paragraph 55, Absatz 3, JN auf den nicht eingeklagten Teil einer Forderung zur Bestimmung der Revisionszulässigkeit nicht anzuwenden ist (MR 2000, 317; 7 Ob 107/00m; 2 Ob 8/99m; 6 Ob 261/98w; SZ 64/150; siehe Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 1 zu Paragraph 502,; Gitschthaler in Fasching I2 Rz 36 zu Paragraph 55, JN).
Die Revision dieser Kläger ist demnach gemäß § 502 Abs 2 ZPO als unzulässig zurückzuweisen.Die Revision dieser Kläger ist demnach gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO als unzulässig zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die von diesen Klägern zu tragenden Kosten beruht auf den §§ 41, 46 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die von diesen Klägern zu tragenden Kosten beruht auf den Paragraphen 41, 46, und 50 ZPO.
II. Zur Revision der Erstkläger:römisch zwei. Zur Revision der Erstkläger:
Die Erstkläger stützten ihre Behauptung, die Änderung des Flächenwidmungsplans sei in rechtswidriger Weise erfolgt, auf mehrere Bestimmungen des Oö ROG 1994, auf die zwischen der beklagten Partei und dem Land Oberösterreich 1971 getroffene Vereinbarung und auch auf Art 7 B-VG. Zu der zuletzt genannten Bestimmung ist festzuhalten, dass überhaupt nicht ersichtlich ist, inwiefern die von der beklagten Partei gewählte inkriminierte Vorgangsweise dem dort normierten Gleichheitsgrundsatz widersprechen sollte. Dafür besteht keinerlei Anhaltspunkt, und die Erstkläger haben in ihrer Revision diesen Rechtsgrund auch nicht mehr releviert.Die Erstkläger stützten ihre Behauptung, die Änderung des Flächenwidmungsplans sei in rechtswidriger Weise erfolgt, auf mehrere Bestimmungen des Oö ROG 1994, auf die zwischen der beklagten Partei und dem Land Oberösterreich 1971 getroffene Vereinbarung und auch auf Artikel 7, B-VG. Zu der zuletzt genannten Bestimmung ist festzuhalten, dass überhaupt nicht ersichtlich ist, inwiefern die von der beklagten Partei gewählte inkriminierte Vorgangsweise dem dort normierten Gleichheitsgrundsatz widersprechen sollte. Dafür besteht keinerlei Anhaltspunkt, und die Erstkläger haben in ihrer Revision diesen Rechtsgrund auch nicht mehr releviert.
Was die Vereinbarung aus dem Jahre 1971 betrifft, so hat die beklagte Partei die Verpflichtung übernommen, Bauführungen auf der umgewidmeten Liegenschaft (bzw Teilen dieser Liegenschaft) zu unterlassen, diese ausschließlich für Parkzwecke zu verwenden und vor einer allfälligen anderen Verwendung oder Verwertung die schriftliche Zustimmung des Landes Oberösterreich einzuholen. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtungen liegt nicht vor. Eine Bauführung ist (noch) nicht erfolgt; zu einer Beibehaltung des Flächenwidmungsplans in der damals maßgeblichen Fassung hat sich die beklagte Partei nicht verpflichtet, wobei eine solcherart generelle Verpflichtung schon aus rechtlichen Überlegungen auch gar nicht möglich wäre, kann doch einer privatrechtlichen Vereinbarung über die Wahrnehmung einer hoheitlichen Zuständigkeit bzw die Ausübung hoheitlicher Befugnisse keine Rechtswirksamkeit zugebilligt werden. Mangels Verstoßes der beklagten Partei gegen die von ihr eingegangene vertragliche Verpflichtung gegenüber dem Land Oberösterreich können die Erstkläger ihr Begehren nicht auf die Verletzung dieser Verpflichtung stützen, und es muss daher nicht weiter darauf eingegangen werden, ob dieser Vertrag überhaupt Schutzwirkungen zugunsten der Erstkläger entfalte.
Letztlich sind die von den Erstklägern relevierten Verstöße gegen verschiedene Bestimmungen des Oö ROG 1994 nicht geeignet, ihrem Begehren zum Durchbruch zu verhelfen:
Die Änderung eines Flächenwidmungsplans kann im Sinne des § 1 Abs 1 AHG haftungsbegründend sein, denn sie erfolgt in Vollziehung der Gesetze, und es handelt sich dabei um eine Maßnahme der Hoheitsverwaltung, deren Fehlerhaftigkeit bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 1 Abs 1 AHG zu einer Haftung des Rechtsträgers führen kann (1 Ob 272/99b uva).Die Änderung eines Flächenwidmungsplans kann im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, AHG haftungsbegründend sein, denn sie erfolgt in Vollziehung der Gesetze, und es handelt sich dabei um eine Maßnahme der Hoheitsverwaltung, deren Fehlerhaftigkeit bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz eins, AHG zu einer Haftung des Rechtsträgers führen kann (1 Ob 272/99b uva).
Die Erstkläger machen zum Teil (Anwaltshonorar, eigene Aufwendungen) einen bloßen Vermögensschaden geltend. Es entspricht ständiger, auch von der Lehre gebilligter Rechtsprechung, dass die Verursachung eines solchen Vermögensschadens nur dann ersatzpflichtig macht, wenn dem geltend gemachten Anspruch die vorwerfbare Verletzung eines absoluten Rechts, die Übertretung eines Schutzgesetzes nach § 1311 ABGB oder ein sittenwidriges Verhalten des Schädigers zugrunde liegt. Wird die Haftung auf die Verletzung von Rechtsvorschriften gestützt, so muss die übertretene Bestimmung gerade (auch) den Zweck haben, den Geschädigten vor eintretenden Vermögensnachteilen zu schützen. Gehaftet wird demnach nur für Schäden, die gerade in Verwirklichung jener Gefahr verursacht wurden, um deren Vermeidung willen der Gesetzgeber ein bestimmtes Verhalten fordert oder untersagt. Dabei ist der Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen der Verletzung einer öffentlich-rechtlichen Bestimmung und dem eingetretenen Schaden etwa schon dann anzunehmen, wenn die übertretene Norm die Verhinderung eines Schadens wie des später eingetretenen bloß mitbezweckte. Daraus allein, dass eine im öffentlichen Interesse vorgenommene Amtshandlung mittelbar auch die Interessen eines Dritten berührt, diesem zugutekommt oder zum Nachteil gereicht und damit als Reflexwirkung pflichtgemäßen Verhaltens einen Vorteil verschaffen kann, lässt sich noch nicht auf eine Rechtspflicht gerade einem solchen Dritten gegenüber schließen (1 Ob 313/01p; 1 Ob 272/99b; 1 Ob 2312/96y; SZ 69/145; SZ 68/191; JBl 1994, 695; SZ 66/77; SZ 60/177 uva). Bei jeder einzelnen Vorschrift ist der Normzweck zu erforschen, der sich aus der wertenden Beurteilung deren Sinnes ergibt. Wie weit der Normzweck (Rechtswidrigkeitszusammenhang) reicht, ist das Ergebnis der Auslegung im Einzelfall (1 Ob 313/01p mwN).Die Erstkläger machen zum Teil (Anwaltshonorar, eigene Aufwendungen) einen bloßen Vermögensschaden geltend. Es entspricht ständiger, auch von der Lehre gebilligter Rechtsprechung, dass die Verursachung eines solchen Vermögensschadens nur dann ersatzpflichtig macht, wenn dem geltend gemachten Anspruch die vorwerfbare Verletzung eines absoluten Rechts, die Übertretung eines Schutzgesetzes nach Paragraph 1311, ABGB oder ein sittenwidriges Verhalten des Schädigers zugrunde liegt. Wird die Haftung auf die Verletzung von Rechtsvorschriften gestützt, so muss die übertretene Bestimmung gerade (auch) den Zweck haben, den Geschädigten vor eintretenden Vermögensnachteilen zu schützen. Gehaftet wird demnach nur für Schäden, die gerade in Verwirklichung jener Gefahr verursacht wurden, um deren Vermeidung willen der Gesetzgeber ein bestimmtes Verhalten fordert oder untersagt. Dabei ist der Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen der Verletzung einer öffentlich-rechtlichen Bestimmung und dem eingetretenen Schaden etwa schon dann anzunehmen, wenn die übertretene Norm die Verhinderung eines Schadens wie des später eingetretenen bloß mitbezweckte. Daraus allein, dass eine im öffentlichen Interesse vorgenommene Amtshandlung mittelbar auch die Interessen eines Dritten berührt, diesem zugutekommt oder zum Nachteil gereicht und damit als Reflexwirkung pflichtgemäßen Verhaltens einen Vorteil verschaffen kann, lässt sich noch nicht auf eine Rechtspflicht gerade einem solchen Dritten gegenüber schließen (1 Ob 313/01p; 1 Ob 272/99b; 1 Ob 2312/96y; SZ 69/145; SZ 68/191; JBl 1994, 695; SZ 66/77; SZ 60/177 uva). Bei jeder einzelnen Vorschrift ist der Normzweck zu erforschen, der sich aus der wertenden Beurteilung deren Sinnes ergibt. Wie weit der Normzweck (Rechtswidrigkeitszusammenhang) reicht, ist das Ergebnis der Auslegung im Einzelfall (1 Ob 313/01p mwN).
Zu den Raumordnungsgesetzen hat der Oberste Gerichtshof bereits mehrmals ausgesprochen, dass die subjektiv-öffentlichen Rechte der Liegenschaftseigentümer bzw ihrer Rechtsnachfolger von deren Schutzzweck umfasst sind. Die Rechte von Personen, die mit jenen in Vertragsbeziehungen stehen und behaupten, infolge eines durch die Änderung eines Flächenwidmungsplans geschehenen Eingriffs in subjektiv-öffentliche Rechte des Liegenschaftseigentümers als ihres Vertragspartners gleichfalls geschädigt worden zu sein, wurden dagegen nicht als geschützt erachtet (1 Ob 272/99b; 1 Ob 2312/96y; JBl 1994, 695; SZ 61/43; SZ 55/190). Nun kann Anrainern - jedenfalls in Ansehung von reinen Vermögensschäden - kein weitergehender Schutz zukommen als demjenigen, der mit dem Grundeigentümer in einer obligatorischen Rechtsbeziehung steht (JBl 1994, 695). Zweifelsohne und unbestrittenermaßen kam den Erstklägern im Verfahren zur Abänderung des Flächenwidmungsplans auch keine Parteistellung zu (VwGH 20. 9. 1994, 94/05/0209 uva), weshalb sie auch hieraus keine subjektiv-öffentlichen Rechte ableiten können. Der Verfassungsgerichtshof hat als Voraussetzung einer Individualbeschwerde nach Art 139 B-VG angesehen, dass die bekämpfte Verordnung in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreifen und sie - im Falle ihrer Gesetzwidrigkeit - verletzen müsse; dies sei allein bei Abänderung eines Flächenwidmungs- und Bebauungsplans noch nicht der Fall, vielmehr käme es zu einem unmittelbaren Eingriff in die Rechtssphäre erst durch die - infolge Abänderung des Flächenwidmungsplans ermöglichte - Erteilung einer Baubewilligung (VfGH 28. 6. 2000, V 27/00 unter Hinweis auf die seit 1977 gegebene ständige Rechtsprechung). Damit können aber die Erstkläger keine subjektiv-öffentlichen Rechte für sich in Anspruch nehmen, derentwegen sie in den Schutzzweck des Oö ROG 1994 einbezogen wären. Sämtliche von ihnen angeführten Bestimmungen des eben zitierten Gesetzes (siehe hiezu S 45 ihrer Berufung) lassen keinen Hinweis darauf zu, dass dem Anrainer einer Liegenschaft, deren Umwidmung erfolgte, ein subjektiv-öffentliches Recht zur Geltendmachung von reinen Vermögensschäden eingeräumt wäre. Vielmehr spricht § 1 Abs 2 Oö ROG 1994 ausdrücklich von einer Sicherung des Lebensraums im Interesse des Gemeinwohls, wird programmatisch dem Schutz und der Erhaltung der Umwelt der Vorrang eingeräumt (§ 2 Abs 2 Oö ROG 1994) und soll durch die örtliche Raumplanung die nachhaltige und bestmögliche Nutzung und Sicherung des Lebensraums im Interesse des Gemeinwesens gesichert werden (Neuhofer, Oö Baurecht 20005 676). Wird aus der Pflicht der Gemeinde, einen Flächenwidmungsplan zu erlassen, für Dritte kein Rechtsanspruch auf Änderung eines solchen Plans begründet, so kann aus dem Eigentum kein Recht auf eine bestimmte Widmung eines Grundstückes abgeleitet werden (VfSlg 8.885/1980; VwGH 23. 3. 1999, 97/05/0025; Neuhofer aaO 687); die Eigentümer jener Grundstücke, an deren Flächenwidmung oder Bebaubarkeit sich Änderungen ergeben, sind lediglich von der Planauflage nachweislich zu verständigen (§ 36 Abs 4 Oö ROG 1994). Aus keiner Rechtsvorschrift des Oö ROG 1994 lässt sich ein subjektiv-öffentliches Recht eines anrainenden Nachbarn ableiten (siehe hiezu auch VwGH 19. 1. 1993, 90/05/0038). Die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben im Rahmen der Vollziehung des Oö ROG 1994 betrifft eine so große und unbestimmte Zahl von Personen, dass diese der Allgemeinheit gleichzusetzen sind. Der vermögensrechtliche Schutz einer bestimmten Person, deren Grundstück an eine umgewidmete Liegenschaft angrenzt, ist von den Vorschriften des zitierten Gesetzes nicht bezweckt, und im vorliegenden Fall bestand auch keine rechtliche Sonderverbindung zwischen den Erstklägern und dem beklagten Rechtsträger, dessen Verantwortlichkeit für eine Amtspflichtverletzung behauptet wurde (vgl SZ 68/191).Zu den Raumordnungsgesetzen hat der Oberste Gerichtshof bereits mehrmals ausgesprochen, dass die subjektiv-öffentlichen Rechte der Liegenschaftseigentümer bzw ihrer Rechtsnachfolger von deren Schutzzweck umfasst sind. Die Rechte von Personen, die mit jenen in Vertragsbeziehungen stehen und behaupten, infolge eines durch die Änderung eines Flächenwidmungsplans geschehenen Eingriffs in subjektiv-öffentliche Rechte des Liegenschaftseigentümers als ihres Vertragspartners gleichfalls geschädigt worden zu sein, wurden dagegen nicht als geschützt erachtet (1 Ob 272/99b; 1 Ob 2312/96y; JBl 1994, 695; SZ 61/43; SZ 55/190). Nun kann Anrainern - jedenfalls in Ansehung von reinen Vermögensschäden - kein weitergehender Schutz zukommen als demjenigen, der mit dem Grundeigentümer in einer obligatorischen Rechtsbeziehung steht (JBl 1994, 695). Zweifelsohne und unbestrittenermaßen kam den Erstklägern im Verfahren zur Abänderung des Flächenwidmungsplans auch keine Parteistellung zu (VwGH 20. 9. 1994, 94/05/0209 uva), weshalb sie auch hieraus keine subjektiv-öffentlichen Rechte ableiten können. Der Verfassungsgerichtshof hat als Voraussetzung einer Individualbeschwerde nach Artikel 139, B-VG angesehen, dass die bekämpfte Verordnung in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreifen und sie - im Falle ihrer Gesetzwidrigkeit - verletzen müsse; dies sei allein bei Abänderung eines Flächenwidmungs- und Bebauungsplans noch nicht der Fall, vielmehr käme es zu einem unmittelbaren Eingriff in die Rechtssphäre erst durch die - infolge Abänderung des Flächenwidmungsplans ermöglichte - Erteilung einer Baubewilligung (VfGH 28. 6. 2000, V 27/00 unter Hinweis auf die seit 1977 gegebene ständige Rechtsprechung). Damit können aber die Erstkläger keine subjektiv-öffentlichen Rechte für sich in Anspruch nehmen, derentwegen sie in den Schutzzweck des Oö ROG 1994 einbezogen wären. Sämtliche von ihnen angeführten Bestimmungen des eben zitierten Gesetzes (siehe hiezu S 45 ihrer Berufung) lassen keinen Hinweis darauf zu, dass dem Anrainer einer Liegenschaft, deren Umwidmung erfolgte, ein subjektiv-öffentliches Recht zur Geltendmachung von reinen Vermögensschäden eingeräumt wäre. Vielmehr spricht Paragraph eins, Absatz 2, Oö ROG 1994 ausdrücklich von einer Sicherung des Lebensraums im Interesse des Gemeinwohls, wird programmatisch dem Schutz und der Erhaltung der Umwelt der Vorrang eingeräumt (Paragraph 2, Absatz 2, Oö ROG 1994) und soll durch die örtliche Raumplanung die nachhaltige und bestmögliche Nutzung und Sicherung des Lebensraums im Interesse des Gemeinwesens gesichert werden (Neuhofer, Oö Baurecht 20005 676). Wird aus der Pflicht der Gemeinde, einen Flächenwidmungsplan zu erlassen, für Dritte kein Rechtsanspruch auf Änderung eines solchen Plans begründet, so kann aus dem Eigentum kein Recht auf eine bestimmte Widmung eines Grundstückes abgeleitet werden (VfSlg 8.885 aus 1980,; VwGH 23. 3. 1999, 97/05/0025; Neuhofer aaO 687); die Eigentümer jener Grundstücke, an deren Flächenwidmung oder Bebaubarkeit sich Änderungen ergeben, sind lediglich von der Planauflage nachweislich zu verständigen (Paragraph 36, Absatz 4, Oö ROG 1994). Aus keiner Rechtsvorschrift des Oö ROG 1994 lässt sich ein subjektiv-öffentliches Recht eines anrainenden Nachbarn ableiten (siehe hiezu auch VwGH 19. 1. 1993, 90/05/0038). Die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben im Rahmen der Vollziehung des Oö ROG 1994 betrifft eine so große und unbestimmte Zahl von Personen, dass diese der Allgemeinheit gleichzusetzen sind. Der vermögensrechtliche Schutz einer bestimmten Person, deren Grundstück an eine umgewidmete Liegenschaft angrenzt, ist von den Vorschriften des zitierten Gesetzes nicht bezweckt, und im vorliegenden Fall bestand auch keine rechtliche Sonderverbindung zwischen den Erstklägern und dem beklagten Rechtsträger, dessen Verantwortlichkeit für eine Amtspflichtverletzung behauptet wurde vergleiche , SZ 68/191).
Erstreckt sich der Schutzzweck des Oö ROG 1994, insbesondere der Bestimmungen über die Änderung der Flächenwidmung, aber nur auf Interessen der Allgemeinheit, dann können Einflüsse des Verfahrensausgangs auf individuelle Interessenlagen nur als - die Amtshaftung des belangten Rechtsträgers nicht begründende - Reflexwirkung beurteilt werden (1 Ob 313/01p mwN). Dies gilt dann aber auch für den aus der behaupteten Wertminderung der Liegenschaften - der Sache nach ein Eingriff in das absolute Eigentumsrecht (1 Ob 313/01p mwN) - abgeleiteten Schadenersatzanspruch. Auch dieser ist vom Schutzzweck des Oö ROG 1994 nicht umfasst. Mangels Rechtswidrigkeitszusammenhangs zwischen den Bestimmungen des Oö ROG 1994 und den behaupteten Schäden der Erstkläger ist diesen der begehrte Ersatz nicht zuzubilligen.
Der Revision der Erstkläger ist ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die von den Erstklägern zu tragenden anteiligen Kosten der Revisionsbeantwortung beruht auf den §§ 41, 46 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die von den Erstklägern zu tragenden anteiligen Kosten der Revisionsbeantwortung beruht auf den Paragraphen 41, 46 und 50 ZPO.