Rechtssatz RS0046496
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0046496
Entscheidungsdatum
18.07.2018
Rechtssatz
Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der ZVN 1983 (669 der Beilagen XV GP S 34) bringen unter Hinweis auf die bisherige Rechtsprechung des OGH zum Ausdruck, daß die Neuregelung des § 55 Abs 4 JN ohnedies dem geltenden Recht entspreche. Nach dieser Rechtsprechung war aber bei einer Teileinklagung nicht der volle Wert des Gesamtanspruches sondern nur der faktisch an das Berufungsgericht herangetragene Entscheidungsgegenstand maßgebend. Dafür, daß der Gesetzgeber an dieser Rechtslage etwas ändern wollte, gibt es keine Anhaltspunkte.Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der ZVN 1983 (669 der Beilagen römisch fünfzehn Gesetzgebungsperiode S 34) bringen unter Hinweis auf die bisherige Rechtsprechung des OGH zum Ausdruck, daß die Neuregelung des Paragraph 55, Absatz 4, JN ohnedies dem geltenden Recht entspreche. Nach dieser Rechtsprechung war aber bei einer Teileinklagung nicht der volle Wert des Gesamtanspruches sondern nur der faktisch an das Berufungsgericht herangetragene Entscheidungsgegenstand maßgebend. Dafür, daß der Gesetzgeber an dieser Rechtslage etwas ändern wollte, gibt es keine Anhaltspunkte.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 1506/84
Entscheidungstext OGH 04.04.1984 3 Ob 1506/84
- 2 Ob 60/88
Entscheidungstext OGH 14.06.1988 2 Ob 60/88
- 6 Ob 610/90
Entscheidungstext OGH 11.10.1990 6 Ob 610/90
- 4 Ob 107/00i
Entscheidungstext OGH 03.05.2000 4 Ob 107/00i
Auch; Beisatz: Dies trifft auch auf die WGN 1989 zu. (T1)
- 7 Ob 107/00m
Entscheidungstext OGH 14.06.2000 7 Ob 107/00m
Auch; nur: Nach dieser Rechtsprechung war aber bei einer Teileinklagung nicht der volle Wert des Gesamtanspruches sondern nur der faktisch an das Berufungsgericht herangetragene Entscheidungsgegenstand maßgebend. (T2)
- 1 Ob 148/02z
Entscheidungstext OGH 28.02.2003 1 Ob 148/02z
Auch; nur T2
- 5 Ob 107/18y
Entscheidungstext OGH 18.07.2018 5 Ob 107/18y
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0046496
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2018
Dokumentnummer
JJR_19840404_OGH0002_0030OB01506_8400000_002