Rechtssatz RS0027563
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0027563
Entscheidungsdatum
31.07.2025
Rechtssatz
Jedenfalls in Ansehung von reinen Vermögensschäden ist auch bei Anrainern, denen kein weitergehender Schutz zukommen kann als demjenigen, der mit dem Grundeigentümer in einer obligatorischen Rechtsbeziehung steht, zu fordern, dass ihnen vom Gesetz subjektiv - öffentliche Rechte eingeräumt sein müssen, um sie vom Schutzzweck von Raumordnungsgesetzen und Bauordnungsgesetzen erfaßt ansehen zu können.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 20/93
Entscheidungstext OGH 29.03.1994 1 Ob 20/93
- 1 Ob 48/00s
Entscheidungstext OGH 30.05.2000 1 Ob 48/00s
Vgl aber; Beisatz: Vom Schutzzweck des Raumordnungsgesetzes sind nur die subjektiv-öffentlichen Rechte der Liegenschaftseigentümer und deren Rechtsnachfolger, nicht aber auch Personen erfasst, die zu diesen in bloß obligatorischen Rechtsbeziehungen stehen. Der Kreis der Anspruchsberechtigten kann nicht durch rechtsgeschäftliche Abmachungen beliebig erweitert werden. (T1) Beisatz: Auch keine Einbeziehung des Hypothekargläubigers, der im Vertrauen auf den Bestand einer schuldhaft rechtswidrig erteilten Baubewilligung Kredit gewährte, in den Schutzzweck des (Tiroler) Raumordnungsgesetzes und der (Tiroler) Bauordnung. (T2) Beisatz: Zweck der Baulandbestätigung ist jedoch vor allem, dem Käufer die Gewissheit zu verschaffen, dass er Bauland erwirbt, und ihm damit eine verlässliche Grundlage für die richtige Einschätzung des Kaufgegenstands und dessen Werts zu bieten, aber um nichts weniger, auch dem Kreditgeber des Käufers die Widmung der Kaufliegenschaft und deren Eignung als Deckungsgrundlage für den Kredit auf einfache und verlässliche Weise darzutun. (T3); Veröff: SZ 73/90
- 1 Ob 200/04z
Entscheidungstext OGH 23.11.2004 1 Ob 200/04z
Vgl aber; Beisatz: Die vom Landesgesetzgeber ausgesprochene oder verweigerte Einräumung eines subjektiven öffentlichen Rechts bestimmter Personen (insbesondere die Berechtigung zur Verfahrensbeteiligung) stellt ein wichtiges Indiz für die Einbeziehung in den personellen Schutzbereich einer öffentlich-rechtlichen Norm dar. Daraus lässt sich aber nicht der Schluss ziehen, die Verweigerung subjektiver öffentlicher Rechte, insbesondere die fehlende Parteistellung in einem verwaltungsrechtlichen Verfahren, etwa einem Bauverfahren, bedeutete stets, dass der Schutz diese Personen von den in Betracht kommenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht einmal mitbezweckt sei. (T4)
- 1 Ob 239/13y
Entscheidungstext OGH 06.03.2014 1 Ob 239/13y
Vgl aber; Beis ähnlich wie T1
- 1 Ob 199/16w
Entscheidungstext OGH 23.11.2016 1 Ob 199/16w
Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: nö ROG 1976. (T5)
- 1 Ob 68/25v
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 31.07.2025 1 Ob 68/25v
Schlagworte
Rechtswidrigkeitszusammenhang
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0027563
Zuletzt aktualisiert am
05.12.2025
Dokumentnummer
JJR_19940329_OGH0002_0010OB00020_9300000_002