Auch für den Bereich der Amtshaftung gilt der allgemeine Grundsatz, dass die übertretene Vorschrift gerade auch den Zweck haben muss, den Geschädigten vor den schließlich eingetretenen (Vermögens-)Nachteilen zu schützen (JBl 1993, 788; SZ 62/73, SZ 61/189 uva; Schragel, AHG3 Rz 130; Kerschner in JBl 1984, 358 f). Die Nichtberücksichtigung der eingrenzenden Wirkung des Rechtswidrigkeitszusammenhangs hätte gerade auf dem Gebiet des Amtshaftungsrechts eine uferlose Haftpflicht der Rechtsträger zur Folge (JBl 1993, 788, 399; Kerschner aaO 359). Es muss daher geprüft werden, ob Pflichten der Rechtsträger nur im Interesse der Allgemeinheit oder auch im Interesse einzelner Betroffener normiert sind. Es wird nur für solche Schäden gehaftet, die sich als Verwirklichung derjenigen Gefahr darstellen, derentwegen der Gesetzgeber ein bestimmtes Verhalten gefordert oder untersagt hat. Es genügt für die Annahme des erforderlichen Rechtswidrigkeitszusammenhangs angesichts der in der Regel primär öffentliche Interessen wahrenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften zwar, dass die Verhinderung eines Schadens bei einem Dritten bloß mitbezweckt ist; die Norm muss aber die Verhinderung eines Schadens wie des später eingetretenen angestrebt haben (JBl 1993, 788, 399; SZ 61/189). Daraus allein, dass eine Amtshandlung, die dem öffentlichen Interesse dient, mittelbar auch die Interessen eines Dritten berührt, ihm zugute kommt und ihm damit als Reflexwirkung pflichtgemäßen Handelns einen Vorteil verschafft, lässt sich noch nicht auf das Vorliegen einer Amtshaftungspflicht gerade diesem gegenüber schließen (JBl 1993, 788, 399; SZ 61/189). Bei der maßgebenden teleologischen Betrachtungsweise ist bei jeder einzelnen Norm der Normzweck zu erfragen, der sich aus der wertenden Beurteilung des Sinnes der Vorschrift ergibt. Wie weit der Normzweck (Rechtswidrigkeitszusammenhang) reicht, ist Ergebnis der Auslegung im Einzelfall (JBl 1999, 192 uva). Besteht kein Zusammenhang zwischen Normzweck und eingetretenem Schaden, liegt nur ein mittelbarer, grundsätzlich nicht ersatzfähiger Schaden vor (SZ 52/44; SZ 55/190; JBl 1989, 43).
Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht zwar ausgegangen, auch wenn es dem Schutzzweck der einzelnen in Betracht kommenden Normen des Salzburger Raumordnungs- und Baurechts nicht im Einzelnen nachgegangen ist, sondern sich darauf beschränkt hat, einen sich auch auf die Anrainer erstreckenden Schutz allein wegen deren fehlender Parteistellung im Bauverfahren abzulehnen. Auch der Oberste Gerichtshof hat zwar im Zusammenhang mit der (behaupteten) Verletzung landesgesetzlicher Bauvorschriften darauf hingewiesen, dass der Schutz bestimmter Personen durch die Einräumung eines subjektiven öffentlichen Rechts ein wichtiges Indiz für die Einbeziehung in den personellen Schutzbereich einer öffentlich- rechtlichen Norm darstellt und die vom Landesgesetzgeber ausgesprochene oder verweigerte Berechtigung zur Verfahrensbeteiligung wichtiger Anhaltspunkt für die Auslegung des speziellen schadenersatzrechtlichen Schutzzwecks einer verwaltungsrechtlichen Regelung sein kann (1 Ob 313/01p). Daraus lässt sich aber nicht der Schluss ziehen, die Verweigerung subjektiver öffentlicher Rechte, insbesondere die fehlende Parteistellung in einem verwaltungsrechtlichen Verfahren, etwa einem Bauverfahren, bedeutete stets, dass der Schutz diese Personen von den in Betracht kommenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht einmal mitbezweckt sei. Ergibt sich aus konkreten baurechtlichen Bestimmungen erkennbar die Absicht des Gesetzgebers, die Interessen bestimmter Dritter, insbesondere der Anrainer, zu beachten, so kann dieser Schutzzweck nicht etwa dadurch beeinträchtigt werden, dass ihnen die Parteistellung im Bauverfahren insofern verwehrt wird, als der Gesetzgeber anstelle des früheren Baubewilligungsverfahrens nunmehr ein bloßes Anzeigeverfahren vorsieht. Darauf, dass der Schutzbereich in vielen Fällen - auch angesichts der neuerdings angestrebten Zurückdrängung der Anrainerrechte im verwaltungsbehördlichen Bewilligungsverfahren - über den Personenkreis der Verfahrensbeteiligten hinausgeht, hat der erkennende Senat bereits ausdrücklich hingewiesen (1 Ob 313/01p). Entscheidend für die Frage eines allfälligen Amtshaftungsanspruchs wegen vermögensrechtlicher Nachteile aufgrund behördlicher Tätigkeit ist somit stets die Ermittlung des Schutzbereichs der konkret in Betracht kommenden verwaltungsrechtlichen Norm. Soweit sich der Schutzzweck nur auf Interessen der Allgemeinheit erstreckt, können Einflüsse des Verfahrensausgangs auf individuelle Interessenlagen nur als - die Amtshaftung des belangten Rechtsträgers nicht begründende - Reflexwirkung beurteilt werden (1 Ob 313/01p, 1 Ob 148/02z ua).
Soweit sich die Revisionswerberin auf die Verletzung raumordnungsrechtlicher Vorschriften beruft, ist ihr entgegen zuhalten, dass keine der von ihr angeführten Bestimmungen des Sbg ROG 1998 den Schluss auf einen damit angestrebten Schutz der Liegenschaftseigentümer oder deren Nachbarn und deren Vermögensinteressen zulässt. Vielmehr spricht § 1 Abs 1 Sbg ROG ausdrücklich von einer bestmöglichen Nutzung und Sicherung des Lebensraumes "im Interesse des Gemeinwohls", wird programmatisch dem Schutz und der Erhaltung der "Umwelt" der Vorrang eingeräumt und soll durch die örtliche Raumplanung die nachhaltige und bestmögliche Nutzung und Sicherung des Lebensraums "im Interesse des Gemeinwesens" gesichert werden; ausdrücklich wird den öffentlichen Interessen der Vorrang vor Einzelinteressen zugebilligt (§ 2 Abs 2 Z 10 Sbg ROG). Zweck und Bedeutung der raumordnungsrechtlichen Vorschriften ist es, den eben nur einmal vorhandenen Grund und Boden optimal für die verschiedenen Bedürfnisse und Zielsetzungen zu nutzen und den durch die Auswirkungen der Technik und die Unvernunft der Menschen bedrohten Lebensraum von Pflanzen, Tieren und Menschen zu schützen (W. Hauer, Salzburger Baurecht 19). Der vermögensrechtliche Schutz einer bestimmten Person, deren Grundstück an eine Liegenschaft angrenzt, auf der ein Gebäude errichtet wird, ist von den Vorschriften des zitierten Gesetzes nicht bezweckt. Erstreckt sich der Schutzzweck des Sbg ROG, insbesondere der Bestimmungen über den Bebauungsplan, aber nur auf Interessen der Allgemeinheit, dann können Einflüsse des Verfahrensausgangs auf individuelle Interessenlagen nur als - die Amtshaftung des belangten Rechtsträgers nicht begründende - Reflexwirkungen beurteilt werden (1 Ob 313/01p ua). Dass Raumordnungsvorschriften grundsätzlich nicht den Schutz von (vermögensrechtlichen) Anrainerinteressen bezwecken, wurde vom erkennenden Senat wiederholt ausgesprochen (JBl 1994, 695, 1 Ob 148/02z). Davon abweichende Zielsetzungen in Sbg ROG zeigt die Revisionswerberin nicht auf. Soweit sie sich darüber hinaus auf Festlegungen im räumlichen Entwicklungskonzept beruft, unterlässt sie jede nachvollziehbare Auseinandersetzung mit dessen Inhalt und rechtlichem Charakter.Soweit sich die Revisionswerberin auf die Verletzung raumordnungsrechtlicher Vorschriften beruft, ist ihr entgegen zuhalten, dass keine der von ihr angeführten Bestimmungen des Sbg ROG 1998 den Schluss auf einen damit angestrebten Schutz der Liegenschaftseigentümer oder deren Nachbarn und deren Vermögensinteressen zulässt. Vielmehr spricht Paragraph eins, Absatz eins, Sbg ROG ausdrücklich von einer bestmöglichen Nutzung und Sicherung des Lebensraumes "im Interesse des Gemeinwohls", wird programmatisch dem Schutz und der Erhaltung der "Umwelt" der Vorrang eingeräumt und soll durch die örtliche Raumplanung die nachhaltige und bestmögliche Nutzung und Sicherung des Lebensraums "im Interesse des Gemeinwesens" gesichert werden; ausdrücklich wird den öffentlichen Interessen der Vorrang vor Einzelinteressen zugebilligt (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 10, Sbg ROG). Zweck und Bedeutung der raumordnungsrechtlichen Vorschriften ist es, den eben nur einmal vorhandenen Grund und Boden optimal für die verschiedenen Bedürfnisse und Zielsetzungen zu nutzen und den durch die Auswirkungen der Technik und die Unvernunft der Menschen bedrohten Lebensraum von Pflanzen, Tieren und Menschen zu schützen (W. Hauer, Salzburger Baurecht 19). Der vermögensrechtliche Schutz einer bestimmten Person, deren Grundstück an eine Liegenschaft angrenzt, auf der ein Gebäude errichtet wird, ist von den Vorschriften des zitierten Gesetzes nicht bezweckt. Erstreckt sich der Schutzzweck des Sbg ROG, insbesondere der Bestimmungen über den Bebauungsplan, aber nur auf Interessen der Allgemeinheit, dann können Einflüsse des Verfahrensausgangs auf individuelle Interessenlagen nur als - die Amtshaftung des belangten Rechtsträgers nicht begründende - Reflexwirkungen beurteilt werden (1 Ob 313/01p ua). Dass Raumordnungsvorschriften grundsätzlich nicht den Schutz von (vermögensrechtlichen) Anrainerinteressen bezwecken, wurde vom erkennenden Senat wiederholt ausgesprochen (JBl 1994, 695, 1 Ob 148/02z). Davon abweichende Zielsetzungen in Sbg ROG zeigt die Revisionswerberin nicht auf. Soweit sie sich darüber hinaus auf Festlegungen im räumlichen Entwicklungskonzept beruft, unterlässt sie jede nachvollziehbare Auseinandersetzung mit dessen Inhalt und rechtlichem Charakter.
Auch wenn die (schuldhafte) Verletzung baurechtlicher Vorschriften grundsätzlich Amtshaftungsansprüche auslösen kann, sofern diese den Schutz von Anrainerinteressen zumindest mitbezwecken, geht die Berufung der Revisionswerberin auf § 14 Abs 1 lit a Sbg Bebauungsgrundlagengesetz (LGBl 69/1968) ins Leere, weil diese Bestimmung explizit bloß die Versagung der Bauplatzerklärung in Fällen vorsieht, in denen eine Grundfläche vom Standpunkt des "öffentlichen Interesses" für die Bebauung ungeeignet erscheint. Allfällige Reflexwirkungen dieser Bestimmung sind nicht geeignet, Amtshaftungsansprüche der Klägerin auszulösen. Dies gilt insbesondere für das Fehlen einer - der Raumordnung zuzuordnenden Bebauungsplanung.Auch wenn die (schuldhafte) Verletzung baurechtlicher Vorschriften grundsätzlich Amtshaftungsansprüche auslösen kann, sofern diese den Schutz von Anrainerinteressen zumindest mitbezwecken, geht die Berufung der Revisionswerberin auf Paragraph 14, Absatz eins, Litera a, Sbg Bebauungsgrundlagengesetz Landesgesetzblatt 69 aus 1968,) ins Leere, weil diese Bestimmung explizit bloß die Versagung der Bauplatzerklärung in Fällen vorsieht, in denen eine Grundfläche vom Standpunkt des "öffentlichen Interesses" für die Bebauung ungeeignet erscheint. Allfällige Reflexwirkungen dieser Bestimmung sind nicht geeignet, Amtshaftungsansprüche der Klägerin auszulösen. Dies gilt insbesondere für das Fehlen einer - der Raumordnung zuzuordnenden Bebauungsplanung.
Soweit die Revisionswerberin ganz Allgemein zur Dartuung der ihrer Ansicht nach verletzten Rechtsvorschriften auf ihr "detailliertes erstinstanzliches Vorbringen" in einem vorbereitenden Schriftsatz verweist, kann darauf im Revisionsverfahren nicht eingegangen werden, weil ein solcher Verweis keine gesetzmäßige Ausführung der Revision darstellt. Der von ihr - neben den raumordungsrechtlichen Vorschriften - ausdrücklich angesprochene § 25 Abs 1 Sbg BebauungsgrundlagenG bringt keineswegs zum Ausdruck, ein Anrainer werde in seinem Interesse, dass auf einem Nachbargrundstück nur der bisherigen Bebauungsstruktur entsprechende Gebäude errichtet werden, geschützt. Vielmehr kommt dieser Bestimmung in erster Linie programmatischer Charakter zu, was sich auch aus der verwendeten Formulierung ("sollen") ergibt. In diesem Sinne judiziert auch der VwGH (2091/76, 575/79), dem Nachbarn stehe ein Rechtsanspruch auf einen bestimmten Lichteinfall nicht zu, weil eine ausreichende Belichtung ohnehin durch jene Rechtsnormen, die die Einhaltung eines bestimmten Abstands oder einer bestimmten Gebäudehöhe zum Gegenstand haben, gesichert werde. Derartige Bestimmungen enthält § 25 Abs 3 Sbg BebauungsgrundlagenG. Einen Verstoß gegen diese Bestimmung behauptet die Revisionswerberin allerdings nicht. Ob die Organe der beklagten Partei rechtliche Möglichkeiten gehabt hätten, im Rahmen einer Bauplatzerklärung oder eines Bebauungsplans engere Grenzen für das Projekt auf dem Nachbargrundstück der Klägerin festzulegen, ist unerheblich, soweit die beklagte Partei dazu nicht im Interesse der Anrainer verpflichtet gewesen wäre, wofür hier jedoch keine Grundlage besteht.Soweit die Revisionswerberin ganz Allgemein zur Dartuung der ihrer Ansicht nach verletzten Rechtsvorschriften auf ihr "detailliertes erstinstanzliches Vorbringen" in einem vorbereitenden Schriftsatz verweist, kann darauf im Revisionsverfahren nicht eingegangen werden, weil ein solcher Verweis keine gesetzmäßige Ausführung der Revision darstellt. Der von ihr - neben den raumordungsrechtlichen Vorschriften - ausdrücklich angesprochene Paragraph 25, Absatz eins, Sbg BebauungsgrundlagenG bringt keineswegs zum Ausdruck, ein Anrainer werde in seinem Interesse, dass auf einem Nachbargrundstück nur der bisherigen Bebauungsstruktur entsprechende Gebäude errichtet werden, geschützt. Vielmehr kommt dieser Bestimmung in erster Linie programmatischer Charakter zu, was sich auch aus der verwendeten Formulierung ("sollen") ergibt. In diesem Sinne judiziert auch der VwGH (2091/76, 575/79), dem Nachbarn stehe ein Rechtsanspruch auf einen bestimmten Lichteinfall nicht zu, weil eine ausreichende Belichtung ohnehin durch jene Rechtsnormen, die die Einhaltung eines bestimmten Abstands oder einer bestimmten Gebäudehöhe zum Gegenstand haben, gesichert werde. Derartige Bestimmungen enthält Paragraph 25, Absatz 3, Sbg BebauungsgrundlagenG. Einen Verstoß gegen diese Bestimmung behauptet die Revisionswerberin allerdings nicht. Ob die Organe der beklagten Partei rechtliche Möglichkeiten gehabt hätten, im Rahmen einer Bauplatzerklärung oder eines Bebauungsplans engere Grenzen für das Projekt auf dem Nachbargrundstück der Klägerin festzulegen, ist unerheblich, soweit die beklagte Partei dazu nicht im Interesse der Anrainer verpflichtet gewesen wäre, wofür hier jedoch keine Grundlage besteht.