Rechtssatz RS0119572
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119572
Entscheidungsdatum
17.12.2012
Rechtssatz
Zweck und Bedeutung der raumordnungsrechtlichen Vorschriften ist es, den eben nur einmal vorhandenen Grund und Boden optimal für die verschiedenen Bedürfnisse und Zielsetzungen zu nutzen und den durch die Auswirkungen der Technik und die Unvernunft der Menschen bedrohten Lebensraum von Pflanzen, Tieren und Menschen zu schützen. Der vermögensrechtliche Schutz einer bestimmten Person, deren Grundstück an eine Liegenschaft angrenzt, auf der ein Gebäude errichtet wird, ist von den Vorschriften des zitierten Gesetzes nicht bezweckt.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 200/04z
Entscheidungstext OGH 23.11.2004 1 Ob 200/04z
- 5 Ob 198/12x
Entscheidungstext OGH 17.12.2012 5 Ob 198/12x
nur: Zweck und Bedeutung der raumordnungsrechtlichen Vorschriften ist es, den nur einmal vorhandenen Grund und Boden optimal für die verschiedenen Bedürfnisse und Zielsetzungen zu nutzen. (T1); Veröff: SZ 2012/141
Schlagworte
Rechtswidrigkeitszusammenhang
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119572
Zuletzt aktualisiert am
25.06.2015
Dokumentnummer
JJR_20041123_OGH0002_0010OB00200_04Z0000_002