Rechtssatz RS0119573
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119573
Entscheidungsdatum
23.11.2004
Rechtssatz
§ 25 Abs 1 Sbg BebauungsgrundlagenG bringt keineswegs zum Ausdruck, ein Anrainer werde in seinem Interesse, dass auf einem Nachbargrundstück nur der bisherigen Bebauungsstruktur entsprechende Gebäude errichtet werden, geschützt. Vielmehr kommt dieser Bestimmung in erster Linie programmatischer Charakter zu. Dem Nachbarn steht ein Rechtsanspruch auf einen bestimmten Lichteinfall nicht zu, weil eine ausreichende Belichtung ohnehin durch jene Rechtsnormen, die die Einhaltung eines bestimmten Abstands oder einer bestimmten Gebäudehöhe zum Gegenstand haben, gesichert wird (insb. § 25 Abs 3 sbg BebauungsgrundlagenG).Paragraph 25, Absatz eins, Sbg BebauungsgrundlagenG bringt keineswegs zum Ausdruck, ein Anrainer werde in seinem Interesse, dass auf einem Nachbargrundstück nur der bisherigen Bebauungsstruktur entsprechende Gebäude errichtet werden, geschützt. Vielmehr kommt dieser Bestimmung in erster Linie programmatischer Charakter zu. Dem Nachbarn steht ein Rechtsanspruch auf einen bestimmten Lichteinfall nicht zu, weil eine ausreichende Belichtung ohnehin durch jene Rechtsnormen, die die Einhaltung eines bestimmten Abstands oder einer bestimmten Gebäudehöhe zum Gegenstand haben, gesichert wird (insb. Paragraph 25, Absatz 3, sbg BebauungsgrundlagenG).
Schlagworte
Rechtswidrigkeitszusammenhang
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119573
Dokumentnummer
JJR_20041123_OGH0002_0010OB00200_04Z0000_003