Rechtssatz RS0119571
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119571
Entscheidungsdatum
31.07.2025
Rechtssatz
Die vom Landesgesetzgeber ausgesprochene oder verweigerte Einräumung eines subjektiven öffentlichen Rechts bestimmter Personen (insbesondere die Berechtigung zur Verfahrensbeteiligung) stellt ein wichtiges Indiz für die Einbeziehung in den personellen Schutzbereich einer öffentlich-rechtlichen Norm dar. Daraus lässt sich aber nicht der Schluss ziehen, die Verweigerung subjektiver öffentlicher Rechte, insbesondere die fehlende Parteistellung in einem verwaltungsrechtlichen Verfahren, etwa einem Bauverfahren, bedeutete stets, dass der Schutz dieser Personen von den in Betracht kommenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht einmal mitbezweckt sei.
Schlagworte
Rechtswidrigkeitszusammenhang
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119571
Zuletzt aktualisiert am
05.12.2025
Dokumentnummer
JJR_20041123_OGH0002_0010OB00200_04Z0000_001