Die Revision der Kläger ist nicht berechtigt.
Die Kläger machen sowohl mit ihrem Zahlungsbegehren auf Ersatz der Kosten anwaltlicher Vertretung als auch mit ihrem auf Feststellung eines Schadens durch geminderte Mieteinkünfte gerichteten Begehren einen sogenannten bloßen (reinen) Vermögensschaden geltend. Dessen Verursachung macht nach herrschender Auffassung nur ersatzpflichtig, wenn eine vorwerfbare Verletzung eines absoluten Rechtes oder eines Schutzgesetzes iS des § 1311 ABGB oder ein sittenwidriges Verhalten des Schädigers vorliegt oder sich die Rechtswidrigkeit des schädigenden Verhaltens sonst aus der Rechtsordnung, unmittelbar auf Grund Gesetzes ableiten lässt (JBl 1993, 788; JBl 1993, 399; 41; SZ 63/166 ua; Koziol Haftpflichtrecht2 II 20 f). Von diesen Voraussetzungen kommt hier nur eine Schutzgesetzverletzung in Frage, weshalb zu prüfen ist, ob dem Rechtsträger die Verletzung von Schutzgesetzen, somit abstrakten Gefährdungsverboten, die bestimmte Personen oder Personengruppen von einer Verletzung ihrer Rechtsgüter schützen sollen (JBl 1993, 788; SZ 63/166; Harrer in Schwimann, Rz 7 zu § 1311 ABGB mwN), durch seine Organe vorzuwerfen ist. Auch für den Bereich des Amtshaftungsrechtes gilt aber der allgemeine Grundsatz, dass die übertretene Vorschrift gerade auch den Zweck haben muss, den Geschädigten vor eingetretenen (Vermögens-)Nachteilen zu schützen (JBl 1993, 788; SZ 62/73, SZ 61/189 uva; Schragel AHG2 Rz 121; Kerschner in JBl 1984, 358 f). Die Nichtberücksichtigung der eingrenzenden Wirkung des Rechtswidrigkeitszusammenhanges hätte gerade auch im Gebiet des Amtshaftungsrechtes eine Uferlosigkeit der Haftpflicht der Rechtsträger zur Folge (JBl 1993, 788, 399; Kerschner aaO 359). Es muss daher geprüft werden, ob Pflichten der Rechtsträger nur im Interesse der Allgemeinheit oder auch im Interesse einzelner Betroffener normiert sind. Es wird nur für solche Schäden gehaftet, die sich als Verwirklichung derjenigen Gefahr darstellen, deretwegen der Gesetzgeber ein bestimmtes Verhalten gefordert oder untersagt wird. Es genügt für die Annahme des erforderlichen Rechtswidrigkeitszusammenhanges angesichts der in der Regel primär öffentliche Interesse wahrenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften zwar, dass die Verhinderung eines Schadens bei einem Dritten bloß mitbezweckt ist; die Norm muss aber die Verhinderung eines Schadens wie des später eingetretenen intendiert haben (JBl 1993, 788, 399; SZ 61/189, jeweils mwN). Daraus allein, dass eine Amtshandlung, die dem öffentlichen Interesse dient, mittelbar auch die Interessen eines Dritten berührt, ihm zugute kommt und ihm damit als Reflexwirkung pflichtgemäßen Handeln einen Vorteil verschafft, lässt sich noch nicht auf das Vorliegen einer Amtshaftungspflicht gerade diesem gegenüber schließen (JBl 1993, 788, 399; SZ 61/189). Bei der maßgebenden teleologischen Betrachtungsweise (JBl 1993, 788; SZ 63/166, 54/108 mwN ua) ist bei jeder einzelnen Norm der Normzweck zu erfragen, der sich aus der wertenden Beurteilung des Sinnes der Vorschrift (JBl 1993, 788; SZ 61/189, SZ 59/68 ua) ergibt.Die Kläger machen sowohl mit ihrem Zahlungsbegehren auf Ersatz der Kosten anwaltlicher Vertretung als auch mit ihrem auf Feststellung eines Schadens durch geminderte Mieteinkünfte gerichteten Begehren einen sogenannten bloßen (reinen) Vermögensschaden geltend. Dessen Verursachung macht nach herrschender Auffassung nur ersatzpflichtig, wenn eine vorwerfbare Verletzung eines absoluten Rechtes oder eines Schutzgesetzes iS des Paragraph 1311, ABGB oder ein sittenwidriges Verhalten des Schädigers vorliegt oder sich die Rechtswidrigkeit des schädigenden Verhaltens sonst aus der Rechtsordnung, unmittelbar auf Grund Gesetzes ableiten lässt (JBl 1993, 788; JBl 1993, 399; 41; SZ 63/166 ua; Koziol Haftpflichtrecht2 II 20 f). Von diesen Voraussetzungen kommt hier nur eine Schutzgesetzverletzung in Frage, weshalb zu prüfen ist, ob dem Rechtsträger die Verletzung von Schutzgesetzen, somit abstrakten Gefährdungsverboten, die bestimmte Personen oder Personengruppen von einer Verletzung ihrer Rechtsgüter schützen sollen (JBl 1993, 788; SZ 63/166; Harrer in Schwimann, Rz 7 zu Paragraph 1311, ABGB mwN), durch seine Organe vorzuwerfen ist. Auch für den Bereich des Amtshaftungsrechtes gilt aber der allgemeine Grundsatz, dass die übertretene Vorschrift gerade auch den Zweck haben muss, den Geschädigten vor eingetretenen (Vermögens-)Nachteilen zu schützen (JBl 1993, 788; SZ 62/73, SZ 61/189 uva; Schragel AHG2 Rz 121; Kerschner in JBl 1984, 358 f). Die Nichtberücksichtigung der eingrenzenden Wirkung des Rechtswidrigkeitszusammenhanges hätte gerade auch im Gebiet des Amtshaftungsrechtes eine Uferlosigkeit der Haftpflicht der Rechtsträger zur Folge (JBl 1993, 788, 399; Kerschner aaO 359). Es muss daher geprüft werden, ob Pflichten der Rechtsträger nur im Interesse der Allgemeinheit oder auch im Interesse einzelner Betroffener normiert sind. Es wird nur für solche Schäden gehaftet, die sich als Verwirklichung derjenigen Gefahr darstellen, deretwegen der Gesetzgeber ein bestimmtes Verhalten gefordert oder untersagt wird. Es genügt für die Annahme des erforderlichen Rechtswidrigkeitszusammenhanges angesichts der in der Regel primär öffentliche Interesse wahrenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften zwar, dass die Verhinderung eines Schadens bei einem Dritten bloß mitbezweckt ist; die Norm muss aber die Verhinderung eines Schadens wie des später eingetretenen intendiert haben (JBl 1993, 788, 399; SZ 61/189, jeweils mwN). Daraus allein, dass eine Amtshandlung, die dem öffentlichen Interesse dient, mittelbar auch die Interessen eines Dritten berührt, ihm zugute kommt und ihm damit als Reflexwirkung pflichtgemäßen Handeln einen Vorteil verschafft, lässt sich noch nicht auf das Vorliegen einer Amtshaftungspflicht gerade diesem gegenüber schließen (JBl 1993, 788, 399; SZ 61/189). Bei der maßgebenden teleologischen Betrachtungsweise (JBl 1993, 788; SZ 63/166, 54/108 mwN ua) ist bei jeder einzelnen Norm der Normzweck zu erfragen, der sich aus der wertenden Beurteilung des Sinnes der Vorschrift (JBl 1993, 788; SZ 61/189, SZ 59/68 ua) ergibt.
Die Kläger können ihr Recht auf Schadenersatz aus dem Titel der Amtshaftung wegen Verletzung von Bauvorschriften (Salzburger RaumordnungsG 1968, Garagenordnung) nur aus ihrer Rechtsstellung als Anrainer ableiten. Wenn ein Organ eines Rechtsträgers schuldhaft die ihm vom Gesetz übertragene Wahrung der öffentlichen Interessen und den Schutzzweck der Bauordnungen verletzt und als Folge solcher Handlungen und Unterlassungen Schäden eintreten, kann daraus eine Haftung des Rechtsträgers nach dem AHG eintreten (SZ 53/61 = EvBl 1981/4). Das Baubewilligungsverfahren dient, soweit Schadenersatzansprüche nach dem AHG in Betracht kommen, vor allem dem Zweck, die Allgemeinheit vor Gefahren zu bewahren, die mit der Aufführung von Bauten, die mit der bestehenden Bauordnung nicht im Einklang stehen, verbunden sind. So haftet der Rechtsträger zB dafür, wenn bei Erteilung einer Baubewilligung nicht alle Anordnungen getroffen wurden, um eine Gefährdung der körperlichen Sicherheit von Personen, die das Bauwerk benützen sollen, hintanzuhalten (SZ 53/61). Der Hinweis auf die Entscheidung 1 Ob 23/87 = SZ 60/177 = ImmZ 1988, 36 und die darauf aufbauende weitere Argumentation ist deshalb hier nicht zielführend, weil es dort - anders als hier - um die Verletzung eines absoluten Rechtes ging. Der Oberste Gerichtshof hat bereits zu SZ 55/190 entschieden, dass vom Schutzzweck der salzburgischen Raumordnungs- und Bauordnungsgesetze nur die subjektiv-öffentlichen Rechte der Liegenschaftseigentümer und ihrer Rechtsnachfolger, nicht aber Personen erfasst sind, die zu ihnen nur in obligatorischen Beziehungen stehen. Auch in der Entscheidung JBl 1989, 43 lehnte es der Oberste Gerichtshof ab, über den Schutz der subjektiv-öffentlichen Rechte des Eigentümers bei Änderung des Flächenwidmungsplanes hinaus auch die Rechte von Personen zu schützen, die mit dem Grundeigentümer nur in obligatorischen Vertragsbeziehungen stehen. Daran anknüpfend ist - jedenfalls in Ansehung von reinen Vermögensschäden - auch bei Anrainern, denen kein weitergehender Schutz zukommen kann als demjenigen, der mit dem Grundeigentümer in einer obligatorischen Rechtsbeziehung steht, zu fordern, dass ihnen vom Gesetz subjektiv-öffentliche Rechte eingeräumt sein müssen, um sie vom Schutzzweck dieser Raumordnungs- und Bauordnungsgesetze erfasst ansehen zu können. Zur Auslegung des speziellen schadenersatzrechtlichen Schutzzweckes einer verwaltungsgesetzlichen Regelung ist die vom (Landes-)Gesetzgeber ausgesprochene oder verweigerte Berechtigung zur Verfahrensbeteiligung wichtigster Anhaltspunkt. Die von der Revision gerügte Systemwidrigkeit der Regelung des § 7 Salzburger Baupolizeigesetz, LGBl für Salzburg 1973/117 idgF (im Folgenden Sbg. BaupolG) und ihre mangelnde „sachliche Stimmigkeit“ und der allenfalls gegenüber anderen Bundesländern geringere rechtliche Schutz von Anrainern im Bundesland Salzburg ist auf der Ebene der Gesetzesanwender nicht zu lösen.Die Kläger können ihr Recht auf Schadenersatz aus dem Titel der Amtshaftung wegen Verletzung von Bauvorschriften (Salzburger RaumordnungsG 1968, Garagenordnung) nur aus ihrer Rechtsstellung als Anrainer ableiten. Wenn ein Organ eines Rechtsträgers schuldhaft die ihm vom Gesetz übertragene Wahrung der öffentlichen Interessen und den Schutzzweck der Bauordnungen verletzt und als Folge solcher Handlungen und Unterlassungen Schäden eintreten, kann daraus eine Haftung des Rechtsträgers nach dem AHG eintreten (SZ 53/61 = EvBl 1981/4). Das Baubewilligungsverfahren dient, soweit Schadenersatzansprüche nach dem AHG in Betracht kommen, vor allem dem Zweck, die Allgemeinheit vor Gefahren zu bewahren, die mit der Aufführung von Bauten, die mit der bestehenden Bauordnung nicht im Einklang stehen, verbunden sind. So haftet der Rechtsträger zB dafür, wenn bei Erteilung einer Baubewilligung nicht alle Anordnungen getroffen wurden, um eine Gefährdung der körperlichen Sicherheit von Personen, die das Bauwerk benützen sollen, hintanzuhalten (SZ 53/61). Der Hinweis auf die Entscheidung 1 Ob 23/87 = SZ 60/177 = ImmZ 1988, 36 und die darauf aufbauende weitere Argumentation ist deshalb hier nicht zielführend, weil es dort - anders als hier - um die Verletzung eines absoluten Rechtes ging. Der Oberste Gerichtshof hat bereits zu SZ 55/190 entschieden, dass vom Schutzzweck der salzburgischen Raumordnungs- und Bauordnungsgesetze nur die subjektiv-öffentlichen Rechte der Liegenschaftseigentümer und ihrer Rechtsnachfolger, nicht aber Personen erfasst sind, die zu ihnen nur in obligatorischen Beziehungen stehen. Auch in der Entscheidung JBl 1989, 43 lehnte es der Oberste Gerichtshof ab, über den Schutz der subjektiv-öffentlichen Rechte des Eigentümers bei Änderung des Flächenwidmungsplanes hinaus auch die Rechte von Personen zu schützen, die mit dem Grundeigentümer nur in obligatorischen Vertragsbeziehungen stehen. Daran anknüpfend ist - jedenfalls in Ansehung von reinen Vermögensschäden - auch bei Anrainern, denen kein weitergehender Schutz zukommen kann als demjenigen, der mit dem Grundeigentümer in einer obligatorischen Rechtsbeziehung steht, zu fordern, dass ihnen vom Gesetz subjektiv-öffentliche Rechte eingeräumt sein müssen, um sie vom Schutzzweck dieser Raumordnungs- und Bauordnungsgesetze erfasst ansehen zu können. Zur Auslegung des speziellen schadenersatzrechtlichen Schutzzweckes einer verwaltungsgesetzlichen Regelung ist die vom (Landes-)Gesetzgeber ausgesprochene oder verweigerte Berechtigung zur Verfahrensbeteiligung wichtigster Anhaltspunkt. Die von der Revision gerügte Systemwidrigkeit der Regelung des Paragraph 7, Salzburger Baupolizeigesetz, LGBl für Salzburg 1973/117 idgF (im Folgenden Sbg. BaupolG) und ihre mangelnde „sachliche Stimmigkeit“ und der allenfalls gegenüber anderen Bundesländern geringere rechtliche Schutz von Anrainern im Bundesland Salzburg ist auf der Ebene der Gesetzesanwender nicht zu lösen.
Im einzelnen ergibt sich daher:
a) Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 26. Februar 1991 waren gemäß §§ 12, 14 Abs 2 und 3, 19 und 26 des Salzburger BebauungsgrundlagenG LGBl für Salzburg 1968/69 idgF (im Folgenden Sbg. BGG), Grundstücke - auf denen dann das „Airport-Center“ errichtet worden war - für die Bebauung geeignet und zu einem Bauplatz erklärt worden. § 12 Abs 1 Sbg. BGG über die Bauplatzerklärung begründet kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht, ein im Rahmen eines die Bauplatzerklärung betreffenden Verfahrens ergehender Bescheid ist im Land Salzburg zwar Voraussetzung der Baubewilligung (SZ 55/190 mwN), entfaltet aber dem am Verfahren unbeteiligten Nachbarn gegenüber keine Rechtswirkungen (VwSlg 10.513A). Die Parteistellung ergibt sich vielmehr aus § 7 Sbg. BauPolG (Hauer, Salzburger Baurecht, Anm 5 zu § 12 Sbg. BGG).a) Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 26. Februar 1991 waren gemäß Paragraphen 12, 14, Absatz 2 und 3, 19 und 26 des Salzburger BebauungsgrundlagenG LGBl für Salzburg 1968/69 idgF (im Folgenden Sbg. BGG), Grundstücke - auf denen dann das „Airport-Center“ errichtet worden war - für die Bebauung geeignet und zu einem Bauplatz erklärt worden. Paragraph 12, Absatz eins, Sbg. BGG über die Bauplatzerklärung begründet kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht, ein im Rahmen eines die Bauplatzerklärung betreffenden Verfahrens ergehender Bescheid ist im Land Salzburg zwar Voraussetzung der Baubewilligung (SZ 55/190 mwN), entfaltet aber dem am Verfahren unbeteiligten Nachbarn gegenüber keine Rechtswirkungen (VwSlg 10.513A). Die Parteistellung ergibt sich vielmehr aus Paragraph 7, Sbg. BauPolG (Hauer, Salzburger Baurecht, Anmerkung 5, zu Paragraph 12, Sbg. BGG).
b) Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 5. März 1991 wurde die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung des „Airport-Center“ erteilt. § 7 Sbg. BauPolG lautet, soweit hier relevant: „(1) Parteien im Bewilligungsverfahren sind der Bewilligungswerber, der Grundeigentümer und außerdem 1. als Nachbarn a) bei den in § 2 Abs 1 lit a - betreffend die Errichtung von oberirdischen und unterirdischen Bauten einschließlich der Zu-und Aufbauten - angeführten baulichen Maßnahmen die Eigentümer jener Grundstücke, die von den Fronten des Baues nicht weiter entfernt sind, als die nach § 25 Abs 3 des Sbg. BGG maßgebenden Höhen der Fronten betragen. Bei oberirdischen Bauten mit einem umbauten Raum von über 300 cqm haben jedenfalls auch alle Eigentümer von Grundstücken, die von den Fronten des Baues weniger als 15 m entfernt sind, Parteistellung.“ Diese Regelung mit ihrer - in anderen (landes-)gesetzlichen Bestimmungen nicht enthaltenen - Beschränkung subjektiv-öffentlicher Rechte durch eine, durch konkrete Entfernungsangaben statuierte besondere Nachbarbeziehung (VwSlg 11.613A) wurde vom Verfassungsgerichtshof als verfassungsrechtlich unbedenklich beurteilt (VfSlg 10.844). Der Gerichtshof vermochte keine Verfassungsbestimmung zu finden, nach der es dem Gesetzgeber verwehrt wäre, die Parteistellung für Nachbarn im Baubewilligungsverfahren, in dem es (bloß) auf die Wahrung baurechtlicher Interessen - nicht aber sonstiger, in anderen, insbesondere im gewerberechtlichen Verfahren zu wahrender Belange - ankomme, auf Personen zu beschränken, bei denen nach einer Durchschnittsbetrachtung der typischerweise vom Bauwerk selbst ausgehenden Gefahren durch eine Bauführung Nachbarinteressen betroffen wären. § 7 Sbg. BaupolG regelt abschließend, wer Partei iS des § 8 AVG im Bewilligungsverfahren ist (Hauer aaO, Anm 1 zu § 7 BauPolG). Der Salzburger Landesgesetzgeber hat durch die Festsetzung von Entfernungen bzw nach der Art der Bauführung die Rechtsstellung des Nachbarn beschränkt, und in § 62 Salzburger BautechnikG, LGBl für Salzburg 1976/75 idgF, ausdrücklich Vorschriften genannt, die subjektiv-öffentliche Rechte begründen. Damit wird dem Nachbarn ein nach anderen Bauordnungen gewährter Immissionsschutz nicht immer (so wie hier bei weiteren Entfernungen des Nachbarn von derer zu bebauenden Grundgrenze) zugestanden (Hauer aaO, Anm 4 zu § 7 BauPolG).b) Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 5. März 1991 wurde die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung des „Airport-Center“ erteilt. Paragraph 7, Sbg. BauPolG lautet, soweit hier relevant: „(1) Parteien im Bewilligungsverfahren sind der Bewilligungswerber, der Grundeigentümer und außerdem 1. als Nachbarn a) bei den in Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, - betreffend die Errichtung von oberirdischen und unterirdischen Bauten einschließlich der Zu-und Aufbauten - angeführten baulichen Maßnahmen die Eigentümer jener Grundstücke, die von den Fronten des Baues nicht weiter entfernt sind, als die nach Paragraph 25, Absatz 3, des Sbg. BGG maßgebenden Höhen der Fronten betragen. Bei oberirdischen Bauten mit einem umbauten Raum von über 300 cqm haben jedenfalls auch alle Eigentümer von Grundstücken, die von den Fronten des Baues weniger als 15 m entfernt sind, Parteistellung.“ Diese Regelung mit ihrer - in anderen (landes-)gesetzlichen Bestimmungen nicht enthaltenen - Beschränkung subjektiv-öffentlicher Rechte durch eine, durch konkrete Entfernungsangaben statuierte besondere Nachbarbeziehung (VwSlg 11.613A) wurde vom Verfassungsgerichtshof als verfassungsrechtlich unbedenklich beurteilt (VfSlg 10.844). Der Gerichtshof vermochte keine Verfassungsbestimmung zu finden, nach der es dem Gesetzgeber verwehrt wäre, die Parteistellung für Nachbarn im Baubewilligungsverfahren, in dem es (bloß) auf die Wahrung baurechtlicher Interessen - nicht aber sonstiger, in anderen, insbesondere im gewerberechtlichen Verfahren zu wahrender Belange - ankomme, auf Personen zu beschränken, bei denen nach einer Durchschnittsbetrachtung der typischerweise vom Bauwerk selbst ausgehenden Gefahren durch eine Bauführung Nachbarinteressen betroffen wären. Paragraph 7, Sbg. BaupolG regelt abschließend, wer Partei iS des Paragraph 8, AVG im Bewilligungsverfahren ist (Hauer aaO, Anmerkung eins, zu Paragraph 7, BauPolG). Der Salzburger Landesgesetzgeber hat durch die Festsetzung von Entfernungen bzw nach der Art der Bauführung die Rechtsstellung des Nachbarn beschränkt, und in Paragraph 62, Salzburger BautechnikG, LGBl für Salzburg 1976/75 idgF, ausdrücklich Vorschriften genannt, die subjektiv-öffentliche Rechte begründen. Damit wird dem Nachbarn ein nach anderen Bauordnungen gewährter Immissionsschutz nicht immer (so wie hier bei weiteren Entfernungen des Nachbarn von derer zu bebauenden Grundgrenze) zugestanden (Hauer aaO, Anmerkung 4, zu Paragraph 7, BauPolG).
Da die Kläger nach § 7 Abs 1 Z 1 lit a Sbg. BauPolG keine Parteistellung im - auch die raumordnungsrechtlichen Fragen zu behandelnden - Baubewilligungsverfahren betreffend das „Airport-Center“ und damit keine subjektiv-öffentlichen Rechte haben und solche auch nicht aus § 62 Sbg. BautechnikG abgeleitet werden können, fallen sie als Anrainer, jedenfalls mit Vermögensschäden, nicht in den amtshaftungsrechtlich relevanten Schutzbereich der Salzburger Bauvorschriften, deren Verletzung von ihnen behauptet wird (vgl JBl 1989, 43).Da die Kläger nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, Sbg. BauPolG keine Parteistellung im - auch die raumordnungsrechtlichen Fragen zu behandelnden - Baubewilligungsverfahren betreffend das „Airport-Center“ und damit keine subjektiv-öffentlichen Rechte haben und solche auch nicht aus Paragraph 62, Sbg. BautechnikG abgeleitet werden können, fallen sie als Anrainer, jedenfalls mit Vermögensschäden, nicht in den amtshaftungsrechtlich relevanten Schutzbereich der Salzburger Bauvorschriften, deren Verletzung von ihnen behauptet wird vergleiche JBl 1989, 43).
Der Revision kann daher nicht Folge gegeben werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.