Rechtssatz RS0023011
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0023011
Entscheidungsdatum
31.03.2016
Rechtssatz
Das Baubewilligungsverfahren dient, soweit Schadenersatzansprüche nach dem AHG in Betracht kommen, vor allem dem Zweck, die Allgemeinheit vor Gefahren zu bewahren, die mit der Aufführung von Bauten, die mit der bestehenden Bauordnung nicht im Einklang stehen, verbunden sind.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 9/80
Entscheidungstext OGH 16.04.1980 1 Ob 9/80
Veröff: SZ 53/61 = EvBl 1981/4 S 16
- 1 Ob 20/93
Entscheidungstext OGH 29.03.1994 1 Ob 20/93
- 1 Ob 22/95
Entscheidungstext OGH 06.09.1995 1 Ob 22/95
Veröff: SZ 68/156
- 1 Ob 77/97y
Entscheidungstext OGH 15.07.1997 1 Ob 77/97y
Vgl; Veröff: SZ 70/144
- 1 Ob 362/98m
Entscheidungstext OGH 23.02.1999 1 Ob 362/98m
Vgl; Beisatz: Das Baubewilligungsverfahren dient auch dazu, den Bauwerber selbst vor den durch die jeweiligen Bauordnungen hintanzuhaltenden Schäden zu bewahren. Ein Amtshaftungsanspruch des Bauwerbers kann nicht schon deshalb von vornherein ausgeschlossen werden, weil die Baubewilligung antragsgemäß erteilt wurde. (T1)
Veröff: SZ 72/29
- 1 Ob 178/06t
Entscheidungstext OGH 28.11.2006 1 Ob 178/06t
Vgl; Beisatz: Nach herrschender Rechtsprechung dient das Baubewilligungsverfahren vor allem dem Zweck, den künftigen Besitzer des bewilligten Baus vor Personen-, Sach-, aber auch solchen Vermögensschäden zu bewahren, die ihm deshalb erwachsen, weil er darauf vertraute, dass der der Baubewilligung entsprechenden Ausführung des Bauvorhabens keine (öffentlichrechtlichen) rechtlichen Hindernisse entgegenstehen. (T2)
Beisatz: Hier: (massive) Hochwassergefährdung des Bauplatzes. (T3)
- 1 Ob 243/07b
Entscheidungstext OGH 10.06.2008 1 Ob 243/07b
Vgl auch; Beisatz: Auch der Bauwerber selbst ist in den Schutzbereich baurechtlicher Normen einzubeziehen. (T4)
- 1 Ob 64/08f
Entscheidungstext OGH 16.09.2008 1 Ob 64/08f
Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Die Frage, vor welcher Art von Schäden der Bauherr durch Erteilung der Baubewilligung geschützt werden soll, kann nicht generell beantwortet, sondern muss im Einzelfall normbezogen und fallbezogen geprüft werden. (T5)
Beisatz: Die Baubehörden haben bei ihnen einlangende Ansuchen ausschließlich auf ihre Vollständigkeit und inhaltliche Übereinstimmung mit den ihnen zur Vollziehung zugewiesenen Bestimmungen hin zu prüfen. (T6)
Beisatz: Hier: Zum stmk BauG. (T7)
Bem: Siehe auch RS0124126. (T8)
Veröff: SZ 2008/130
- 1 Ob 200/07d
Entscheidungstext OGH 16.12.2008 1 Ob 200/07d
Vgl auch; Beisatz: Hier: Erteilung einer Benutzungsbewilligung nach § 128 Wr BauO idF der Novelle LGBl 18/1976. Die Baubehörde hätte vor Erteilung des Benutzungsbewilligungsbescheids auch die Feuersicherheit zu überprüfen und die für die Beurteilung des Vorliegens einer Brandgefahr notwendigen Sachverhaltsgrundlagen zu schaffen gehabt; Anrufung des VwGH gemäß § 11 Abs 1 AHG. (T9)
- 1 Ob 247/15b
Entscheidungstext OGH 31.03.2016 1 Ob 247/15b
Vgl; Beis wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0023011
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2016
Dokumentnummer
JJR_19800416_OGH0002_0010OB00009_8000000_001