Aus der Begründung:
Die sich aus § 354 ABGB grundsätzlich ergebende Baufreiheit ist durch die von den Ländern erlassenen Bauordnungen und deren Nebengesetze aus öffentlichen Interessen eingeschränkt worden. Solche zu berücksichtigende öffentliche Interessen sind etwa die Standfestigkeit des Gebäudes, gesundheitliche (sanitäre) und feuerpolizeiliche Belange, Stadtplanungs- und Verkehrsrücksichten sowie allenfalls der ästhetische (künstlerische) Eindruck (vgl. SZ 50/24; Krzizek, System des öffentlichen Baurechtes II, 178 f.; VwGH Slg. 5534/A/61). Wenn ein Organ eines Rechtsträgers schuldhaft die ihnen vom Gesetz übertragene Wahrung der öffentlichen Interessen und den Schutzzweck der Bauordnungen verletzt und als Folge solcher Handlungen und Unterlassungen Schäden eintreten, kann daraus eine Haftung des Rechtsträgers nach dem Amtshaftungsgesetz entstehen. Das Baubewilligungsverfahren dient, soweit Schadenersatzansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz in Betracht kommen, vor allem dem Zweck, die Allgemeinheit vor Gefahren zu bewahren, die mit der Aufführung von Bauten, die mit der bestehenden Bauordnung nicht im Einklang stehen, verbunden sind. So haftet der Rechtsträger z. B. dafür, daß bei Erteilung einer Baubewilligung nicht alle Anordnungen getroffen wurden, die eine Gefährdung der körperlichen Sicherheit von Personen, die den Bau benutzen sollen, hintanhalten (JBl. 1970, 261).Die sich aus Paragraph 354, ABGB grundsätzlich ergebende Baufreiheit ist durch die von den Ländern erlassenen Bauordnungen und deren Nebengesetze aus öffentlichen Interessen eingeschränkt worden. Solche zu berücksichtigende öffentliche Interessen sind etwa die Standfestigkeit des Gebäudes, gesundheitliche (sanitäre) und feuerpolizeiliche Belange, Stadtplanungs- und Verkehrsrücksichten sowie allenfalls der ästhetische (künstlerische) Eindruck vergleiche SZ 50/24; Krzizek, System des öffentlichen Baurechtes römisch zwei, 178 f.; VwGH Slg. 5534/A/61). Wenn ein Organ eines Rechtsträgers schuldhaft die ihnen vom Gesetz übertragene Wahrung der öffentlichen Interessen und den Schutzzweck der Bauordnungen verletzt und als Folge solcher Handlungen und Unterlassungen Schäden eintreten, kann daraus eine Haftung des Rechtsträgers nach dem Amtshaftungsgesetz entstehen. Das Baubewilligungsverfahren dient, soweit Schadenersatzansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz in Betracht kommen, vor allem dem Zweck, die Allgemeinheit vor Gefahren zu bewahren, die mit der Aufführung von Bauten, die mit der bestehenden Bauordnung nicht im Einklang stehen, verbunden sind. So haftet der Rechtsträger z. B. dafür, daß bei Erteilung einer Baubewilligung nicht alle Anordnungen getroffen wurden, die eine Gefährdung der körperlichen Sicherheit von Personen, die den Bau benutzen sollen, hintanhalten (JBl. 1970, 261).
Gemäß § 2 Abs. 2 AHG besteht kein Ersatzanspruch gegen einen Rechtsträger, wenn der Geschädigte seinen Schaden durch Rechtsmittel oder Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof hätte abwenden können. Der OGH hat hiezu in jüngster Zeit, von früherer Rechtsprechung abgehend und damit insbesondere von Matscher und Koziol geübter Kritik Rechnung tragend, klargestellt, daß als "Rechtsmittel" im Sinne des § 2 Abs. 2 AHG nur verfahrensrechtliche Behelfe, wenn auch im weitesten Sinne, zu gelten haben, die dazu dienen, fehlerhafte Entscheidungen, sei es im Instanzenwege, sei es auf andere Weise, zu beseitigen, nicht aber auch materiellrechtliche Ansprüche, wie insbesondere Vorausklagen gegen Mitbeschädiger (1 Ob 26/79). Die Bestimmung des § 2 Abs. 2 AHG ist aber doch dahin zu verstehen, daß der Rechtsträger grundsätzlich nur für nicht sanierbare Akte der Vollziehung Ersatz zu leisten hat; das Gesetz überläßt es also zunächst dem Betroffenen selbst, seine Interessen zu wahren, und gewährt ihm Amtshaftungsansprüche nur dort, wo er innerhalb des betreffenden Verfahrens alle in Betracht kommenden verfahrensrechtlichen Behelfe vergeblich ausgeschöpft hat (JBl. 1980, 42). Das Verlangen des Gesetzes, mögliche Rechtsmittel zu ergreifen, stellt klar, daß es nur für Eingriffe Ersatz gewähren will, für deren Folgen keine verfahrensrechtlich mögliche (zulässige) Abhilfe mehr in Betracht kommt. Wenn nun aber schon derjenige, der ein Rechtsmittel gegen einen Akt eines Hoheitsträgers unterläßt, seinen Amtshaftungsanspruch verliert, liegt die Schlußfolgerung nahe, daß dies umso mehr für denjenigen gelten muß, der sich eine Anfechtungsmöglichkeit dadurch nahm, daß er selbst den Akt des Rechtsträgers herbeiführte, indem er ihn beantragte. Jedenfalls muß dies von einem Akt der Vollziehung gelten, der gar nicht in die Rechtssphäre des Geschädigten eingriff, sondern ihm nur eine Bewilligung erteilte, von der er Gebrauch machen konnte oder auch nicht. In einem solchen Falle ist der Betroffene in der Lage, selbst seine Interessen zu wahren. Nach der - insoweit von den Regeln des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches abweichenden - Absicht des Gesetzgebers, wie sie im § 2 Abs. 2 AHG zum Ausdruck gebracht wird, geht Sorglosigkeit in eigener Sache ausschließlich zu Lasten des Geschädigten.Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, AHG besteht kein Ersatzanspruch gegen einen Rechtsträger, wenn der Geschädigte seinen Schaden durch Rechtsmittel oder Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof hätte abwenden können. Der OGH hat hiezu in jüngster Zeit, von früherer Rechtsprechung abgehend und damit insbesondere von Matscher und Koziol geübter Kritik Rechnung tragend, klargestellt, daß als "Rechtsmittel" im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, AHG nur verfahrensrechtliche Behelfe, wenn auch im weitesten Sinne, zu gelten haben, die dazu dienen, fehlerhafte Entscheidungen, sei es im Instanzenwege, sei es auf andere Weise, zu beseitigen, nicht aber auch materiellrechtliche Ansprüche, wie insbesondere Vorausklagen gegen Mitbeschädiger (1 Ob 26/79). Die Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 2, AHG ist aber doch dahin zu verstehen, daß der Rechtsträger grundsätzlich nur für nicht sanierbare Akte der Vollziehung Ersatz zu leisten hat; das Gesetz überläßt es also zunächst dem Betroffenen selbst, seine Interessen zu wahren, und gewährt ihm Amtshaftungsansprüche nur dort, wo er innerhalb des betreffenden Verfahrens alle in Betracht kommenden verfahrensrechtlichen Behelfe vergeblich ausgeschöpft hat (JBl. 1980, 42). Das Verlangen des Gesetzes, mögliche Rechtsmittel zu ergreifen, stellt klar, daß es nur für Eingriffe Ersatz gewähren will, für deren Folgen keine verfahrensrechtlich mögliche (zulässige) Abhilfe mehr in Betracht kommt. Wenn nun aber schon derjenige, der ein Rechtsmittel gegen einen Akt eines Hoheitsträgers unterläßt, seinen Amtshaftungsanspruch verliert, liegt die Schlußfolgerung nahe, daß dies umso mehr für denjenigen gelten muß, der sich eine Anfechtungsmöglichkeit dadurch nahm, daß er selbst den Akt des Rechtsträgers herbeiführte, indem er ihn beantragte. Jedenfalls muß dies von einem Akt der Vollziehung gelten, der gar nicht in die Rechtssphäre des Geschädigten eingriff, sondern ihm nur eine Bewilligung erteilte, von der er Gebrauch machen konnte oder auch nicht. In einem solchen Falle ist der Betroffene in der Lage, selbst seine Interessen zu wahren. Nach der - insoweit von den Regeln des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches abweichenden - Absicht des Gesetzgebers, wie sie im Paragraph 2, Absatz 2, AHG zum Ausdruck gebracht wird, geht Sorglosigkeit in eigener Sache ausschließlich zu Lasten des Geschädigten.
Die Baubewilligung ist eine Gestaltungsverfügung, durch die dem Antragsteller das subjektive öffentliche Recht, den Bau nach Maßgabe der genehmigten Pläne aufzuführen und konsensmäßig zu benützen, erteilt wird (Krzizek a.a.O. II, 167). Der normative Gehalt eines Baubewilligungsbescheides erschöpft sich in der Aussage, daß der Verwirklichung des im Baugesuch umschriebenen Baues öffentlichrechtliche Hindernisse nicht entgegenstehen (VwGH Slg. 8227/A/71). Eine Bindung des Bauwerbers an die einmal erwirkte Baubewilligung in dem Sinn, daß er verpflichtet wäre, nur so und nicht anders zu bauen, besteht nicht. Es steht dem Bauwerber vielmehr frei, nicht das ursprünglich bewilligte Bauvorhaben auszuführen, sondern die Bewilligung eines anderen Bauvorhabens zu beantragen und sodann nur dieses zu verwirklichen (VwGH Slg. 8227/A/71; Krzizek a.a.O. II, 168, 193, 211). Um einen Baubewilligungsbescheid wirkungslos zu machen und Schäden des Bauwerbers zu vermeiden, bedarf es also nicht einmal eines Rechtsmittels. Bei fehlerhaften korrigierbaren Entscheidungen, die auf einen Planungsfehler des Bauwerbers selbst zurückzuführen sind, besteht zudem die Möglichkeit, jederzeit einen neuen, nicht mehr fehlerhaften Antrag zu stellen. Ein Rechtsbehelf, ein verfahrensrechtliches Rechtsmittel im weiteren Sinn, steht also zur Verfügung. Der Antragsteller, der selbst einen fehlerhaften Baubewilligungsbescheid herbeiführte und durch die fehlerhafte Bauführung Schaden erlitt, kann daher in aller Regel keinen Amtshaftungsanspruch stellen.Die Baubewilligung ist eine Gestaltungsverfügung, durch die dem Antragsteller das subjektive öffentliche Recht, den Bau nach Maßgabe der genehmigten Pläne aufzuführen und konsensmäßig zu benützen, erteilt wird (Krzizek a.a.O. römisch zwei, 167). Der normative Gehalt eines Baubewilligungsbescheides erschöpft sich in der Aussage, daß der Verwirklichung des im Baugesuch umschriebenen Baues öffentlichrechtliche Hindernisse nicht entgegenstehen (VwGH Slg. 8227/A/71). Eine Bindung des Bauwerbers an die einmal erwirkte Baubewilligung in dem Sinn, daß er verpflichtet wäre, nur so und nicht anders zu bauen, besteht nicht. Es steht dem Bauwerber vielmehr frei, nicht das ursprünglich bewilligte Bauvorhaben auszuführen, sondern die Bewilligung eines anderen Bauvorhabens zu beantragen und sodann nur dieses zu verwirklichen (VwGH Slg. 8227/A/71; Krzizek a.a.O. römisch zwei, 168, 193, 211). Um einen Baubewilligungsbescheid wirkungslos zu machen und Schäden des Bauwerbers zu vermeiden, bedarf es also nicht einmal eines Rechtsmittels. Bei fehlerhaften korrigierbaren Entscheidungen, die auf einen Planungsfehler des Bauwerbers selbst zurückzuführen sind, besteht zudem die Möglichkeit, jederzeit einen neuen, nicht mehr fehlerhaften Antrag zu stellen. Ein Rechtsbehelf, ein verfahrensrechtliches Rechtsmittel im weiteren Sinn, steht also zur Verfügung. Der Antragsteller, der selbst einen fehlerhaften Baubewilligungsbescheid herbeiführte und durch die fehlerhafte Bauführung Schaden erlitt, kann daher in aller Regel keinen Amtshaftungsanspruch stellen.
Es wird allerdings nicht bezweifelt, daß, obwohl es das Gesetz nicht ausspricht, die Unterlassung eines "Rechtsmittels" schuldhaft erfolgt sein muß (Loebenstein - Kaniak, Komm. zum AHG 76; Koziol in JBl. 1972, 233 f. und in Österr. Haftpflichtrecht II, 301), wie dies auch der Rechtsprechung zur Schadensminderungspflicht des Geschädigten entspricht, der nur tätig werden muß, wenn und so weit ihm ein konkretes Verhalten zugemutet werden kann (SZ 45/5; SZ 39/170 u. v. a.). Schon aus dem Wortlaut des § 2 Abs. 2 AHG ergibt sich allerdings auch, daß bei Verschulden des Geschädigten keine Verschuldensteilung im Sinne des § 1304 ABGB erfolgt, sondern der Anspruch gegen den Rechtsträger insoweit, als das Rechtsmittel Abhilfe hätte schaffen können, erlischt (Loebenstein - Kaniak a. a.O.), das heißt völlig entfällt (Matscher in JBl. 1974, 608 zu § 839 Abs. 3 dBGB, den er dem § 2 Abs. 2 AHG rechtsähnlich bezeichnet;Es wird allerdings nicht bezweifelt, daß, obwohl es das Gesetz nicht ausspricht, die Unterlassung eines "Rechtsmittels" schuldhaft erfolgt sein muß (Loebenstein - Kaniak, Komm. zum AHG 76; Koziol in JBl. 1972, 233 f. und in Österr. Haftpflichtrecht römisch zwei, 301), wie dies auch der Rechtsprechung zur Schadensminderungspflicht des Geschädigten entspricht, der nur tätig werden muß, wenn und so weit ihm ein konkretes Verhalten zugemutet werden kann (SZ 45/5; SZ 39/170 u. v. a.). Schon aus dem Wortlaut des Paragraph 2, Absatz 2, AHG ergibt sich allerdings auch, daß bei Verschulden des Geschädigten keine Verschuldensteilung im Sinne des Paragraph 1304, ABGB erfolgt, sondern der Anspruch gegen den Rechtsträger insoweit, als das Rechtsmittel Abhilfe hätte schaffen können, erlischt (Loebenstein - Kaniak a. a.O.), das heißt völlig entfällt (Matscher in JBl. 1974, 608 zu Paragraph 839, Absatz 3, dBGB, den er dem Paragraph 2, Absatz 2, AHG rechtsähnlich bezeichnet;
vgl. dazu auch Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts[11] II, 587; Thomas in Palandt[39], 877; Soergel - Glaser, BGB[10], 3/II, 1181 Anm. 231;vergleiche dazu auch Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts[11] römisch zwei, 587; Thomas in Palandt[39], 877; Soergel - Glaser, BGB[10], 3/II, 1181 Anmerkung 231;
Schäfer in Staudinger, BGB[10]/[11] II/5, Unerlaubte Handlungen, 304 Anm. 447; Kreft in RGRK-BGB[11] II/2, 1502, Anm. 103; a. M. anscheinend Koziol, Haftpflichtrecht a. a. O.). Daß die Antragstellung und Bauführung der Kläger im Sinne des von der beklagten Partei bewilligten Bauansuchens, soweit ihnen dadurch der nun mit Klage geltend gemachte Schaden verursacht wurde, aber schuldhaft war, ergibt sich schon daraus, daß sie selbst nicht beachtet hatten, daß der Teilbebauungsplan inzwischen geändert worden war, so daß die ursprünglich vorgesehene Verbindung der C-Straße zur V-Straße auf öffentlichem Gut nicht mehr bestehen bleiben sollte. Das Verschulden des planverfassenden Bauführers, der der Baubewilligungsbescheid zwar zunächst namens der Voreigentümerin, zumindest ab dem Zeitpunkt der Einverleibung des Eigentumsrechtes der Kläger und damit im Zeitpunkt der Bauverhandlung aber auch im Namen der Kläger als ihr Bevollmächtigter gestellt und den Bau für sie aufgeführt hatte, obwohl die Zugangsmöglichkeit zum geplanten Haupteingang nur mit Zustimmung eines Grundnachbarn bestand, müssen die Kläger gegen sich gelten lassen. Aus dem Baubewilligungsbescheid der beklagten Partei können damit die Kläger für die Folgen ihrer unzweckmäßigen Bauführung keinen Amtshaftungsanspruch ableiten. Es ist dann ohne Belang, daß das Berufungsgericht die Rechtmäßigkeit des Baubewilligungsbescheides bezweifelte, obwohl diese nur der Verwaltungsgerichtshof verneinen hätte dürfen (§ 11 Abs. 1 AHG).Schäfer in Staudinger, BGB[10]/[11] II/5, Unerlaubte Handlungen, 304 Anmerkung 447; Kreft in RGRK-BGB[11] II/2, 1502, Anmerkung 103; a. M. anscheinend Koziol, Haftpflichtrecht a. a. O.). Daß die Antragstellung und Bauführung der Kläger im Sinne des von der beklagten Partei bewilligten Bauansuchens, soweit ihnen dadurch der nun mit Klage geltend gemachte Schaden verursacht wurde, aber schuldhaft war, ergibt sich schon daraus, daß sie selbst nicht beachtet hatten, daß der Teilbebauungsplan inzwischen geändert worden war, so daß die ursprünglich vorgesehene Verbindung der C-Straße zur V-Straße auf öffentlichem Gut nicht mehr bestehen bleiben sollte. Das Verschulden des planverfassenden Bauführers, der der Baubewilligungsbescheid zwar zunächst namens der Voreigentümerin, zumindest ab dem Zeitpunkt der Einverleibung des Eigentumsrechtes der Kläger und damit im Zeitpunkt der Bauverhandlung aber auch im Namen der Kläger als ihr Bevollmächtigter gestellt und den Bau für sie aufgeführt hatte, obwohl die Zugangsmöglichkeit zum geplanten Haupteingang nur mit Zustimmung eines Grundnachbarn bestand, müssen die Kläger gegen sich gelten lassen. Aus dem Baubewilligungsbescheid der beklagten Partei können damit die Kläger für die Folgen ihrer unzweckmäßigen Bauführung keinen Amtshaftungsanspruch ableiten. Es ist dann ohne Belang, daß das Berufungsgericht die Rechtmäßigkeit des Baubewilligungsbescheides bezweifelte, obwohl diese nur der Verwaltungsgerichtshof verneinen hätte dürfen (Paragraph 11, Absatz eins, AHG).
Es soll allerdings nicht übersehen werden, daß der Bundesgerichtshof der Bundesrepublik Deutschland bei etwa gleicher Rechtslage wie in Österreich in einer Entscheidung die Auffassung vertrat, daß die zuständige Baubehörde bis zu einem gewissen Grade auch auf die Interessen des Bauherrn Rücksicht zu nehmen habe, da mit der Erteilung der Baubewilligung für den Bauherrn ein Vertrauenszustand geschaffen werde, daß nunmehr der der Baubewilligung entsprechenden Durchführung seines Bauvorhabens öffentlich-rechtliche Hindernisse nicht entgegenstehen (BGHZ 60/18, 112). Diese Entscheidung erging aber in einem Fall, in dem zunächst die Baugenehmigung rechtswirksam erteilt worden war und die Oberbehörde aus Ortsplanungsgrunden, die vom Bauwerber kaum beurteilt und damit wohl auch kaum zum Gegenstand eigener selbstständiger Beurteilung gemacht werden konnten, nach Durchführung des Baues eine an sich mögliche Ausnahmeregelung nicht bewilligte und daher eine andere Bauführung verlangte. Ein behördlicher Auftrag, anders zu bauen, als dies zunächst baubehördlich bewilligt worden war, wird im vorliegenden Fall aber nicht behauptet. Im übrigen stellte aber auch der Bundesgerichtshof, wenn auch allein unter Hinweis auf den begrenzten Schutzzweck der Bauordnungen, klar, daß es nicht Aufgabe der Baubehörde ist, den Bauherrn in seinen Planungen unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu kontrollieren und ihn vor Vermögensnachteilen zu bewahren; dies fällt vielmehr ausschließlich in seinen Verantwortungs- und Risikobereich (BGHZ 60/18, 112; BGHZ 39/51, 358; in diesem Sinne auch Larenz a.a.O., 585). Diese Auffassung vertrat der Bundesgerichtshof sogar in einem Fall, in dem wegen fehlerhafter, von der Baubehörde überprüfter statischer Berechnung ein Bau eingestürzt war. Im vorliegenden Fall behaupten Kläger aber lediglich die Bewilligung einer für sie unzweckmäßigen Bauführung, weil sie unter Außerachtlassung des ihnen mitgeteilten geänderten Teilbebauungsplanes die Errichtung des Haupteinganges ihres Hauses an einer Stelle geplant und durchgeführt hatten, die ohne Zustimmung eines Grundnachbarn nicht erreicht werden kann, ohne daß ihnen aber deshalb der Zutritt zu ihrem Hause von einer öffentlichen Verkehrsfläche unmöglich geworden wäre. Daß ein solcher Zugang besteht, gaben die Kläger, was das Berufungsgericht anscheinend übersah, auch in ihrer Berufung ausdrücklich zu. Daß er angeblich beschwerlich ist und einen steilen Stiegenabgang erfordert, ist ohne Belang. Ob ein beabsichtigter Bau oder dessen Ausgestaltung, wie z. B. die Lage des Hauseinganges für den Bauwerber, zweckmäßig ist, ist überhaupt keine in die Entscheidungskompetenz der Baubehörde fallende Frage. Unzweckmäßigkeit eines beabsichtigten Baues allein kann daher auch noch nicht zur Ablehnung eines Bauansuchens führen (vgl. Krzizek a. a. O. II, 207 f.; VwGH Slg. 5077/A/07). Bildet die Frage der Zweckmäßigkeit eines Baues aber keinen Gegenstand des Bauverfahrens, so kann die unterlassene Überprüfung auch keinen Verstoß gegen die im Verwaltungsverfahren geltende Offizialmaxime bedeuten. Der Verhandlungsleiter der Augenscheinsverhandlung war dann aber auch nicht verpflichtet, die Parteien des Verwaltungsverfahrens auf die Zweckmäßigkeit oder Unzweckmäßigkeit des beabsichtigten Baues hinzuweisen. Wie sich aus dem Zusammenhalt der Feststellungen über die Lage und Verkehrserschließung mit der Bauausführung und Gestaltung ergibt, hat der Verhandlungsleiter der Augenscheinsverhandlung aber ohnehin nicht ein Amtswissen der beklagten Partei dargetan und protokollarisch festgehalten oder eine Auskunft erteilt; es wurden vielmehr mit den Anwesenden die Unterlagen, insbesondere also das Bauansuchen und die Baupläne, erörtert und die sich aus diesen Unterlagen ergebenden örtlichen Verhältnisse über die Bauführung, die Gestaltung und die Zugangsmöglichkeit für die geplante Reihenhausanlage in der Niederschrift festgehalten. Entgegen der Ansicht der Kläger ergibt sich aus der Verhandlungsschrift kein Hinweis, daß die beklagte Partei die in den Feststellungen wiedergegebenen Gesuchsangaben der Antragsteller als richtig bestätigte. Es bedarf daher auch nicht der weiteren Prüfung, ob ein solches Verhalten eines Organs überhaupt einen Amtshaftungsanspruch begrunden könnte.Es soll allerdings nicht übersehen werden, daß der Bundesgerichtshof der Bundesrepublik Deutschland bei etwa gleicher Rechtslage wie in Österreich in einer Entscheidung die Auffassung vertrat, daß die zuständige Baubehörde bis zu einem gewissen Grade auch auf die Interessen des Bauherrn Rücksicht zu nehmen habe, da mit der Erteilung der Baubewilligung für den Bauherrn ein Vertrauenszustand geschaffen werde, daß nunmehr der der Baubewilligung entsprechenden Durchführung seines Bauvorhabens öffentlich-rechtliche Hindernisse nicht entgegenstehen (BGHZ 60/18, 112). Diese Entscheidung erging aber in einem Fall, in dem zunächst die Baugenehmigung rechtswirksam erteilt worden war und die Oberbehörde aus Ortsplanungsgrunden, die vom Bauwerber kaum beurteilt und damit wohl auch kaum zum Gegenstand eigener selbstständiger Beurteilung gemacht werden konnten, nach Durchführung des Baues eine an sich mögliche Ausnahmeregelung nicht bewilligte und daher eine andere Bauführung verlangte. Ein behördlicher Auftrag, anders zu bauen, als dies zunächst baubehördlich bewilligt worden war, wird im vorliegenden Fall aber nicht behauptet. Im übrigen stellte aber auch der Bundesgerichtshof, wenn auch allein unter Hinweis auf den begrenzten Schutzzweck der Bauordnungen, klar, daß es nicht Aufgabe der Baubehörde ist, den Bauherrn in seinen Planungen unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu kontrollieren und ihn vor Vermögensnachteilen zu bewahren; dies fällt vielmehr ausschließlich in seinen Verantwortungs- und Risikobereich (BGHZ 60/18, 112; BGHZ 39/51, 358; in diesem Sinne auch Larenz a.a.O., 585). Diese Auffassung vertrat der Bundesgerichtshof sogar in einem Fall, in dem wegen fehlerhafter, von der Baubehörde überprüfter statischer Berechnung ein Bau eingestürzt war. Im vorliegenden Fall behaupten Kläger aber lediglich die Bewilligung einer für sie unzweckmäßigen Bauführung, weil sie unter Außerachtlassung des ihnen mitgeteilten geänderten Teilbebauungsplanes die Errichtung des Haupteinganges ihres Hauses an einer Stelle geplant und durchgeführt hatten, die ohne Zustimmung eines Grundnachbarn nicht erreicht werden kann, ohne daß ihnen aber deshalb der Zutritt zu ihrem Hause von einer öffentlichen Verkehrsfläche unmöglich geworden wäre. Daß ein solcher Zugang besteht, gaben die Kläger, was das Berufungsgericht anscheinend übersah, auch in ihrer Berufung ausdrücklich zu. Daß er angeblich beschwerlich ist und einen steilen Stiegenabgang erfordert, ist ohne Belang. Ob ein beabsichtigter Bau oder dessen Ausgestaltung, wie z. B. die Lage des Hauseinganges für den Bauwerber, zweckmäßig ist, ist überhaupt keine in die Entscheidungskompetenz der Baubehörde fallende Frage. Unzweckmäßigkeit eines beabsichtigten Baues allein kann daher auch noch nicht zur Ablehnung eines Bauansuchens führen vergleiche Krzizek a. a. O. römisch zwei, 207 f.; VwGH Slg. 5077/A/07). Bildet die Frage der Zweckmäßigkeit eines Baues aber keinen Gegenstand des Bauverfahrens, so kann die unterlassene Überprüfung auch keinen Verstoß gegen die im Verwaltungsverfahren geltende Offizialmaxime bedeuten. Der Verhandlungsleiter der Augenscheinsverhandlung war dann aber auch nicht verpflichtet, die Parteien des Verwaltungsverfahrens auf die Zweckmäßigkeit oder Unzweckmäßigkeit des beabsichtigten Baues hinzuweisen. Wie sich aus dem Zusammenhalt der Feststellungen über die Lage und Verkehrserschließung mit der Bauausführung und Gestaltung ergibt, hat der Verhandlungsleiter der Augenscheinsverhandlung aber ohnehin nicht ein Amtswissen der beklagten Partei dargetan und protokollarisch festgehalten oder eine Auskunft erteilt; es wurden vielmehr mit den Anwesenden die Unterlagen, insbesondere also das Bauansuchen und die Baupläne, erörtert und die sich aus diesen Unterlagen ergebenden örtlichen Verhältnisse über die Bauführung, die Gestaltung und die Zugangsmöglichkeit für die geplante Reihenhausanlage in der Niederschrift festgehalten. Entgegen der Ansicht der Kläger ergibt sich aus der Verhandlungsschrift kein Hinweis, daß die beklagte Partei die in den Feststellungen wiedergegebenen Gesuchsangaben der Antragsteller als richtig bestätigte. Es bedarf daher auch nicht der weiteren Prüfung, ob ein solches Verhalten eines Organs überhaupt einen Amtshaftungsanspruch begrunden könnte.
Es sei aber doch auch noch erwähnt, daß die Kläger die Rechtswidrigkeit des Baubewilligungsbescheides nur auf die Bestimmungen der §§ 47 Abs. 4 und 49 Abs. 2 letzter Satz der Oö. Bauordnung 1976, LGBl. 35, stützten und nicht mehr die zutreffende Ansicht der Vorinstanzen bekämpfen, daß auf das vorliegende Bauvorhaben gemäß § 69 der Oö. Bauordnung 1976 noch die Bestimmungen der Linzer Bauordnung, LGBl. 22/1887, bzw. der Linzer Bauordnungsnovelle 1946, LGBl. 9/1947, anzuwenden waren. Daß die Erteilung der Baubewilligung aber gegen diese Bestimmungen verstoßen hätte, wurde im Verfahren vor dem Prozeßgericht nicht behauptet. Aber auch aus den vom Berufungsgericht angeführten gesetzlichen Bestimmungen der Linzer Bauordnung, der Linzer Bauordnungsnovelle 1946 und ihrer Nebengesetze kann eine Rechtswidrigkeit des Baubewilligungsbescheides nicht abgeleitet werden. Die Bestimmung des § 5 Abs. 1 der Linzer Bauordnungsnovelle 1946, LGBL. 9/1947, bezog sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes, wie aus der Überschrift des Abschnittes dieser Novelle hervorgeht, nur auf Teilungen. Eine Grundstücksteilung zwecks Schaffung eines Bauplatzes war nur dann zulässig, wenn der Bauplatz unmittelbar an eine vorgesehene öffentliche Verkehrsfläche angrenzt. Diese Frage war also im Teilungsverfahren zu beurteilen. Die Grundstücksteilung und Schaffung von Bauplätzen, darunter der Kläger, erfolgte bereits mit Bescheid der beklagten Partei vom 30. März 1976, GZ 601/Gr. Daß dieser Bescheid rechtswidrig gewesen wäre, wurde von den Klägern vor dem Prozeßgericht nicht behauptet. Tatsächlich grenzte und grenzt der Bauplatz der Kläger auch an eine öffentliche Verkehrsfläche. Daß diese Verkehrsfläche befahrbar war, wurde vom Gesetz nicht verlangt (Krzizek, a.a.O. II, 330). Dies wäre zudem der Weg (StiegeÜ) über das Grundstück 743/23 auch nicht gewesen. Es darf außerdem nicht übersehen werden, daß die Kläger den nördlich gelegenen Hauseingang nicht etwa deshalb nicht verwenden können, weil in der Natur ein solcher Zugang nicht möglich wäre, sondern ausschließlich deshalb, weil eine bestehende Verkehrsfläche aus privatrechtlichen Gründen nicht benützt werden darf. Zusätzliche privatrechtliche Nutzungsmöglichkeiten zu beurteilen war ausschließlich Sache der Kläger (vgl. VwGH Slg. 7711/94). Bei der Brandbekämpfung könnte der Zugang, wie sich aus den Bestimmungen des § 17 Abs. 1, Abs. 2 lit. c und d der Oö. Feuerpolizeiordnung, LGBl. 8/1953, ergibt, aber ohnehin benützt werden. Daß eine wirksame Feuerbekämpfung nur deshalb nicht mehr möglich wäre, weil der ursprünglich vom Grundstück 425/1 zum Grundstück 743/23 vorgesehene Stiegenabgang nun nicht besteht, wurde in erster Instanz nicht behauptet. Auch aus der von den Klägern in der Berufung angeführten Bestimmung des § 7 Abs. 1 der Linzer Bauordnung, LGBl. 22/1887, läßt sich für sie nichts gewinnen. Der I. Abschnitt dieser Bauordnung, in der sich diese Gesetzesstelle findet, enthielt allgemeine Anordnungen und Erfordernisse zur Anlage neuer und zur Regulierung bestehender Stadtteile sowie zu Bauführungen an öffentlichen Passagen. Normadressat dieser Bestimmung war die Gemeinde. Der Bauwerber kann aus dieser Bestimmung für sich subjektive öffentliche Rechte nicht ableiten.Es sei aber doch auch noch erwähnt, daß die Kläger die Rechtswidrigkeit des Baubewilligungsbescheides nur auf die Bestimmungen der Paragraphen 47, Absatz 4 und 49 Absatz 2, letzter Satz der Oö. Bauordnung 1976, LGBl. 35, stützten und nicht mehr die zutreffende Ansicht der Vorinstanzen bekämpfen, daß auf das vorliegende Bauvorhaben gemäß Paragraph 69, der Oö. Bauordnung 1976 noch die Bestimmungen der Linzer Bauordnung, Landesgesetzblatt 22 aus 1887,, bzw. der Linzer Bauordnungsnovelle 1946, Landesgesetzblatt 9 aus 1947,, anzuwenden waren. Daß die Erteilung der Baubewilligung aber gegen diese Bestimmungen verstoßen hätte, wurde im Verfahren vor dem Prozeßgericht nicht behauptet. Aber auch aus den vom Berufungsgericht angeführten gesetzlichen Bestimmungen der Linzer Bauordnung, der Linzer Bauordnungsnovelle 1946 und ihrer Nebengesetze kann eine Rechtswidrigkeit des Baubewilligungsbescheides nicht abgeleitet werden. Die Bestimmung des Paragraph 5, Absatz eins, der Linzer Bauordnungsnovelle 1946, LGBL. 9 aus 1947,, bezog sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes, wie aus der Überschrift des Abschnittes dieser Novelle hervorgeht, nur auf Teilungen. Eine Grundstücksteilung zwecks Schaffung eines Bauplatzes war nur dann zulässig, wenn der Bauplatz unmittelbar an eine vorgesehene öffentliche Verkehrsfläche angrenzt. Diese Frage war also im Teilungsverfahren zu beurteilen. Die Grundstücksteilung und Schaffung von Bauplätzen, darunter der Kläger, erfolgte bereits mit Bescheid der beklagten Partei vom 30. März 1976, GZ 601/Gr. Daß dieser Bescheid rechtswidrig gewesen wäre, wurde von den Klägern vor dem Prozeßgericht nicht behauptet. Tatsächlich grenzte und grenzt der Bauplatz der Kläger auch an eine öffentliche Verkehrsfläche. Daß diese Verkehrsfläche befahrbar war, wurde vom Gesetz nicht verlangt (Krzizek, a.a.O. römisch zwei, 330). Dies wäre zudem der Weg (StiegeÜ) über das Grundstück 743/23 auch nicht gewesen. Es darf außerdem nicht übersehen werden, daß die Kläger den nördlich gelegenen Hauseingang nicht etwa deshalb nicht verwenden können, weil in der Natur ein solcher Zugang nicht möglich wäre, sondern ausschließlich deshalb, weil eine bestehende Verkehrsfläche aus privatrechtlichen Gründen nicht benützt werden darf. Zusätzliche privatrechtliche Nutzungsmöglichkeiten zu beurteilen war ausschließlich Sache der Kläger vergleiche VwGH Slg. 7711/94). Bei der Brandbekämpfung könnte der Zugang, wie sich aus den Bestimmungen des Paragraph 17, Absatz eins,, Absatz 2, Litera c und d der Oö. Feuerpolizeiordnung, Landesgesetzblatt 8 aus 1953,, ergibt, aber ohnehin benützt werden. Daß eine wirksame Feuerbekämpfung nur deshalb nicht mehr möglich wäre, weil der ursprünglich vom Grundstück 425/1 zum Grundstück 743/23 vorgesehene Stiegenabgang nun nicht besteht, wurde in erster Instanz nicht behauptet. Auch aus der von den Klägern in der Berufung angeführten Bestimmung des Paragraph 7, Absatz eins, der Linzer Bauordnung, Landesgesetzblatt 22 aus 1887,, läßt sich für sie nichts gewinnen. Der römisch eins. Abschnitt dieser Bauordnung, in der sich diese Gesetzesstelle findet, enthielt allgemeine Anordnungen und Erfordernisse zur Anlage neuer und zur Regulierung bestehender Stadtteile sowie zu Bauführungen an öffentlichen Passagen. Normadressat dieser Bestimmung war die Gemeinde. Der Bauwerber kann aus dieser Bestimmung für sich subjektive öffentliche Rechte nicht ableiten.
Die Rechtssache ist dann aber, ohne daß auf die weiteren vom Berufungsgericht aufgeworfenen Fragen einzugehen wäre, im Sinne einer Bestätigung des Urteils des Erstgerichtes spruchreif.