Rechtssatz RS0023161
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0023161
Entscheidungsdatum
22.11.2000
Rechtssatz
Der normative Gehalt eines Baubewilligungsbescheides erschöpft sich in der Aussage, daß der Verwirklichung des im Baugesuch umschriebenen Baues öffentlich rechtliche Hindernisse nicht entgegenstehen. Eine Bindung des Bauwerbers an die einmal erwirkte Baubewilligung in dem Sinn, daß er verpflichtet wäre, nur so und nicht anders zu bauen, besteht nicht.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 9/80
Entscheidungstext OGH 16.04.1980 1 Ob 9/80
Veröff: EvBl 1981/4 S 16 = SZ 53/61
- 3 Ob 2125/96p
Entscheidungstext OGH 24.04.1996 3 Ob 2125/96p
nur: Der normative Gehalt eines Baubewilligungsbescheides erschöpft sich in der Aussage, daß der Verwirklichung des im Baugesuch umschriebenen Baues öffentlich rechtliche Hindernisse nicht entgegenstehen. (T1) Veröff: SZ 69/101
- 9 Ob 249/00h
Entscheidungstext OGH 22.11.2000 9 Ob 249/00h
nur T1; Beisatz: Eine Baubewilligung, Betriebsbewilligung, aber auch die Konzession sind öffentlich-rechtliche Berechtigungen, die nichts anderes zum Ausdruck bringen, als dass keine öffentlich-rechtlichen Hindernisse der Erbauung, der Inbetriebnahme und dem Betrieb entgegenstehen. Sie begründen aber für sich allein noch kein subjektives öffentliches Recht, fremden Grund (hier: für den Betrieb der Seilbahn) zu verwenden. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0023161
Dokumentnummer
JJR_19800416_OGH0002_0010OB00009_8000000_006