Aus der Begründung:
Entscheidende Bedeutung kommt im vorliegenden Fall der Frage zu, ob die Bestimmung des § 2 Abs. 2 AHG dem erhobenen Klagebegehren entgegensteht. Nach dieser Gesetzesbestimmung besteht der Ersatzanspruch nicht, wenn der Geschädigte den Schaden durch Rechtsmittel oder durch Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof hätte anwenden können. Die beklagte Partei führt unter Hinweis auf die Rechtsprechung des OGH aus, daß der Amtshaftungsanspruch grundsätzlich subsidiärer Natur sei und nur dann zum Tragen komme, wenn alle anderen zumutbaren Mittel zur Abwehr oder zum Ersatz des Schadens ganz oder zum Teil durch geeignete Schritte gegen den oder einen der anderen Schädiger zu erlangen, werde der Amtshaftungsanspruch in diesem Ausmaß nicht existent; dies gelte insbesondere auch für eine Prozeßführung gegen Dritte. Gerade im vorliegenden Fall könne nach dem Inhalt der unbekämpft gebliebenen Feststellungen kein Zweifel daran obwalten, daß die Vorausklage gegen den Mitschuldigen bzw. dessen Haftpflichtversicherer zumutbar sei. Der Kläger habe dies durch Erhebung der Klage im übrigen auch selbst dokumentiert. Insoweit der Kläger aber im Verfahren gegen den Zweitschädiger und dessen Haftpflichtversicherer Ersatz erlangen könne, bestehe kein Amtshaftungsanspruch, so daß auch das Begehren auf Feststellung der (unbeschränkten) Ersatzpflicht der beklagten Partei nicht gerechtfertigt sei.Entscheidende Bedeutung kommt im vorliegenden Fall der Frage zu, ob die Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 2, AHG dem erhobenen Klagebegehren entgegensteht. Nach dieser Gesetzesbestimmung besteht der Ersatzanspruch nicht, wenn der Geschädigte den Schaden durch Rechtsmittel oder durch Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof hätte anwenden können. Die beklagte Partei führt unter Hinweis auf die Rechtsprechung des OGH aus, daß der Amtshaftungsanspruch grundsätzlich subsidiärer Natur sei und nur dann zum Tragen komme, wenn alle anderen zumutbaren Mittel zur Abwehr oder zum Ersatz des Schadens ganz oder zum Teil durch geeignete Schritte gegen den oder einen der anderen Schädiger zu erlangen, werde der Amtshaftungsanspruch in diesem Ausmaß nicht existent; dies gelte insbesondere auch für eine Prozeßführung gegen Dritte. Gerade im vorliegenden Fall könne nach dem Inhalt der unbekämpft gebliebenen Feststellungen kein Zweifel daran obwalten, daß die Vorausklage gegen den Mitschuldigen bzw. dessen Haftpflichtversicherer zumutbar sei. Der Kläger habe dies durch Erhebung der Klage im übrigen auch selbst dokumentiert. Insoweit der Kläger aber im Verfahren gegen den Zweitschädiger und dessen Haftpflichtversicherer Ersatz erlangen könne, bestehe kein Amtshaftungsanspruch, so daß auch das Begehren auf Feststellung der (unbeschränkten) Ersatzpflicht der beklagten Partei nicht gerechtfertigt sei.
Bei neuerlicher Prüfung der Rechtslage gelangt der OGH zum Ergebnis, daß an der bisherigen Rechtsprechung zur Subsidiarität des Amtshaftungsanspruches nicht festgehalten werden kann. Schon unter der Geltung des Syndikatsgesetzes vom 12. Juli 1872, RGBl. 112, bestand der Grundsatz (§ 1 Abs. 1), daß ein Anspruch auf Ersatz nur jenes Schadens bestehe, "gegen welchen die in den gerichtlichen Verfahren vorgezeichneten Rechtsmittel eine Abhilfe nicht gewähren". Die Lehre stand dabei überwiegend auf dem Standpunkt, daß unter Rechtsmitteln im Sinne des § 1 SyndikatsG nur prozessuale Anfechtungsmittel zu verstehen seien, wobei Streit darüber bestand, ob der Rechtsmittelbegriff enger oder weiter zu begreifen sei. So führte beispielsweise Pollak, System[2], 240, aus, als Rechtsmittel kämen nicht alle Rechtsbehelfe, sondern nach der Ausdrucksweise der (allerdings späteren) Zivilprozeßordnung und des Abhandlungspatentes nur die Vorstellung, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, der Rekurs, die Berufung und die Revision in Betracht, nicht auch die Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage, weil sie, obzwar materielle Rechtsmittel, in den Verfahrensgesetzen nicht genannt werden. Nur in diesem Sinne sei Syndikatshaftung eine subsidiäre Haftung. Pollak weist noch a. a. O., FN 41, darauf hin, daß die vorhergehende fruchtlose Einklagung der etwa auch haftenden Privatperson keine Voraussetzung des Syndikatsanspruchs sei, und verweist dabei auf die Entscheidung vom 9. April 1918, ZBl. 1919 = Bd. 36/40 (richtig 240); als gegenteilig werden die älteren Entscheidungen GIUNF 528 und 6652 bezeichnet. Neumann[4], 1504 f., vertritt freilich schon zum älteren Recht des Standpunkt, daß der Rechtsmittelbegriff des § 1 Abs. 1 SyndikatsG auch Schadenersatzklagen gegen Dritte umfasse. Von den hiefür zitierten Entscheidungen des OGH vermag freilich nur die Entscheidung GlUNF 528 voll diese Ansicht zu stützen. Dieses weite Verständnis des Rechtsmittelbegriffes mag durch die unscharfe Ausdrucksweise des ABGB, das etwa im § 339 die Besitzstörungsklage zu den "Rechtsmitteln" des Besitzers zählt, beeinflußt gewesen sein. In der Judikatur zu § 2 Abs. 2 AHG, einer Bestimmung, die auf § 1 Abs. 1 SyndikatsG zurückgeht, wurde stets von einem weiteren Rechtsmittelbegriff ausgegangen, der nicht nur ordentliche, sondern auch außerordentliche Rechtsmittel der Gerichtsbarkeit und Verwaltung, darüber hinaus aber auch alle anderen Rechtsbehelfe umfaßt, wie etwa den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (1 Ob 202/68), den Antrag auf Wiederaufnahme eines Strafverfahrens (ZVR 1963/151), Einwendungen gegen eine Schätzung (EvBl. 1965/420), die Anrufung der Ratskammer (RZ 1974/85), eine Urgenz betreffend die Nachholung der Einverleibung des Pfandrechtes in der Nebeneinlage (1 Ob 16/78) und Klagen nach der Exekutionsordnung. Die Rechtsprechung konnte sich dabei auch auf die Meinung von Loebenstein - Kaniak, Kommentar zum AHG, 77, stützen, daß das Amtshaftungsgesetz nicht fehlerhafte Vollzugsakte verbessern, sondern nur für unverbesserliche Akte Ersatz gewähren wolle, so daß eine extensive Auslegung des Begriffes Rechtsmittel ohne Zweifel der Absicht des Gesetzgebers entspreche.Bei neuerlicher Prüfung der Rechtslage gelangt der OGH zum Ergebnis, daß an der bisherigen Rechtsprechung zur Subsidiarität des Amtshaftungsanspruches nicht festgehalten werden kann. Schon unter der Geltung des Syndikatsgesetzes vom 12. Juli 1872, RGBl. 112, bestand der Grundsatz (Paragraph eins, Absatz eins,), daß ein Anspruch auf Ersatz nur jenes Schadens bestehe, "gegen welchen die in den gerichtlichen Verfahren vorgezeichneten Rechtsmittel eine Abhilfe nicht gewähren". Die Lehre stand dabei überwiegend auf dem Standpunkt, daß unter Rechtsmitteln im Sinne des Paragraph eins, SyndikatsG nur prozessuale Anfechtungsmittel zu verstehen seien, wobei Streit darüber bestand, ob der Rechtsmittelbegriff enger oder weiter zu begreifen sei. So führte beispielsweise Pollak, System[2], 240, aus, als Rechtsmittel kämen nicht alle Rechtsbehelfe, sondern nach der Ausdrucksweise der (allerdings späteren) Zivilprozeßordnung und des Abhandlungspatentes nur die Vorstellung, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, der Rekurs, die Berufung und die Revision in Betracht, nicht auch die Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage, weil sie, obzwar materielle Rechtsmittel, in den Verfahrensgesetzen nicht genannt werden. Nur in diesem Sinne sei Syndikatshaftung eine subsidiäre Haftung. Pollak weist noch a. a. O., FN 41, darauf hin, daß die vorhergehende fruchtlose Einklagung der etwa auch haftenden Privatperson keine Voraussetzung des Syndikatsanspruchs sei, und verweist dabei auf die Entscheidung vom 9. April 1918, ZBl. 1919 = Bd. 36/40 (richtig 240); als gegenteilig werden die älteren Entscheidungen GIUNF 528 und 6652 bezeichnet. Neumann[4], 1504 f., vertritt freilich schon zum älteren Recht des Standpunkt, daß der Rechtsmittelbegriff des Paragraph eins, Absatz eins, SyndikatsG auch Schadenersatzklagen gegen Dritte umfasse. Von den hiefür zitierten Entscheidungen des OGH vermag freilich nur die Entscheidung GlUNF 528 voll diese Ansicht zu stützen. Dieses weite Verständnis des Rechtsmittelbegriffes mag durch die unscharfe Ausdrucksweise des ABGB, das etwa im Paragraph 339, die Besitzstörungsklage zu den "Rechtsmitteln" des Besitzers zählt, beeinflußt gewesen sein. In der Judikatur zu Paragraph 2, Absatz 2, AHG, einer Bestimmung, die auf Paragraph eins, Absatz eins, SyndikatsG zurückgeht, wurde stets von einem weiteren Rechtsmittelbegriff ausgegangen, der nicht nur ordentliche, sondern auch außerordentliche Rechtsmittel der Gerichtsbarkeit und Verwaltung, darüber hinaus aber auch alle anderen Rechtsbehelfe umfaßt, wie etwa den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (1 Ob 202/68), den Antrag auf Wiederaufnahme eines Strafverfahrens (ZVR 1963/151), Einwendungen gegen eine Schätzung (EvBl. 1965/420), die Anrufung der Ratskammer (RZ 1974/85), eine Urgenz betreffend die Nachholung der Einverleibung des Pfandrechtes in der Nebeneinlage (1 Ob 16/78) und Klagen nach der Exekutionsordnung. Die Rechtsprechung konnte sich dabei auch auf die Meinung von Loebenstein - Kaniak, Kommentar zum AHG, 77, stützen, daß das Amtshaftungsgesetz nicht fehlerhafte Vollzugsakte verbessern, sondern nur für unverbesserliche Akte Ersatz gewähren wolle, so daß eine extensive Auslegung des Begriffes Rechtsmittel ohne Zweifel der Absicht des Gesetzgebers entspreche.
Die Rechtsprechung ging freilich über diesen im wesentlichen noch prozessualen Rechtsmittelbegriff hinaus und vertrat den Standpunkt, daß der Amtshaftungsanspruch nicht nur die Ausschöpfung aller Rechtsmittel im Sinne von Anfechtungsmitteln, sondern darüber hinaus voraussetze, daß auch alle anderen zumutbaren Wege zur Abwendung des Schadens einschließlich der Klagsführung gegen allfällige mithaftende Dritte vergeblich ausgeschöpft worden seien. § 2 Abs. 2 AHG sei eine Spezifizierung des § 1304 ABGB, der eine Sorgfalts- und Rettungspflicht des Geschädigten statuiere; insofern sei der Amtshaftungsanspruch ein subsidiärer Anspruch (ZVR 1963/51; EvBl. 1966/305; JBl. 1968, 374; SZ 43/167 und 216).Die Rechtsprechung ging freilich über diesen im wesentlichen noch prozessualen Rechtsmittelbegriff hinaus und vertrat den Standpunkt, daß der Amtshaftungsanspruch nicht nur die Ausschöpfung aller Rechtsmittel im Sinne von Anfechtungsmitteln, sondern darüber hinaus voraussetze, daß auch alle anderen zumutbaren Wege zur Abwendung des Schadens einschließlich der Klagsführung gegen allfällige mithaftende Dritte vergeblich ausgeschöpft worden seien. Paragraph 2, Absatz 2, AHG sei eine Spezifizierung des Paragraph 1304, ABGB, der eine Sorgfalts- und Rettungspflicht des Geschädigten statuiere; insofern sei der Amtshaftungsanspruch ein subsidiärer Anspruch (ZVR 1963/51; EvBl. 1966/305; JBl. 1968, 374; SZ 43/167 und 216).
Gegen diese Rechtsauffassung wurden freilich in der Literatur Bedenken geäußert. Nach Preslmayr - Zitta, JBl. 1963, 307, sind unter Rechtsmittel nur Abwehrmaßnahmen zu verstehen, die zur Erschöpfung des Instanzenzuges führen. Fischer wies in KJ 1968, 63 vor allem auf die großen praktischen Schwierigkeiten hin, die sich für den Rechtssuchenden aus dieser Judikatur ergeben. Zweifelhaft sei vor allem, wieweit der Geschädigte in der Rechtsverfolgung gehen müsse, um den Vorwurf der schuldhaft unterlassenen Rettungspflicht abzuwenden. Es könne unter Umständen gefordert werden, daß der Geschädigte den Instanzenzug und die in der Exekutionsordnung vorgesehenen Mittel einschließlich des Offenbarungseides ausschöpfe. Darüber hinaus müsse der Geschädigte befürchten, daß zwischenweilig der Ersatzanspruch gegen den Rechtsträger verjähre. Wenn auch die Rechtsprechung bemüht war, den Grundsatz der Subsidiarität der Amtshaftung abzuschwächen, etwa dadurch, daß die Unterlassung der Prozeßführung des Geschädigten gegen einen Dritten dann nicht als Verletzung der Rettungspflicht angesehen wurde, wenn eine heikle Rechtslage einen Erfolg nicht mit Sicherheit oder doch mit einiger Wahrscheinlichkeit erwarten ließ (JBl. 1968, 374; 1 Ob 40/74), so könnte doch im Einzelfall gerade die Beurteilung dieser Frage nicht leicht sein. Der Geschädigte wird vielfach auch im Zweifel sein, ob er im Verfahren gegen einen Mitschädiger einen Vergleich schließen darf, ohne sich dem Einwand der Verletzung des § 2 Abs. 2 AHG auszusetzen. Vor allem aber hat Matscher, Zur sogenannten Subsidiarität der Amtshaftung, JBl. 1974, 545, 602, dargetan, daß der Gesetzgeber durch den Hinweis auf die Erschöpfung des Instanzenzuges als Voraussetzung für eine Amtshaftungsklage mit unmißverständlicher Klarheit zum Ausdruck gebracht habe, was er unter "Rechtsmittel" im Sinne des § 2 Abs. 2 AHG verstanden wissen wolle. Darnach sind aber materiellrechtliche Ansprüche und Behelfe jedenfalls vom Rechtsmittelbegriff auszuschließen. Koziol, Haftpflichtrecht II, 302, wies darauf hin, daß die bislang vertretene Auffassung zu einer unverständlichen Schlechterstellung des Dritten führen müsse, weil diesem der Regreßanspruch gegen den Rechtsträger versagt bleiben müßte. Der Dritte müßte den Schaden vielmehr zur Gänze tragen, obwohl er nach allgemeinen Regeln einen Teilrückgriff gegen den Rechtsträger hätte.Gegen diese Rechtsauffassung wurden freilich in der Literatur Bedenken geäußert. Nach Preslmayr - Zitta, JBl. 1963, 307, sind unter Rechtsmittel nur Abwehrmaßnahmen zu verstehen, die zur Erschöpfung des Instanzenzuges führen. Fischer wies in KJ 1968, 63 vor allem auf die großen praktischen Schwierigkeiten hin, die sich für den Rechtssuchenden aus dieser Judikatur ergeben. Zweifelhaft sei vor allem, wieweit der Geschädigte in der Rechtsverfolgung gehen müsse, um den Vorwurf der schuldhaft unterlassenen Rettungspflicht abzuwenden. Es könne unter Umständen gefordert werden, daß der Geschädigte den Instanzenzug und die in der Exekutionsordnung vorgesehenen Mittel einschließlich des Offenbarungseides ausschöpfe. Darüber hinaus müsse der Geschädigte befürchten, daß zwischenweilig der Ersatzanspruch gegen den Rechtsträger verjähre. Wenn auch die Rechtsprechung bemüht war, den Grundsatz der Subsidiarität der Amtshaftung abzuschwächen, etwa dadurch, daß die Unterlassung der Prozeßführung des Geschädigten gegen einen Dritten dann nicht als Verletzung der Rettungspflicht angesehen wurde, wenn eine heikle Rechtslage einen Erfolg nicht mit Sicherheit oder doch mit einiger Wahrscheinlichkeit erwarten ließ (JBl. 1968, 374; 1 Ob 40/74), so könnte doch im Einzelfall gerade die Beurteilung dieser Frage nicht leicht sein. Der Geschädigte wird vielfach auch im Zweifel sein, ob er im Verfahren gegen einen Mitschädiger einen Vergleich schließen darf, ohne sich dem Einwand der Verletzung des Paragraph 2, Absatz 2, AHG auszusetzen. Vor allem aber hat Matscher, Zur sogenannten Subsidiarität der Amtshaftung, JBl. 1974, 545, 602, dargetan, daß der Gesetzgeber durch den Hinweis auf die Erschöpfung des Instanzenzuges als Voraussetzung für eine Amtshaftungsklage mit unmißverständlicher Klarheit zum Ausdruck gebracht habe, was er unter "Rechtsmittel" im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, AHG verstanden wissen wolle. Darnach sind aber materiellrechtliche Ansprüche und Behelfe jedenfalls vom Rechtsmittelbegriff auszuschließen. Koziol, Haftpflichtrecht römisch zwei, 302, wies darauf hin, daß die bislang vertretene Auffassung zu einer unverständlichen Schlechterstellung des Dritten führen müsse, weil diesem der Regreßanspruch gegen den Rechtsträger versagt bleiben müßte. Der Dritte müßte den Schaden vielmehr zur Gänze tragen, obwohl er nach allgemeinen Regeln einen Teilrückgriff gegen den Rechtsträger hätte.
Diesen in der Literatur erhobenen Bedenken kann Berechtigung nicht abgesprochen werden. Es ist in der Tat nicht anzunehmen, daß § 2 Abs. 2 AHG eine Ausnahme von dem bei gemeinsamer Schadenszufügung geltenden Grundsatz der §§ 1301, 1302 ABGB normieren wollte. Auch sonst wird in der Judikatur die unterlassene Rechtsverfolgung gegen solidarisch mithaftende Dritte nicht als Fall der Verletzung der Schadensminderungs- bzw. Rettungspflicht angesehen. Die von Matscher und Koziol vertretene Rechtsansicht wurde auch von Schragel, Amtshaftung und Organhaftung in Verfassung, Verwaltung, Gerichtsbarkeit, Österreichische Richterwoche 1977, geteilt, der darauf verwies (a. a. O., 143), daß dem Gesetz tatsächlich nicht entnommen werden könne, daß der Geschädigte, dem ohne Amtshaftungsgesetz das Organ und ein Dritter gemeinsam haften würden, den Dritten vor dem für das Organ haftenden Rechtsträger klagen müsse. Der OGH hat denn auch schon in Erkenntnis dieser Rechtslage in der Entscheidung SZ 50/24 erwähnt, daß es fraglich sei, ob an der bisherigen Rechtsprechung, wonach unter "Rechtsmittel" im Sinne des § 2 Abs. 2 AHG auch die Beschreitung des Rechtsweges gegen Dritte zu verstehen sei, trotz der dagegen erhobenen Kritik festgehalten werden könne; gleiches bringt die von der Berufung zitierte Entscheidung 1 Ob 16/78 zum Ausdruck. Neben den bereits dargestellten rechtstheoretischen Erwägungen, die vom OGH bei neuerlicher Prüfung der Rechtsfrage als durchaus zutreffend erkannt werden, soll doch auch der Gesichtspunkt der Erleichterung des Zuganges des Geschädigten zum Recht nicht unbeachtet bleiben, auf den Fischer vorwiegend seine Kritik stützte. Auch Matscher hob a. a. O., 552, hervor, daß durch die Rechtsprechung der gegenüber dem Rechtsträger in aller Regel wirtschaftlich Schwächere auf jeden Fall benachteiligt werde, weil ihm trotz aller von der Judikatur vorgenommenen Einschränkungen des Grundsatzes der Rettungspflicht das nicht unerhebliche Prozeßrisiko der Vorausklage aufgebürdet werde. Unter Berücksichtigung all dieser Erwägungen erachtet es der OGH als geboten, unter Rechtsmittel im Sinne des § 2 Abs. 2 AHG nur prozessuale Rechtsbehelfe, wenn auch im weiteren Sinn, zu verstehen, die dazu dienen, fehlerhafte gerichtliche Entscheidungen, sei es im Instanzenweg, sei es auf andere Weise, zu beseitigen, nicht aber auch materielle Rechtsansprüche, wie insbesondere die Vorausklage gegen den Mitschädiger. Es kann demnach aber auch die Klage auf Feststellung der unbeschränkten Haftpflicht gegenüber der beklagten Partei erhoben werden, ohne daß geprüft werden müßte, ob die Rechtsverfolgung gegen einen Dritten ganz oder doch teilweise zum Erfolg führen werde.Diesen in der Literatur erhobenen Bedenken kann Berechtigung nicht abgesprochen werden. Es ist in der Tat nicht anzunehmen, daß Paragraph 2, Absatz 2, AHG eine Ausnahme von dem bei gemeinsamer Schadenszufügung geltenden Grundsatz der Paragraphen 1301, 1302, ABGB normieren wollte. Auch sonst wird in der Judikatur die unterlassene Rechtsverfolgung gegen solidarisch mithaftende Dritte nicht als Fall der Verletzung der Schadensminderungs- bzw. Rettungspflicht angesehen. Die von Matscher und Koziol vertretene Rechtsansicht wurde auch von Schragel, Amtshaftung und Organhaftung in Verfassung, Verwaltung, Gerichtsbarkeit, Österreichische Richterwoche 1977, geteilt, der darauf verwies (a. a. O., 143), daß dem Gesetz tatsächlich nicht entnommen werden könne, daß der Geschädigte, dem ohne Amtshaftungsgesetz das Organ und ein Dritter gemeinsam haften würden, den Dritten vor dem für das Organ haftenden Rechtsträger klagen müsse. Der OGH hat denn auch schon in Erkenntnis dieser Rechtslage in der Entscheidung SZ 50/24 erwähnt, daß es fraglich sei, ob an der bisherigen Rechtsprechung, wonach unter "Rechtsmittel" im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, AHG auch die Beschreitung des Rechtsweges gegen Dritte zu verstehen sei, trotz der dagegen erhobenen Kritik festgehalten werden könne; gleiches bringt die von der Berufung zitierte Entscheidung 1 Ob 16/78 zum Ausdruck. Neben den bereits dargestellten rechtstheoretischen Erwägungen, die vom OGH bei neuerlicher Prüfung der Rechtsfrage als durchaus zutreffend erkannt werden, soll doch auch der Gesichtspunkt der Erleichterung des Zuganges des Geschädigten zum Recht nicht unbeachtet bleiben, auf den Fischer vorwiegend seine Kritik stützte. Auch Matscher hob a. a. O., 552, hervor, daß durch die Rechtsprechung der gegenüber dem Rechtsträger in aller Regel wirtschaftlich Schwächere auf jeden Fall benachteiligt werde, weil ihm trotz aller von der Judikatur vorgenommenen Einschränkungen des Grundsatzes der Rettungspflicht das nicht unerhebliche Prozeßrisiko der Vorausklage aufgebürdet werde. Unter Berücksichtigung all dieser Erwägungen erachtet es der OGH als geboten, unter Rechtsmittel im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, AHG nur prozessuale Rechtsbehelfe, wenn auch im weiteren Sinn, zu verstehen, die dazu dienen, fehlerhafte gerichtliche Entscheidungen, sei es im Instanzenweg, sei es auf andere Weise, zu beseitigen, nicht aber auch materielle Rechtsansprüche, wie insbesondere die Vorausklage gegen den Mitschädiger. Es kann demnach aber auch die Klage auf Feststellung der unbeschränkten Haftpflicht gegenüber der beklagten Partei erhoben werden, ohne daß geprüft werden müßte, ob die Rechtsverfolgung gegen einen Dritten ganz oder doch teilweise zum Erfolg führen werde.