Rechtssatz RS0050234
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0050234
Geschäftszahl
1Ob526/55; 1Ob26/79
Entscheidungsdatum
29.08.1979
Rechtssatz
Die Klage auf Herausgabe eines beschlagnahmten Gegenstandes muß als ein Rechtsmittel im Sinne des § 2 AHG angesehen werden, da zu Rechtsmitteln im Sinne des § 2 AHG auch Klagen gemäß § 37 EO gehören. Die 2 Jahre verspätete Einbringung einer derartigen Klage muß als Verletzung der im § 2 Abs 2 AHG statuierten Rettungspflicht des Amtshaftungklägers angesehen werden.Die Klage auf Herausgabe eines beschlagnahmten Gegenstandes muß als ein Rechtsmittel im Sinne des Paragraph 2, AHG angesehen werden, da zu Rechtsmitteln im Sinne des Paragraph 2, AHG auch Klagen gemäß Paragraph 37, EO gehören. Die 2 Jahre verspätete Einbringung einer derartigen Klage muß als Verletzung der im Paragraph 2, Absatz 2, AHG statuierten Rettungspflicht des Amtshaftungklägers angesehen werden.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 526/55
Entscheidungstext OGH 12.10.1955 1 Ob 526/55
Veröff: hiezu kritisch Matscher 1974,545,602
- 1 Ob 26/79
Entscheidungstext OGH 29.08.1979 1 Ob 26/79
Vgl aber; Beisatz: Materiellrechtliche Ansprüche und Behelfe sind vom Rechtsmittelbegriff jedenfalls auszuschließen. (T1) Veröff: SZ 52/119 = JBl 1980,485
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0050234
Dokumentnummer
JJR_19551012_OGH0002_0010OB00526_5500000_001