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Rechtssatz RS0023156

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0023156

Geschäftszahl

1Ob9/80

Entscheidungsdatum

16.04.1980

Rechtssatz

Ob ein beabsichtigter Bau oder dessen Ausgestaltung, wie zB die Lage des Hauseinganges für den Bauwerber, zweckmäßig ist, ist überhaupt keine in die Entscheidungskompetenz der Baubehörde fallende Frage. Unzweckmäßigkeit eines beabsichtigten Baues allein kann daher auch noch nicht zur Ablehnung eines Bauansuchens führen. Bildet die Frage der Zweckmäßigkeit eines Baues keinen Gegenstand des Bauverfahrens, so kann die unterlassene Überprüfung auch keinen Verstoß gegen die im Verwaltungsverfahren geltende Offizialmaxime bedeuten.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 9/80
    Entscheidungstext OGH 16.04.1980 1 Ob 9/80
    Veröff: EvBl 1981/4 S 16 = SZ 53/61

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0023156

Dokumentnummer

JJR_19800416_OGH0002_0010OB00009_8000000_005