Rechtssatz RS0102498
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0102498
Entscheidungsdatum
22.10.2001
Norm
B-VG Art18
nö AbgO 1977 allg
nö KanalG allg
TirKanalG allg
Rechtssatz
Die Vollzugsaufgaben nach dem NÖ Kanalgesetz und dem NÖ Abgabengesetz können keinesfalls zum Gegenstand privatrechtlicher Vereinbarungen gemacht werden. Die Kanaleinmündungsabgaben und die Kanalbenützungsgebühr nach dem NÖ KanalG 1977 sind Abgaben, die durch Hoheitsakt vorzuschreiben und einzubringen sind. Das NÖ Kanalgesetz und die NÖ Abgabenordnung sehen keine Ermächtigungen vor, verwaltungsrechtliche Verträge über diese Gebühren und Abgaben abzuschließen.
Entscheidungstexte
- 10 Ob 519/94
Entscheidungstext OGH 06.02.1996 10 Ob 519/94
Veröff: SZ 69/25
- 1 Ob 178/98b
Entscheidungstext OGH 24.11.1998 1 Ob 178/98b
Vgl; nur: Die Vollzugsaufgaben nach dem NÖ Kanalgesetz und dem NÖ Abgabengesetz können keinesfalls zum Gegenstand privatrechtlicher Vereinbarungen gemacht werden. Die Kanaleinmündungsabgaben und die Kanalbenützungsgebühr nach dem NÖ KanalG 1977 sind Abgaben, die durch Hoheitsakt vorzuschreiben und einzubringen sind. (T1); Beisatz: Hier: Abschlußprivatrechtlich bestimmter Entgeltvereinbarungen mit Kanalanschlußwerbern durch ein ausgegliedertes Unternehmen der Gemeinde Linz. (T2); Veröff: SZ 71/194
- 1 Ob 193/01s
Entscheidungstext OGH 22.10.2001 1 Ob 193/01s
Ähnlich; Beisatz: Im vorliegenden Fall stellte das hier maßgebliche TirKanalG 1985 die Mittel des öffentlichen Rechts zur Verfügung: Erst das ab 1. Jänner 2001 geltende neue Recht unterwirft Kanalanschlüsse in Tirol privatrechtlichen Vereinbarungen. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102498
Dokumentnummer
JJR_19960206_OGH0002_0100OB00519_9400000_002