Rechtssatz RS0013913
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0013913
Entscheidungsdatum
06.02.1996
Rechtssatz
Der verwaltungsrechtliche Vertrag soll keine Einrichtung sein, die es der Behörde und der Partei generell erlauben würde, bloß im Rahmen der Gesetze - wie dies bei zivilrechtlichen Verträgen üblich ist - statt auf Grund der Gesetze Verträge abzuschließen. Es ist vielmehr Sache des Gesetzgebers vorzusehen, daß bestimmte Rechtsfolgen Gegenstand einer Übereinkunft zwischen Behörde und Partei sein können. Die Zulässigkeit des verwaltungsrechtlichen Vertrages wird also nicht als Vertragsfreiheit iS des bürgerlichen Rechts verstanden; vielmehr muß sein Abschluß gesetzlich ausdrücklich vorgesehen sein.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 30/91
Entscheidungstext OGH 10.07.1991 1 Ob 30/91
Veröff: SZ 64/92 = JBl 1992,35
- 10 Ob 519/94
Entscheidungstext OGH 06.02.1996 10 Ob 519/94
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0013913
Dokumentnummer
JJR_19910710_OGH0002_0010OB00030_9100000_001