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Rechtssatz RS0013913

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0013913

Geschäftszahl

1Ob30/91; 10Ob519/94

Entscheidungsdatum

06.02.1996

Rechtssatz

Der verwaltungsrechtliche Vertrag soll keine Einrichtung sein, die es der Behörde und der Partei generell erlauben würde, bloß im Rahmen der Gesetze - wie dies bei zivilrechtlichen Verträgen üblich ist - statt auf Grund der Gesetze Verträge abzuschließen. Es ist vielmehr Sache des Gesetzgebers vorzusehen, daß bestimmte Rechtsfolgen Gegenstand einer Übereinkunft zwischen Behörde und Partei sein können. Die Zulässigkeit des verwaltungsrechtlichen Vertrages wird also nicht als Vertragsfreiheit iS des bürgerlichen Rechts verstanden; vielmehr muß sein Abschluß gesetzlich ausdrücklich vorgesehen sein.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 30/91
    Entscheidungstext OGH 10.07.1991 1 Ob 30/91
    Veröff: SZ 64/92 = JBl 1992,35
  • 10 Ob 519/94
    Entscheidungstext OGH 06.02.1996 10 Ob 519/94

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0013913

Dokumentnummer

JJR_19910710_OGH0002_0010OB00030_9100000_001